BAföG-FAQ
Leistungsnachweis – Nachweis von Studienleistungen

Von Nicola Pridik
Das Wichtigste in Kürze …
- Nur Studierende müssen während des Studiums ihre Leistungen nachweisen, um weiterhin BAföG beziehen zu können. Bei SchülerInnen findet eine Leistungskontrolle nicht statt.
- Auch im Zusammenhang mit einem Fachrichtungswechsel kann nach Studienleistungen gefragt werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus oder Studienabschlusshilfe beantragt wird.
- Seit dem 1. August 2015 gibt es nur noch eine reguläre Leistungskontrolle nach dem 4. Semester, der Leistungsnachweis ist also nach dem 4. Semester vorzulegen.
- Für die Ausstellung von Leistungsnachweisen sind die Hochschulen/Prüfungsämter zuständig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings auch ein Ausdruck der individuell erreichten ECTS-Credits genügen.
- Welche Leistungen erbracht worden sein müssen, könnt ihr in eurer Studienordnung nachlesen. Häufig stellen die Fachbereiche aber auch entsprechende Informationen speziell für den Leistungsnachweis gemäß § 48 BAföG zur Verfügung.
- Haben bestimmte gesetzlich anerkannte Gründe zu einer Studienverzögerung geführt, so kann die spätere Vorlage des Leistungsnachweises beantragt werden. Zu den Gründen gehören u. a. folgende: Spracherwerb, Auslandsaufenthalt, Krankheit, erstmaliges Nichtbestehen einer Modul- oder der Zwischenprüfung, Behinderung, Gremientätigkeit, Schwangerschaft und Kindeserziehung.
- Je nachdem, welcher Grund zu einer Verlängerung der Förderung führt, kann sich bei den zusätzlich finanzierten Semestern (am Ende des Studiums) die Förderungsart ändern!
- Ohne gesetzlich anerkannten Grund für eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises kann eine Förderung nur dadurch wieder erreicht werden, dass der Leistungsstand aufgeholt wird.
… mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!
1. Wann sind Studienleistungen nachzuweisen?
Nur Studierende müssen zu bestimmten Zeitpunkten und bei bestimmten Ausbildungsverläufen ihre Leistungen nachweisen, um weiterhin BAföG beziehen zu können. Bei SchülerInnen ist eine Leistungskontrolle nicht vorgesehen. Allerdings kann das Amt die Förderung streichen, wenn ihr zu viele Fehlzeiten habt oder (mehrfach) die Versetzung nicht schafft.
a. Leistungsnachweis nach dem 4. Semester

knallgrün / photocase.de
Ist der Leistungsnachweis geschafft, kann es mit dem BAföG auch im fünften Semester weitergehen.
Dass der Staat eure Ausbildung nur dann finanziell fördern will, wenn ihr ordnungsgemäß eure Studienleistungen erbringt und die Ausbildung in der vorgesehenen Zeit abschließt, versteht sich von selbst. Ob ihr dies wirklich tut, wird im Regelfall aber nur zu einem Zeitpunkt kontrolliert, nämlich nach dem 4. Semester.
Ab dem 5. Semester hängt die Förderung davon ab, ob ihr den geforderten Nachweis eures Leistungsstandes erbracht habt oder nicht. Praktisch bedeutet das: Ab dem fraglichen Zeitpunkt gehört Formblatt 5 oder ein Beleg über eure ECTS-Credits zwingend zu eurem BAföG-Antrag. Könnt ihr den Nachweis des regulären Leistungsstandes nicht erbringen und habt dafür einen Grund, der nach dem Gesetz eine Verzögerung eurer Ausbildung rechtfertigt, so könnt ihr beantragen, dass ihr für einen begrenzten Zeitraum dennoch weiter gefördert werdet und den Nachweis erst später vorlegen müsst (dazu mehr
unter Punkt 5.).
In allen anderen Fällen der Nichtvorlage verliert ihr euren Förderungsanspruch. Es besteht aber die Möglichkeit, den Leistungsstand aufzuholen und sich in die Förderung zurückzuarbeiten.
b. Wann der Leistungsstand sonst noch eine Rolle spielt
Das BAföG-Amt kann auch
im Zusammenhang mit einem Fachrichtungswechsel nach Studienleistungen fragen, und wird dies immer tun, wenn ihr
Studienabschlusshilfe beantragt. Hier ist ja die Zulassung zur Abschlussprüfung Voraussetzung.
Schließlich spielt der Leistungsstand am Ende des Studiums eine Rolle,
wenn ihr über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert werden wollt. In diesem Fall könnt ihr mit den gleichen Gründen eine Verlängerung der Förderung beantragen wie zu dem Zeitpunkt, in dem ihr den Leistungsnachweis vorlegen müsst. Das Amt möchte hier jeweils sicherstellen, dass nur der vorgetragene Grund zu einer Studienverzögerung geführt hat und fragt deshalb nach dem Stand des Semesters, in dem ihr ohne Verzögerungsgrund sein müsstet.
Wenn der Verzögerungsgrund in den ersten vier Semestern eintrat
Wer nach dem 4. Semester vorbringt, er sei acht Wochen krank gewesen, bekommt nur dann ein Semester mehr Zeit, um den Leistungsnachweis vorzulegen, wenn er den Leistungsstand vorweisen kann, den er nach dem 3. Semester haben müsste. Denn durch die Krankheit hat er nicht mehr als ein Semester Zeit verloren. Am Ende des Studiums beruft er sich dann darauf, dass ihm zu dem Zeitpunkt, in dem er den Leistungsnachweis vorlegen musste, ein zusätzliches Semester wegen Krankheit bewilligt wurde, das jetzt zu einem
Überschreiten der Förderungshöchstdauer führt. Dann wird eine entsprechend längere Förderung ohne einen weiteren Nachweis möglich sein. Ein Antrag muss allerdings gestellt werden.
Wenn der Verzögerungsgrund nach den ersten vier Semestern eintrat
Habt ihr den Leistungsnachweis rechtzeitig vorlegen können und tritt erst danach ein Verzögerungsgrund ein, fallt ihr also z. B. im 5. Semester längere Zeit wegen einer Krankheit aus und fehlt euch daher am Ende des Studiums ein Semester, stellt ihr am Ende des Studiums einen Antrag auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. In diesem Fall müsst ihr die Krankheit und die dadurch eingetretene Verzögerung noch nachweisen. Hat euer Studiengang eine Regelstudienzeit von 6 Semestern, müsst ihr nachweisen, dass ihr den Leistungsstand erreicht habt, der nach dem 5. Semester üblich ist.
Nachweis von Studienleistungen zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung und Verschiebung des Vorlagetermins aus einem gesetzlich anerkannten Grund
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