Was tun bei weniger Einkommen der Eltern?
BAföG-Aktualisierungsantrag stellen!
Ist das Einkommen eines Elternteils im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung, kann ein sog. Aktualisierungsantrag (Formblatt 7) nach § 24 Abs. 3 BAföG gestellt werden. Damit lässt sich erreichen, dass ausnahmsweise das aktuelle Einkommen zugrunde gelegt wird.
Von Nicola Pridik
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Das Wichtigste in Kürze …
- Durch den Aktualisierungsantrag wird erreicht, dass das (geschätzte) aktuelle Einkommen zugrunde gelegt wird. Die Schätzung wird in der Regel vorsichtig durchgeführt (damit spätere Rückzahlungen durch den BAföG-Empfänger möglichst vermieden werden), daher sollte das Einkommen nicht nur geringfügig gesunken sein.
- Ein Aktualisierungsantrag ist auch möglich bezogen auf das Einkommen des Ehepartners bzw. des eingetragenen Lebenspartners. Oder für beide Elternteile.
- Die Art der Einkommensermittlung bei einem Aktualisierungsantrag führt u. U. dazu, dass sich auch Kalendermonate mit höherem Einkommen mittelbar auf die Höhe des Einkommens im Bewilligungszeitraum auswirken. Es wird nämlich nicht das Einkommen einzelner Monate betrachtet, sondern anteilig die Kalenderjahre, die der Bewilligungszeitraum umfasst. Hier ist also Vorsicht geboten!
- Wird der Antrag bewilligt, erhaltet ihr wegen des geringeren Anrechnungsbetrages mehr BAföG.
- Verändern sich die Einkommensverhältnisse des betroffenen Elternteils während des Bewilligungszeitraums, so muss dies dem BAföG-Amt gemeldet werden.
- Endet der Bewilligungszeitraum, so wird nach Vorliegen der abschließenden Steuerbescheide geprüft, wie hoch das Einkommen tatsächlich gewesen ist. Im besten Fall hat's genau gestimmt, sonst wird je nach Ergebnis ein Teil des BAföG von euch zurückgefordert oder ihr erhaltet eine Nachzahlung.
… mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!

junpinzon - Fotolia.com (stock.adobe.com)
Wenn Eltern oder Lebenspartner deutlich weniger verdienen als früher, sollte der Taschenrechner gezückt werden. Allerdings ist ein Aktualisierungsantrag nicht immer sinnvoll.
1. Grundsätzliches zur Einkommensaktualisierung
Zur Berechnung eures monatlichen Förderbetrages wird auf den
ermittelten Bedarf euer eigenes Einkommen, das Einkommen eures Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners (soweit vorhanden) sowie das Einkommen eurer Eltern (in dieser Reihenfolge) angerechnet (Mehr dazu
hier). Dabei sind unterschiedliche Zeiträume für die Einkommensermittlung zugrunde zu legen.
Während euer eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum maßgeblich ist, ist bei eurem Ehegatten/Lebenspartner und euren Eltern das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums relevant. Das hat zum einen den ganz praktischen Grund, dass sich für diesen zurückliegenden Zeitraum anhand des Steuerbescheids das endgültige Einkommen leichter feststellen lässt. Zum anderen ist davon auszugehen, dass bei euren Eltern das Einkommen einigermaßen konstant bleibt, während es bei euch selbst aufgrund der Ausbildungssituation naturgemäß stark schwanken kann. Wenn diese Vermutung in eurem konkreten Fall auf einen Elternteil nicht zutrifft, weil er z. B. vor zwei Jahren noch gut verdient hat und nun arbeitslos ist, so könnt ihr beantragen, dass in Abweichung von der Regel für diesen Elternteil das Einkommen im Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt wird. Dafür gibt es ein eigenes
Formblatt 7, den sog. Aktualisierungsantrag (
§ 24 Abs. 3 BAföG).
Der Aktualisierungsantrag kommt immer dann in Betracht, wenn das Einkommen eines Beteiligten (eures Ehegatten/Lebenspartners oder eines Elternteils) im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich
niedriger ist als im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn dieses Zeitraums. Aus dieser Voraussetzung ergibt sich, dass der Antrag nur dann Sinn macht, wenn es für euch von Nachteil wäre, wenn das Einkommen vom vorletzten Kalenderjahr herangezogen würde. Der Grund liegt auf der Hand. Ihr würdet in diesem Fall weniger BAföG kriegen. Der jetzt arbeitslose Elternteil könnte euch aber tatsächlich gar nicht in der vorgesehenen Höhe Unterhalt zahlen, weil er aktuell selbst nicht genug hat. Die nicht ganz unwahrscheinliche Folge: Eure Ausbildung wäre gefährdet.
Wichtig: Auch wenn die Eltern gemeinsam veranlagt werden, sind die Einkommensverhältnisse für jeden gesondert zu bestimmen.
Beachte: Ein erheblicher Anstieg des Einkommens gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr muss dem BAföG-Amt nicht gemeldet werden. Das ist schön für eure Eltern (und euch?), aber nicht für das BAföG relevant. Anders ist das nur, sobald ein Aktualisierungsantrag erfolgreich beschieden wurde. Dann wird wirklich nur noch das Einkommen der Kalenderjahre betrachtet, die der Bewilligungszeitraum umfasst. Dann – und nur dann – müssen auch spätere Steigerungen des Einkommens des Elternteils gemeldet werden, für den der Aktualisierungsantrag gestellt wurde.
* vorletztes Kalenderjahr vor der Antragstellung
** Achtung: Die Einkommensberechnung erfolgt hier anders als beim Studierenden! Vgl. dazu die Grafik weiter unten!
Grafik in neuem Fenster / © npridik
2. Wie wird des anzurechnenden Einkommens beim Aktualisierungsantrag berechnet? (§ 24 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 BAföG)
Bevor ihr das Formblatt vorschnell ausfüllt, solltet ihr wissen, wie sich das Einkommen im Bewilligungszeitraum beim Aktualisierungsantrag berechnet. Diese Berechnung folgt nämlich anderen Regeln als bei eurem eigenen Einkommen. Wichtig vor allem: Letztlich wird nicht nur das tatsächliche Einkommen in den Kalendermonaten des Bewilligungszeitraums berücksichtigt, sondern auch das Einkommen, das in den Kalenderjahren, in die der Bewilligungszeitraum fällt, sonst erzielt wurde/wird. Die einzelnen Rechenschritte könnt ihr der nachfolgenden Grafik entnehmen.
Grafik in neuem Fenster / © npridik
Was zum Einkommen gehört, richtet sich nach den gleichen Vorschriften wie beim Formblatt 3. Wichtig vor allem: Es kommt darauf an, welches Einkommen im Bewilligungszeitraum
zufließt, unabhängig davon, für welchen Zeitraum das Geld bestimmt war/ist.
Wesentlich niedriger ist das Einkommen übrigens schon dann, wenn ihr in dem Fall, dass es der Berechnung eures Förderbetrages zugrunde gelegt würde, 10 Euro mehr BAföG im Monat bekommen würdet.
3. Wie stellt man den Aktualisierungsantrag? Und: wieso man das Einkommen nicht zu niedrig schätzen sollte …
Für die Antragstellung gibt es das
Formblatt 7. Im Aktualisierungsantrag versichert ihr dem Amt, dass das Einkommen eines Elternteils oder eures Ehegatten/Lebenspartners im Bewilligungszeitraum wesentlich niedriger sein wird als im vorletzten Kalenderjahr. Um diesen Vergleich der Einkommensverhältnisse nachvollziehen zu können, benötigt das Amt
auch das übliche Formblatt 3, in dem der betreffende Elternteil oder der Ehegatte/Lebenspartner sein Einkommen vom vorletzten Kalenderjahr angibt. Stellt ihr den Aktualisierungsantrag erst später im Bewilligungszeitraum, so hat das Amt dieses ja schon (wie auch die restlichen Formblätter für einen
vollständigen Antrag – der Aktualisierungsantrag wird also zusätzlich zum „normalen“ Antrag gestellt).
Ist die Voraussetzung erfüllt, dass das von euch prognostizierte Einkommen im Bewilligungszeitraum wesentlich niedriger ist, so wird dieses Einkommen der Berechnung eures Förderbetrages zugrunde gelegt. Das Ergebnis: Ihr erhaltet mehr BAföG. Alles wunderbar, werdet ihr denken. Doch auch die Folgen sind zu berücksichtigen. Das Amt verlässt sich zwar erst mal auf eure Angaben (und ihr verlasst euch wahrscheinlich auf die Angaben eurer Eltern), natürlich wird aber später anhand der dann vorliegenden Einkommensnachweise noch mal exakt ermittelt, wie das Einkommen denn tatsächlich gewesen ist.
Stellt sich bei dieser Gelegenheit heraus, dass eure Prognose nicht gestimmt hat, müsst ihr u. U. mit erheblichen Rückzahlungsforderungen des BAföG-Amtes rechnen. Es kann die gezahlten Beträge ohne Weiteres zurückverlangen, weil die
Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt ist, ihr also gewarnt gewesen seid, dass so was passieren kann. Habt ihr kein Geld, um die Forderung zu begleichen, müsst ihr die Beträge abstottern. Üblich ist eine Verrechnung mit künftigen BAföG-Zahlungen. Selbst eure Eltern könnt ihr, wenn's drauf ankommt, nicht in die Pflicht nehmen und (rückwirkend) einen entsprechenden Unterhaltsbeitrag verlangen.
Also: Es ist insgesamt Vorsicht geboten, zumal in Einkommensfragen gerne tiefgestapelt wird. Etwas entschärfen lässt sich das Risiko, indem der Aktualisierungsantrag so spät wie möglich gestellt wird, nämlich erst gegen Ende des Bewilligungszeitraums. (Danach ist ein Antrag nicht mehr möglich!) Dann wisst ihr vielleicht etwas sicherer, ob ihr mit eurer Prognose richtig liegt. Der Haken, dass euch das im Bewilligungszeitraum nicht mehr Geld bringt, bleibt natürlich. Nur ist eine Nachzahlung vielleicht angenehmer als eine Rückforderung.
4. Was muss bei weiteren Einkommensveränderungen getan werden?
Bekommt ihr aufgrund des Aktualisierungsantrages einen höheren BAföG-Betrag ausgezahlt und entwickeln sich die Einkommensverhältnisse innerhalb des Bewilligungszeitraums (!) beim betreffenden Elternteil (oder eurem Ehegatten/Lebenspartner) nun doch anders als erwartet, sei es, dass sie überraschend steigen oder noch niedriger sind als ursprünglich angenommen, so müsst ihr dies nach
§ 47 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I dem BAföG-Amt sofort mitteilen. Also nicht warten, bis das endgültige Einkommen später festgestellt wird! Das Amt ändert dann auf Grundlage der mitgeteilten Daten den Bescheid und zwar rückwirkend zum Beginn des Bewilligungszeitraums (vgl.
§ 53 Satz 4 BAföG).
Ist das Einkommen niedriger als erwartet, bekommt ihr eine Nachzahlung. Ist es höher, müsst ihr den überschüssigen Betrag rückwirkend zurückzahlen (
§ 53 Satz 3 Halbsatz 2 BAföG i.V.m.
§ 50 Abs. 1 SGB X). Der neu errechnete Förderbetrag wird wiederum unter dem Vorbehalt der Rückforderung ausgezahlt.
Übrigens: Ist der
Aktualisierungsantrag vom Amt korrekt
bewilligt, weil das zu erwartende aktuelle Durchschnittseinkommen des Elternteils nach vorsichtiger Schätzung zunächst wirklich niedriger war als das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr, kann die Aktualisierung
nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl
Tz. 24.3.3 zu BAföG § 24 Absatz 3).
Noch Fragen?
Schaut in unser
BAföG-Forum, vielleicht wurden eure Fragen schon von anderen gestellt und beantwortet. Bei Bedarf könnt ihr auch eigene Beiträge verfassen und euer Problem schildern.
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