Wenn du gedacht hast, einmal ein BAföG-Antrag und die Finanzierung für das Studium (oder die Schule) steht, so hast du dich leider getäuscht. Normalerweise einmal pro Jahr ist ein Folgeantrag notwendig.
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Der BAföG-Folgeantrag sollte frühzeitig gestellt werden – das bringt Vorteile!
Seit 18.09.2020 gibt es die neuen BAföG-Formblätter. Diese sind deutlich angenehmer gestaltet als die alten, unter anderem durch ein Farbleitsystem (es ist dennoch nicht verboten, sie in Graustufen auszudrucken). Es gibt ein neues Formblatt 9 speziell für den Folgeantrag, sofern der Fall einfach gelagert ist. Und natürlich ändern sich auch viele kleine Details in den Formblättern.
In einer Übergangsphase werden die Ämter auch die alten noch annehmen. Selbst die Online-Tools der Länder verwenden diese zunächst noch als Grundlage.
1. Oft gestellte Fragen zum BAföG-Folgeantrag
Den Erstantrag hast du hinter dich gebracht und beziehst BAföG. Die Laufzeit des Antrages ist aber meist auf 12 Monate beschränkt. Zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums sollte der BAföG-Folgeantrag gestellt werden, sofern das Studium bzw. die schulische Ausbildung weitergeht.
Für einfache Fälle gibt es seit 18.09.2020 das Formblatt 9. Einfach meint: Dein Vermögen liegt unter dem Freibetrag von 8.200 €, deine eigenen Einkünfte sind unverändert und du studierst unverändert weiter (auch kein Wechsel ins/vom Auslandsemester). Trifft das nicht zu, sparst du dir beim Folgeantrag immerhin den Abschnitt „Schulischer und beruflicher Werdegang“ im Formblatt 1 bzw. bei den alten Formblättern von 2018 die Anlage 1 zu Formblatt 1. Dazu kommen je nach Situation weitere Formblätter – siehe Überblick Formblätter.
Spätestens zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraum des letzten Antrages sollte der vollständige neue Antrag eingereicht sein (siehe Tabelle). Selbst wenn das Amt es in dieser Zeit nicht schafft, den Antrag zu bearbeiten, bekommst du durchgehend weiter BAföG.
Wechselst du mit dem Fach auch den Studienort, so wird meist ein anderes BAföG-Amt für den Antrag zuständig sein. Dann ist ein vollständiger BAföG-Antrag notwendig. Den Fachrichtungswechsel musst du möglicherweise auch begründen.
Stellst du deinen Folgeantrag (oft auch Weiterförderungsantrag genannt) mindestens zwei Kalendermonate vor Ablauf des aktuellen, noch laufenden Bewilligungszeitraumes (BWZ), so ist gesetzlich garantiert, dass die Zahlungen unverändert weiterlaufen, auch wenn nicht rechtzeitig ein Bescheid ergehen kann. Die folgende Tabelle zeigt dir, welches im Normalfall (Studienbeginn war im Wintersemester) der spätbestmögliche Zeitpunkt für die Abgabe des Folgeantrages für Studierenden-BAföG ist. Bist du in der Minderheit der Studierenden und hast dein Studium im Sommersemester gestartet, musst du alles 6 Monate früher ansetzen.
Semester+BWZ-Ende
Antragstellung möglichst bis
31.07. (Uni Mannheim)*
31.05.
31.08. (FH, Uni Flensburg)
30.06.
30.09. (Uni)
31.07.
* Die Uni Mannheim hat 2006 Herbst/Winter- (August-Januar) und Frühjahr/Sommersemester (Februar-Juli) eingeführt. Die Uni Flensburg hat zum September 2017 (einzelne Fächer schon vorher) auf Herbst (September-Februar) und Frühjahrssemester (März-August) umgestellt.
Allerdings müssen die Unterlagen bei Abgabe „im Wesentlichen vollständig“ sein. Ein formloser Antrag, um diese Frist zu erfüllen, reicht also nicht!
Die Zahlungen im neuen Bewilligungszeitraum ergehen bis zur Erstellung des Bescheides unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Falls sich herausstellen sollte, dass du weniger oder kein BAföG mehr erhalten kannst, kann das BAföG-Amt die überzahlten Beträge deshalb problemlos zurückfordern. Sollte dein BAföG-Anspruch höher ausfallen als bisher, wird der erhöhte Betrag natürlich nachgezahlt.
Stellst du den Folgeantrag nicht rechtzeitig, dann bekommst du im schlimmsten Fall (wenn dein Antrag kompliziert oder das Amt überlastet ist) erst Monate später rückwirkend das Geld für die ersten Monate des neuen Zeitraumes ausgezahlt.
3. Benötigte Formblätter für den BAföG-Folgeantrag
Für den Antrag auf Weiterförderung musst du fast dieselben Formblätter ausfüllen wie bei deinem Erstantrag. Ein wenig Arbeit kannst du dir aber möglicherweise sparen. Das gilt jedenfalls für den Normalfall, dass du dein Studium bzw. deine schulische Ausbildung ohne Unterbrechung oder Wechsel fortführst. Für die Fälle Auslandsstudium, Beginn Master und Fachrichtungswechsel gibt es weiter unten ergänzende Infos.
Die neuen Formblätter erkennst du an ihren Farbbalken am Rand und „Stand 2020“ links oben, die alten sind grau gehalten und (je nach Formblatt unterschiedlich) Stand 2016 bis 2019.
Neue Formblätter: Bei einem „einfachen Fall“ (Vermögen unter 8.200 €, eigenes Einkommen im Vergleich zum vorigen Antrag gleich oder niedriger*, weiterhin gleiches Amt zuständig und keine zeitliche Lücke zwischen den Anträgen) nutzt du Formblatt 9 statt Formblatt 1. Sonst bleibt es bei Formblatt 1, bei dem du aber den Lebenslauf normalerweise nicht ausfüllen musst.
Alte Formblätter: Du kannst die Anlage zu Formblatt 1 weglassen (Lebenslauf).
* Ist das Einkommen niedriger, macht Formblatt 9 nur Sinn, wenn es bisher nicht zu Abzügen durch das Einkommen kam, es also auch vorher schon im Schnitt unter 450 €/brutto im Monat lag (Standardfall ledigeR StudentIn ohne eigene Kinder). Lag es darüber und gab es Abzüge, würdest du mit Formblatt 9 dem Amt Geld schenken.
Solange es nicht um elternunabhängiges BAföG geht, bleibt es aber in jedem Fall – egal ob alte oder neue Formblätter – dabei, dass die Eltern Formblatt 3 ausfüllen müssen.
Mehr Formblätter bei einem Folgeantrag?
Studierende können bei einem Folgeantrag auch mal ein Formblatt mehr brauchen. Startet der neue Bewilligungszeitraum nach dem vierten Semester (also mit dem fünften), wirst du einen Leistungsnachweis vorlegen müssen. Dafür gibt es Formblatt 5 – das aber bei vielen Studiengängen durch einen Nachweis der Hochschule über deinen Leistungsstand in ECTS-Punkten ersetzt werden kann. Deine Hochschule sollte festgelegt haben, welcher Punktestand für den Leistungsnachweis im Sinne des BAföGs erreicht sein muss. Bei modularisierten Mehrfächerstudiengängen entscheidet die Hochschule, ob es für die Beurteilung des üblichen Leistungsstands auf die ECTS-Leistungspunkte der einzelnen Fächer oder auf die Gesamtpunktzahl ankommt. Erkundige dich am besten rechtzeitig, damit du keine böse Überraschung erlebst!
Mehr Formblätter können es aber auch werden, wenn du nun Kinder hast (alte Formblätter: Anlage 2 zu Formblatt 1; neue Formblätter: Formblatt 4) oder das Einkommen eines oder beider Elternteile oder der Ehepartnerin / des Ehepartners (bzw. LebenspartnerIn) aktualisiert werden soll (Formblatt 7). Oder nun ein Antrag auf Vorausleistungen (Formblatt 8) nötig wird.
4. Folgeantrag bei Auslands-BAföG oder bei Rückkehr aus dem Ausland
In folgenden zwei Fällen musst du hier nicht weiterlesen, weil dann dein Folgeantrag keine Besonderheiten birgt:
Genau das BAföG-Amt deiner Hochschule im Inland ist auch für das Land zuständig ist, in dem du ein Auslandssemester verbringen willst. (Eine „Besonderheit“ gibt es dann doch: Für Auslandsförderung musst du zusätzlich das Formblatt 6 abgeben.
Du studierst die ganze Zeit BAföG-gefördert im EU-Ausland. (Machst du innerhalb deines Studiums im EU-Ausland ein Auslandssemester in einem anderen Land, gilt das gleiche wie bei einem Auslandssemester aus Deutschland kommend.)
Wenn die genannten Punkte nicht zutreffen, musst du beim Antrag für die BAföG-Auslandsförderung auf jeden Fall Formblatt 1 verwenden und auch den Lebenslauf ausfüllen. Bei der Rückkehr ist ebenfalls Formblatt 1 nötig, Lebenslauf aber nicht wieder – den hat das Amt ja von früher noch. (Ja, es gibt natürlich den Fall, dass Du mit dem Auslands-BAföG erstmalig einen Antrag gestellt hast und das Inlands-BAföG-Amt noch keinen Lebenslauf vorliegen hat – dann natürlich musst du doch einen ausfüllen.)
In Sachen „Folgeantrag“ kommt es hier vor allem darauf an, ob mit dem Übergang auch ein Wechsel des BAföG-Amtes einhergeht. Das dürfte nur der Fall sein, wenn du an eine andere Hochschule in einer anderen Stadt wechselst.
Sobald ein anderes BAföG-Amt zuständig ist, musst du wieder einen vollständigen Lebenslauf abliefern (alte Formblätter: Anlage 1 zu Formblatt 1; neue Formblätter: Seite 5 im Formblatt 1 – Formblatt 9 darf nicht verwendet werde).
Bleibt dasselbe BAföG-Amt zuständig, braucht es keinen Lebenslauf. Formblatt 9 (nur bei den neuen Formblättern vorhanden) geht aber nur, wenn keine zeitliche Lücke zwischen der Förderung des Bachelors und des Masters eingetreten ist.
6. Folgeantrag nach Fachrichtungswechsel (Studium)
Vergiss nicht, dass du einen Fachrichtungswechsel in vielen Fällen begründen musst und nur bestimmte Gründe beim BAföG akzeptiert werden (lies mehr hier). Ohne Begründung geht es in der Regel nur beim ersten Wechsel spätestens nach Ende des zweiten Fachsemesters.
In Sachen „Folgeantrag“ kommt es hier vor allem darauf an, ob mit dem Übergang auch ein Wechsel des BAföG-Amtes einhergeht. Das dürfte nur der Fall sein, wenn du an eine andere Hochschule in einer anderen Stadt wechselst.
Sobald ein anderes BAföG-Amt zuständig ist, musst du wieder einen vollständigen Lebenslauf abliefern (alte Formblätter: Anlage 1 zu Formblatt 1; neue Formblätter: Seite 5 im Formblatt 1 – Formblatt 9 darf nicht verwendet werde).
Bleibt dasselbe BAföG-Amt zuständig, braucht es keinen Lebenslauf. Formblatt 9 (nur bei den neuen Formblättern vorhanden) geht aber nur, wenn der Wechsel ohne zeitliche Lücke vonstatten geht. Beachte dabei, dass du bis zum Ende des ersten Studienversuchs ernsthaft studierst – sonst steht dir ab faktischer Einstellung des ersten Studienversuchs kein BAföG mehr zu. D.h. wenn du dich z.B. im Juli für ein neues Fach bewirbst (und dir dein Studienplatz auch schon zugesagt wird), solltest du dennoch bis September noch Leistungen des alten Faches erbringen und Klausuren schreiben.
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