BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 53 Änderung des Bescheides
Hinweis von Studis Online
Der zwischenzeitlich (Bundestagsbeschluss vom 25.03.2020) neu ergänzte Absatz 2 wurde am 07.05.2020 schon wieder gestrichen und wird damit praktisch nie zur Anwendung kommen, da die Neuregelung ebenso rückwirkend zum 01.03.2020 gilt. Die Neureglung findet sich in § 21 Abs. 4 Nummer 5. Details siehe in unserem BAföG und Corona-Artikel (7.).
(1) 1Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
2Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. 3§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. 4Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Abs. 1 und des § 24 Abs. 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Abs. 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. 5In den Fällen der § 22 Abs. 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.
(2) 1Wird im laufenden Bewilligungszeitraum Einkommen aus einer anlässlich der Bekämpfung der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie 2020 aufgenommenen Tätigkeit in oder für eine Gesundheitseinrichtung oder eine sonstige soziale Einrichtung zur Unterstützung der Bekämpfung der Pandemie und deren sozialen Folgen oder in der Landwirtschaft erzielt, gilt die Maßgabe des Absatzes 1 Satz 5 entsprechend. 2Ist die Tätigkeit auf eine Dauer beschränkt, die nicht bis zum Ende des Bewilligungszeitraums reicht, wird das daraus erzielte Einkommen durch die Zahl der Monate geteilt, in denen die Vergütung für diese Tätigkeit erzielt wurde und nur auf diese Monate angerechnet.
Verwaltungsvorschrift zu § 53
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
53.0.2 Änderungen der maßgeblichen Umstände aus dem Verantwortungsbereich der Auszubildenden, die zu einer Erhöhung des Förderungsbetrages führen, werden nur berücksichtigt, wenn sie dem Amt für Ausbildungsförderung mitgeteilt werden.
Änderungen der maßgeblichen Umstände, die zu einer Minderung des Förderungsbetrages führen, sind von Amts wegen zu berücksichtigen.
53.0.3 Ermittlungen von Amts wegen sind anzustellen, wenn auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß sich die Tatsachen geändert haben können, die für die Bewilligung von Ausbildungsförderung von Bedeutung sind.
53.0.5 Zuungunsten ist der Bescheid zum nächstfolgenden Monat nach dem Eintritt des maßgeblichen Umstandes zu ändern. Änderungen, die zum Monatswechsel wirksam werden (z. B. Aufnahme einer Ausbildung zum 1. September), sind bereits ab diesem Zeitpunkt (also zum 1. September) zu berücksichtigen.
53.0.6 Ist nach dem geänderten Bescheid ein höherer Förderungsbetrag als nach dem vorherigen Bescheid zu zahlen, so wird der Differenzbetrag nachgezahlt.
Ist nach dem geänderten Bescheid ein gegenüber dem vorherigen Bescheid geringerer Förderungsbetrag zu zahlen, so ist der überzahlte Betrag nach den §§ 20 und 53 i. V. m. § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist § 20 Abs. 1 Nr. 3 vorrangig anzuwenden.
53.0.7 Steht ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 nur für einen Teil des Bewilligungszeitraumes zu, so richtet sich
a) die Änderung des Bescheides nach § 53 Satz 1 und
b) die Berechnung des den Freibetrag mindernden Einkommens nach § 22 Abs. 3.
Beachte auch Tz 25.3.8.