BAföG-BedarfKinderbetreuungszuschlag beim BAföG
Diese Höhe gilt seit Wintersemester 2022/23. Anders als andere Bestandteil der BAföG-Förderung wurde der Kinderbetreuungszuschlag zum Wintersemester 2024/2025 leider nicht erhöht. Die Altersgrenze von 14 gilt seit Wintersemester 2019/20 (davor war die Altersgrenze 10).
1. Die wichtigsten Fragen und Antworten in Kürze
Studierende mit BAföG-Anspruch und Kindern haben Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag. Es zählen leibliche und adoptierte Kinder unter 14 Jahre, die normalerweise im Haushalt leben. Siehe Voraussetzungen im Detail.
Pro Kind gibt es seit Wintersemester 2022/23 einen Zuschuss von 160 €.
Bis auf eine spezielle Ausnahme hat der Zuschlag keine Auswirkungen auf andere Sozialleistungen.
Um für ein Kind den Kinderbetreuungszuschlag zu erhalten, muss dieses dein leibliches oder ein von dir adoptiertes Kind sein und in deinem Haushalt leben. Die Regelung greift also z. B. nicht, wenn dein Ehe- oder Lebenspartner Kinder mit in die Beziehung gebracht hat und diese in eurem gemeinsamen Haushalt leben. Voraussetzung ist ansonsten, dass grundsätzlich BAföG-Anspruch besteht und nach Anrechnung der Einkünfte und Vermögen überhaupt noch ein Förderbetrag zur Auszahlung kommen kann. Dagegen spielt es keinerlei Rolle, ob du Schüler-BAföG bekommst oder BAföG für ein Studium (und hier z.B. BAföG während des Masters), du vielleicht elternunabhängig gefördert werden kannst oder du Auslands-BAföG in Anspruch nehmen willst. Den Kinderbetreuungszuschlag kann es in all diesen Situationen geben. Der Begriff des Haushalts wird im Zusammenhang mit dem Kinderbetreuungszuschlag (allerdings nur dort!) relativ großzügig ausgelegt. Erstens muss der Haushalt nicht zwingend dein eigener sein. Du kannst also auch mit deinem Kind im Haushalt eurer Eltern leben. Zweitens wohnt ihr selbst dann in einem gemeinsamen Haushalt, wenn du dich zu Ausbildungszwecken im Ausland aufhältst, dafür Auslands-BAföG beziehst und dein Kind dort nicht ständig anwesend ist, sondern im Inland von deinen Eltern oder deinem/r nicht BAföG-berechtigten Ehepartner/in betreut wird (VwV 14b.1.3). Auch wenn du wegen des Studiums von deinem Kind wegziehen musst, aber weiterhin auch einen Wohnsitz bei deinem Kind hast („doppelte Haushaltsführung“), gibt es den Zuschlag. Es genügt, dass du dich jedenfalls ab und an um das Kind kümmerst und noch erziehungsberechtigt bist. Nicht nur der Begriff des Haushalts wird weit ausgelegt, sondern auch der Begriff der Betreuung: Du musst dich nicht permanent selbst um das Kind kümmern, sondern kannst die Betreuung durchaus zeitweise anderen Personen überlassen (Kindergarten, Tagesmutter, Angehörige; VwV 14b.1.1). Außerdem kannst du den Betreuungszuschlag erhalten, wenn dein Kind aufgrund einer Behinderung wochentags in einer Einrichtung betreut wird (VwV 14b.1.2). Den Gesetzestext und die Verwaltungsvorschriften finden sich unter § 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag). 2. Voraussetzungen für den Kinderbetreuungszuschlag
3. Wie hoch ist der Kinderbetreuungszuschlag und bis zu welchem Alter eines Kindes wird er gewährt?
Seit Wintersemester 2022/23 gibt es 160 €. Leider wurde zum Wintersemester 2024/2025 eine Erhöhung ausgelassen.
Altersgrenze
Seit Wintersemester 2019/2010 gibt es den Zuschlag für alle Kinder bis zum 14. Geburtstag. Bis einschließlich Sommersemester 2019 wurde der Kinderbetreuungszuschlag dagegen nur für Kinder bis zum 10. Geburtstag gewährt.
Kinderbetreuungszuschlag | ||
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Zeit | Höhe (pro Kind) | Altersgrenze Kind |
seit WiSe 2022/23 | 160 € | <14 |
bis einschl. SoSe 2022 | 150 € | <14 |
bis einschl. SoSe 2020 | 140 € | <14 |
bis einschl. SoSe 2019 | 130 € | <10 |
4. Förderungsart und Pauschalierung des Kinderbetreuungszuschlages
Es handelt sich beim Kinderbetreuungszuschlag um einen Pauschalbetrag. Du musst also keine konkrete Betreuungskosten nachweisen. Der Zuschlag wird immer als Vollzuschuss gewährt, bei der BAföG-Rückzahlung spielt er also keine Rolle, da er dir geschenkt wird. Das gilt selbst dann, wenn du BAföG ansonsten als Bankdarlehen beziehst. Nochmals: Voraussetzung bleibt immer, dass grundsätzlich BAföG-Anspruch besteht und nach Anrechnung der Einkünfte und Vermögen überhaupt noch ein Förderbetrag zur Auszahlung kommen kann.
Für eine genaue Abschätzung bitte unseren BAföG-Rechner nutzen.
5. Kinderbetreuungszuschlag beantragen
Um den Zuschlag zu erhalten, musst du bei deinem BAföG-Antrag lediglich ein zusätzliches Formblatt ausfüllen, nämlich das Formblatt 4. Lebt der andere leibliche Elternteil im selben Haushalt, muss dieser auf dem Formblatt schriftlich bestätigen, dass er/sie nicht auch einen Kinderbetreuungszuschlag beantragt hat.
6. Beide Eltern eines Kindes BAföG-berechtigt?
Sind beide Eltern BAföG-berechtigt und wohnen gemeinsam in einem Haushalt, müssen sie sich einigen, wer den Kinderbetreuungszuschlag bekommen soll. Die Eltern können sich auch abwechseln, für denselben Bewilligungszeitraum kann aber immer nur eine/r den Zuschlag erhalten.
Bist du mit dem anderen leiblichen Elternteil deines Kindes nicht verheiratet und ihr hattet und habt auch keinen gemeinsamen Haushalt, in dem ihr beide gemeldet seid, sondern du besuchst den anderen Elternteil und dein Kind nur regelmäßig (das Kind wohnt also nicht bei dir), ist es in der Regel nicht möglich, den Zuschlag zu erhalten. Den kann dann nur der andere Elternteil bekommen.
7. Hat der BAföG-Kinderbetreuungszuschlag Einfluss auf andere Sozialleistungen oder ist er selbst davon abhängig?
Nein (mit einer kleinen Ausnahme). Der Bezug anderer Sozialleistungen für das Kind steht dem Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag nicht entgegen. Ebenso gilt: Der Kinderbetreuungszuschlag führt auch nicht zur Kürzungen anderer Sozialleistungen.
Eine Ausnahme gibt es leider: Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 SGB VIII (Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendarbeit, der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie und der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) kommt es doch zu einer Anrechnung des Kinderbetreuungszuschlag, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung am Wochenende oder an Wochentagen außerhalb der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.