BAföG-FAQ
Schüler-BAföG (Seite 1)
- Ob Ihr als SchülerInnen gefördert werden könnt, hängt insbesondere von der Art der Schule ab, die Ihr besucht. Bei bestimmten Schularten kommen weitere einschränkende Voraussetzungen hinzu.
- Auch die Bedarfssätze beim Schüler-BAföG richten sich im Wesentlichen nach der Schulart.
- Ein Praktikum kann (ggfls. unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen) gefördert werden, wenn es zwingend vorgeschrieben ist.
- Bis auf wenige Ausnahmen (Höhere Fachschulen, Akademien) wird Schüler-BAföG als Vollzuschuss geleistet.
- Wer sein Abitur auf dem zweiten Bildungsweg nachholt, kann elternunabhängig gefördert werden.
- Ein Nachweis von Leistungen ist nur an Höheren Fachschulen und Akademien erforderlich.
- An Höheren Fachschulen und Akademien ist die Weiterförderung nach einem Fachrichtungswechsel bzw. Studienabbruch nur dann möglich, wenn der Wechsel spätestens nach dem 3. Semester erfolgt.
- Zuständig sind die bei den Kreis- und Stadtverwaltungen eingerichteten BAföG-Ämter.
- Bei bestimmten Schülergruppen kann auch eine Ausbildung im Ausland gefördert werden. Mehr dazu im Artikel Auslands-BAföG für Schülerinnen und Schüler.
- SchülerInnen und Studierende im Sinne des BAföG
- Welche SchülerInnen gefördert werden können
- Förderung von Praktika
- Einkommens- und Vermögensanrechnung
- Förderungsart(en) - Zuschuss oder Teildarlehen?
- Elternunabhängige Förderung
- Leistungsnachweise
- Förderungsdauer
- Fachrichtungswechsel und Förderung nach Ausbildungsabbruch
- Zuständiges BAföG-Amt
- Förderung von Ausbildungen im Ausland (gesonderter Artikel) »
- Der Kreis der förderungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Elternhauses wohnen, ist erweitert worden.
- SchülerInnen bestimmter Schulformen sind nur dann förderungsfähig, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnen und dafür ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt. In diesem Zusammenhang ist neu, dass nicht nur eine Ehe, sondern auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft als Grund für ein Wohnen außerhalb des Elternhauses anerkannt wird.
- SchülerInnen und Schüler an Höheren Fachschulen und Akademien müssen nach dem ersten Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch aus wichtigem Grund keine Änderung der Förderungsart mehr fürchten.
1. SchülerInnen und Studierende im Sinne des BAföG
Wer Schüler und wer Studierender im Sinne des BAföG ist, wird im Gesetz selbst nicht definiert. Fest steht lediglich, dass Auszubildende an allgemeinbildenden Schulen zu den Schülern zählen und Auszubildende an Hochschulen zu den Studierenden.
Ist vom Schüler-BAföG die Rede, so geschieht dies meist im Zusammenhang mit Regelungen, die sich in besonderer Weise von denen für Studierende an Hochschulen als der Mehrzahl der BAföG-geförderten Personen unterscheiden. Dies darf aber nicht zu der Annahme verleiten, das Gesetz würde tatsächlich konsequent zwischen Studierenden und Schülern unterscheiden. Vielmehr geht es sehr viel differenzierter vor, indem es die Anwendbarkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen von der Art der Ausbildungsstätte abhängig macht, die der/die Auszubildende besucht. Entscheidend ist also nicht, ob er/sie Schüler/in oder Student/in ist, sondern ob er/sie eine Hochschule, Höhere Fachschule oder ein Abendgymnasium besucht. So richtet sich z. B. der BAföG-Bedarf eines Kolleg-Schülers, der sein Abi auf dem zweiten Bildungsweg nachholt, nach der Bedarfs-Vorschrift für Studierende und die Ausbildungen an Höheren Fachschulen und Akademien werden in so mancher Hinsicht ähnlich behandelt wie Studiengänge an Hochschulen.
Angesichts dieser Regelungstechnik des Gesetzes mag es wenig Sinn machen, dem Schüler-BAföG einen eigenen Artikel zu widmen. Wir wollen uns auch nicht anmaßen, darüber zu entscheiden, ob Ihr nun SchülerInnen oder StudentInnen seid. Vielmehr geht es darum, die BAföG-Regelungen, die außerhalb des Hochschulstudiums gelten, noch einmal gesondert im Überblick zusammenzustellen.
2. Welche SchülerInnen gefördert werden können (§ 2 BAföG)
Ob Ihr als SchülerInnen BAföG-berechtigt seid, hängt nicht nur von der Art der Schule ab, die Ihr besucht, sondern - je nach Schulart - auch noch von weiteren Faktoren. So wird bei so mancher Schulart danach differenziert, ob der Besuch der Schule eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzt. Auch kann für die Möglichkeit der Förderung entscheidend sein, ob Ihr bei Euren Eltern wohnt oder nicht bzw. ob eine entsprechende Schule vom Elternhaus aus erreichbar wäre. Nachfolgend werden die Regelungen in Tabellenform zusammengefasst. Dabei geht es ausschließlich um die Förderungsmöglichkeit im Inland. Wollt Ihr wissen, ob Ihr im Ausland gefördert werdet, so erfahrt Ihr hier Näheres.
Die genaue Bedarfsberechnung für die einzelnen Schularten findet Ihr im Artikel Bedarfsermittlung. Dort finden sich auch entsprechende Hinweise, ob ggf. ergänzend oder alternativ ein Anspruch auf ALG II oder den Wohnkostenzuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II besteht.
| Art der Schule | BAföG-Berechtigung, wenn Ihr bei den Eltern wohnt | BAföG-Berechtigung, wenn Ihr nicht bei den Eltern wohnt |
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Nein. In Brandenburg kann allerdings ein Anspruch nach dem Brandenburgischen Ausbildungsförderungs- gesetz bestehen. |
Ja, aber nur, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
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Ja | |
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Ja | |
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Ja Achtung: Beim Abendgymnasium besteht die BAföG-Berechtigung in den meisten Bundesländern (bitte beim zuständigen BAföG-Amt erkundigen!) nur während der letzten drei Halbjahre der Ausbildung (Vollzeit-Schulbesuch). Vorher wird davon ausgegangen, dass man arbeitet. |
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Jein Sofern es eine entsprechende landesrechtliche Ausgestaltung der jeweiligen Schulform gibt, ist im letzten Jahr vor dem Abschluss eine Förderung möglich. |
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Ja | |
Fußnoten
1 Wann ist der Schulweg zu weit?
- Nach VwV 2.1a.3 ist dies der Fall, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden (einschl. Wartezeiten vor und nach dem Unterricht) benötigt. Bei einem Fußweg kann jeder angefangene Kilometer mit 15 Minuten berechnet werden.
- Neben der räumlichen Entfernung kann die Unerreichbarkeit auch auf Gründe zurückzuführen sein, die mit Eurer Person zu tun haben. So kann es sein, dass Euch wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht zugemutet werden kann, den Weg auf Euch zu nehmen.
- Schließlich kommt eine Unerreichbarkeit aus rechtlichen, nicht von Euch selbst zu vertretenden Gründen in Betracht, z. B. wenn das Sorgerecht für Euch beim anderen Elternteil liegt oder vor Eurem 18. Geburtstag lag). Dazu mehr in VwV 2.1a.6.
- Eine "entsprechend zumutbare Ausbildungsstätte" darf von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar sein. Was genau damit gemeint ist, könnt Ihr in den VwV 2.1a.8-2.1a.19 nachlesen. Zusammengefasst: Es besteht keine freie Schulwahl. Vielmehr werdet Ihr auf die räumlich nächste Schule verwiesen, an der Ihr den gewünschten Abschluss machen könnt.
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Vorschuss beim BAföG [§ 51 Abs. 2]
Ein Vorschuss beim BAföG gibt es nur unter bestimmten Randbedingungen. Keinesfalls kann man einen Vorschuss direkt bei Antragstellung bekommen. Die Höhe des Vorschusses ist auf 360 Euro pro Monat und eine Dauer von vier Monaten begrenzt.
Keine Rückzahlungsverpflichtung bei Unkenntnis vorhandener Vermögenswerte
Wenn Vermögenswerte in Unkenntnis des BAföG-Beziehers angelegt worden sind, insbesondere durch nahe Familienangehörige (Oma, Tante, Eltern, etc.) ist weder der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit noch des Betrugs gegeben. Dies ist allgemein bekannt. Unkenntnis schützt eben doch vor Strafe. Weitgehend unbekannt ist demgegenüber, dass Unkenntnis auch vor Rückzahlung schützt und dass darüber hinaus die BAföG-Ämter von Gesetzes wegen sogar dazu verpflichtet sind, ggfls. Rückforderungsbescheide aufzuheben und bereits erhaltene Rückzahlungen wieder an den BAföG-Bezieher zurückzuerstatten.
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