BAföG - FAQ

Schüler-BAföG (Seite 1)

Von Nicola Pridik

Das Wichtigste in Kürze ...
  • Ob Ihr als SchülerInnen gefördert werden könnt, hängt insbesondere von der Art der Schule ab, die Ihr besucht. Bei bestimmten Schularten kommen weitere einschränkende Voraussetzungen hinzu.
  • Auch die Bedarfssätze beim Schüler-BAföG richten sich im Wesentlichen nach der Schulart.
  • Ein Praktikum kann (ggfls. unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen) gefördert werden, wenn es zwingend vorgeschrieben ist.
  • Bis auf wenige Ausnahmen (höhere Fachschulen, Akademien) wird Schüler-BAföG als Vollzuschuss geleistet.
  • Wer sein Abitur auf dem Zweiten Bildungsweg nachholt, kann elternunabhängig gefördert werden.
  • Ein Nachweis von Leistungen ist nur an höheren Fachschulen und Akademien erforderlich.
  • An höheren Fachschulen und Akademien ist die Weiterförderung nach einem Fachrichtungswechsel bzw. Studienabbruch nur dann möglich, wenn der Wechsel spätestens nach dem 3. Semester erfolgt.
  • Zuständig sind die bei den Kreis- und Stadtverwaltungen eingerichteten BAföG-Ämter.
  • Bei bestimmten Schülergruppen kann auch eine Ausbildung im Ausland gefördert werden. Mehr dazu im Artikel "Auslands-BAföG für Schülerinnen und Schüler".
.. mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!

1. SchülerInnen und Studierende im Sinne des BAföG

Wer Schüler und wer Studierender im Sinne des BAföG ist, wird im Gesetz selbst nicht definiert. Fest steht lediglich, dass Auszubildende an allgemeinbildenden Schulen zu den Schülern zählen und Auszubildende an Hochschulen zu den Studierenden.

Ist vom Schüler-BAföG die Rede, so geschieht dies meist im Zusammenhang mit Regelungen, die sich in besonderer Weise von denen für Studierende an Hochschulen als der Mehrzahl der BAföG-geförderten Personen unterscheiden. Dies darf aber nicht zu der Annahme verleiten, das Gesetz würde tatsächlich konsequent zwischen Studierenden und Schülern unterscheiden. Vielmehr geht es sehr viel differenzierter vor, indem es die Anwendbarkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen von der Art der Ausbildungsstätte abhängig macht, die der/die Auszubildende besucht. Entscheidend ist also nicht, ob er/sie Schüler/in oder Student/in ist, sondern ob er/sie eine Hochschule, höhere Fachschule oder ein Abendgymnasium besucht. So richtet sich z. B. der BAföG-Bedarf eines Kolleg-Schülers, der sein Abi auf dem Zweiten Bildungsweg nachholt, nach der Bedarfs-Vorschrift für Studierende und die Ausbildungen an höheren Fachschulen und Akademien werden in so mancher Hinsicht ähnlich behandelt wie Studiengänge an Hochschulen.

Angesichts dieser Regelungstechnik des Gesetzes mag es wenig Sinn machen, dem Schüler-BAföG einen eigenen Artikel zu widmen. Wir wollen uns auch nicht anmaßen, darüber zu entscheiden, ob Ihr nun SchülerInnen oder StudentInnen seid. Vielmehr geht es darum, die BAföG-Regelungen, die außerhalb des Hochschulstudiums gelten, noch einmal gesondert im Überblick zusammenzustellen.



2. Welche SchülerInnen gefördert werden können (§ 2 BAföG)

Ob Ihr als SchülerInnen BAföG-berechtigt seid, hängt nicht nur von der Art der Schule ab, die Ihr besucht, sondern - je nach Schulart - auch noch von weiteren Faktoren. So wird bei so mancher Schulart danach differenziert, ob der Besuch der Schule eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzt. Auch kann für die Möglichkeit der Förderung entscheidend sein, ob Ihr bei Euren Eltern wohnt oder nicht bzw. ob eine entsprechende Schule vom Elternhaus erreichbar wäre. Nachfolgend werden die Regelungen in Tabellenform zusammengefasst. Dabei geht es ausschließlich um die Förderungsmöglichkeit im Inland. Wollt Ihr wissen, ob Ihr im Ausland gefördert werdet, so erfahrt Ihr hier Näheres.

Art der Schule BAföG-Berechtigung, wenn Ihr bei den Eltern wohnt BAföG-Berechtigung, wenn Ihr nicht bei den Eltern wohnend
  • Klassen der berufl. Grundbildung
  • FOS,
    deren Besuch keine vorherige Berufsausbildung erfordert
  • Fachschulen,
    die ohne vorher abgeschl. Berufsausbildung besucht werden können oder Berufsfachschulen,
    die beide ohne berufsqualifizierenden Abschluss enden oder deren Ausbildungsdauer weniger als 2 Schuljahre umfasst
    Nur ab Klasse 10:
  • Hauptschulen
  • Realschulen
  • Gymnasien
  • Gesamtschulen
Nein Ja, aber nur wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
  • Der Schulweg vom Elternhaus ist zu weit.1
  • Ihr seid (oder wart) bereits verheiratet.
  • Ihr habt einen eigenen Haushalt2 und betreut eigene Kinder.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht im Falle der Hilfebedürftigkeit Anspruch auf ALG II (§ 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II).
  • Fachschulen,
    die ohne vorher abgeschl. Berufsausbildung besucht werden können oder Berufsfachschulen,
    die beide mit einem berufsqualifizierenden Abschluss enden und deren Ausbildungsdauer mind. 2 Schuljahre beträgt
Ja
(Der Förderbetrag ist allerdings sehr gering.)
Ja, aber nur wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
  • Der Schulweg vom Elternhaus ist zu weit.1
  • Ihr seid (oder wart) bereits verheiratet.
  • Ihr habt einen eigenen Haushalt2 und betreut eigene Kinder.
Liegen die Voraussetzung nicht vor, könnt Ihr zwar auch gefördert werden, der Förderbetrag fällt aber sehr gering aus, insbesondere gibt es nichts für die Miete. Unter Umständen besteht aber darüber hinaus ein ergänzender Anspruch auf ALG II (vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II).
  • Berufsaufbauschulen
  • FOS oder Fachschulklassen,
    deren Besuch voraussetzt, dass Ihr vorher eine Berufsausbildung abgeschlossen habt
  • Höhere Fachschulen
  • Akademien
Ja
  • Abendgymnasien, Kollegs
    (Das Kolleg ist nicht zu verwechseln mit einem Berufskolleg! Ziel dieser Ausbildungsstätten ist das Abitur, Voraussetzung ist i.a. mehrjährige Berufstätigkeit.)
Ja
Achtung: Bein Abendgymnasium besteht die BAföG-Berechtigung nur während der letzten drei Halbjahre der Ausbildung (Vollzeit-Schulbesuch). Vorher wird davon ausgegangen, dass man arbeitet (wenn nicht, bleibt nur der Antrag auf ALG II).
  • Abendhauptschule
  • Abendrealschule
Jein
Sofern es eine entsprechende landesrechtliche Ausgestaltung der jeweiligen Schulform gibt, ist im letzten Jahr vor dem Abschluss eine Förderung möglich.


Die genaue Bedarfsberechnung für die einzelnen Schularten findet Ihr im Artikel "Bedarfsermittlung".

Fußnoten

1 Wann ist der Schulweg zu weit?
  • Nach VwV 2.1a.3 ist dies der Fall, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden (einschl. Wartezeiten vor und nach dem Unterricht) benötigt. Bei einem Fußweg kann jeder angefangene Kilometer mit 15 Minuten berechnet werden.
  • Neben der räumlichen Entfernung kann die Unerreichbarkeit auch auf Gründe zurückzuführen sein, die mit Eurer Person zu tun haben. So kann es sein, dass Euch wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht zugemutet werden kann, den Weg auf Euch zu nehmen.
  • Schließlich kommt eine Unerreichbarkeit aus rechtlichen, nicht von Euch selbst zu vertretenden Gründen in Betracht, z. B. wenn das Sorgerecht für Euch beim anderen Elternteil liegt oder vor Eurem 18. Geburtstag lag). Dazu mehr in VwV 2.1a.6.
  • Eine "entsprechend zumutbare Ausbildungsstätte" darf von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar sein. Was genau damit gemeint ist, könnt Ihr in den VwV 2.1a.8-2.1a.19 nachlesen. Zusammengefasst: Es besteht keine freie Schulwahl. Vielmehr werdet Ihr auf die räumlich nächste Schule verwiesen, an der Ihr den gewünschten Abschluss machen könnt.
2Die Voraussetzung "eigener Haushalt" geht über das bloße Nicht-bei-den-Eltern-Wohnen hinaus. Insbesondere müssen die typischerweise zu einem Haushalt gehörenden Gegenstände und Einrichtungen vorhanden sein. Wer z. B. ein möbliertes Zimmer bewohnt und eine fremde Kochgelegenheit mitbenutzt oder in einer Studentenbude lediglich über eine provisorische Kochgelegenheit verfügt, führt keinen eigenen Haushalt. Dagegen genügt es, wenn sich mehrere Personen z. B. in einer WG eine Kochgelegenheit teilen.




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