Wenig geforderte ECTS für Leistungsnachweis können später von Nachteil sein!
Alle Vorgaben durch die Studien- und Prüfungsordnungen nützen dir natürlich wenig, wenn dein Fachbereich bzw. deine Hochschule die nötigen Lehrveranstaltungen oder Prüfungen nicht oder zu spät anbietet.
In diesem Fall muss die Hochschule die Anforderungen an den Leistungsnachweis entsprechend anpassen und ggf. gegenüber dem BAföG-Amt nach unten korrigieren. Das geht aber nicht unbegrenzt. Es muss dir trotz der hochschulbedingten Verzögerung nach wie vor möglich sein, das Studium in der regulären Studienzeit abzuschließen.
Freu dich also lieber nicht zu früh über die abgesenkten Anforderungen an den Leistungsnachweis, sondern erkundige dich lieber, ob du trotzdem im regulären Studienplan weiterstudieren und dein Studium innerhalb der Regelstudienzeit (Förderungshöchstdauer) abschließen kannst.
Ist das nicht der Fall, sei empfohlen, trotz des positiven Leistungsnachweises einen Antrag auf dessen spätere Vorlage nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG zu stellen. Der Verzögerungsgrund ist in diesem Fall das
Verschulden der Hochschule.
Wichtig ist der Antrag deshalb, weil du dich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr darauf berufen kannst, dein Studium hätte wegen der hochschulbedingten Verzögerung in den ersten Semestern länger gedauert. Es bringt also nichts, das Problem auf das Studienende zu verschieben und erst dann eine längere Förderung zu beantragen.
Wie oben gesehen, kannst du Verzögerungsgründe, die vor dem 5. Semester liegen, nach dem Ende der Förderungshöchstdauer nur dann geltend machen, wenn sie bereits als Grund für eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises anerkannt wurden.