§ 29 Freibeträge vom Vermögen
Hinweis von Studis Online: Die im folgenden aufgeführten rote Werte (Freibeträge) gelten für vor bzw. ab August 2020 beginnende Bewilligungszeiträume.
Einfacher zu lesen als die Gesetzesparagraphen dürfte unser ausführlicher Artikel zur Vermögensanrechnung beim BAföG sein.
(1) 1Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2.100 | 2.300 Euro,
für jedes Kind des Auszubildenden 2.100 | 2.300 Euro.
2Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
Verwaltungsvorschrift zu § 29
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse sind aber nicht öffentlich zugänglich. Inzwischen gibt es immerhin die Erlasse des Bundes (vom Bundesministerium für Bildung und Forschung [BMBF]) von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten.
Zu Absatz 1
29.1.1 Zum Begriff "Kind des Auszubildenden" vgl. Tz 25.5.1.
Zu Absatz 3
29.3.1 1Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. 2Besondere Beweggründe für die Bildung sowie die Herkunft des vorhandenen Vermögens sind bei der Anrechnung des Vermögens grundsätzlich unbeachtlich.
29.3.2 1Eine Härte liegt insbesondere vor,
soweit eine Verwertung des Vermögens ohne schwerwiegenden Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft nicht möglich ist. Dabei ist das Maß dessen, was der auszubildenden Person bei der Verwertung ihres Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering zu veranschlagen,
wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII angemessenen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung, die selbstbewohnt sind oder im Gesamthandseigentum stehen, führen würde.
Die Angemessenheit bestimmt sich dabei nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z. B. behinderter oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
Als angemessenen kann eine Wohngröße angesehen werden, wenn bei einem Vier-Personen-Haushalt die Wohnfläche eines Einfamilienhauses 130 Quadratmeter oder die einer Eigentumswohnung 120 Quadratmeter nicht übersteigt. Für jede weitere Person wird die Bezugsgröße um 20 Quadratmeter erhöht. Leben weniger als vier Personen in dem Haushalt, sind pro Person 20 Quadratmeter abzuziehen. Unterhalb des Zwei-Personen Haushalts findet kein weiterer Abzug statt,wenn die Verwertung eines Grundstücks in dem Zeitraum, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, nicht realisiert werden kann,
solange das Vermögen nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
wenn die Verfügung über das einzusetzende Grundvermögen vertraglich ausgeschlossen wurde und dieses Verfügungsverbot durch eine Auflassungsvormerkung mit Rückübertragungsklausel dinglich gesichert ist,
soweit das Vermögen zur Milderung der Folgen einer körperlichen oder seelischen Behinderung bestimmt ist, nach einem erlittenen Personenschaden der Deckung der voraussichtlichen schädigungsbedingten Aufwendungen für die Zukunft dienen soll oder auf Schmerzensgeldzahlungen beruht,
bei Altersvorsorgeverträgen, die die Voraussetzungen des § 5 AltZertG erfüllen (Riester-Renten), in Höhe der geförderten Altersvorsorgeaufwendungen (also Eigenbeiträge und Zulagen) sowie der Erträge (also Zinsen) hieraus bis zu dem innerhalb der in § 10a EStG genannten jährlichen Höchstbetrag. Die jährlichen Werte sind entsprechend der Laufzeit des jeweiligen Altersvorsorgevertrages zu addieren,
bei einer Lebensversicherung, die nicht ausschließlich auf Verrentung ausgerichtet ist, solange der Rückkaufwert unterhalb der eingezahlten Beträge bleibt,
soweit es sich bei dem Vermögen um eine Rücklage handelt, die für ein begonnenes oder konkret bevorstehendes Ausbildungsvorhaben im selben Ausbildungsabschnitt benötigt wird, um notwendige ausbildungsbedingte Ausgaben bestreiten zu können, die nicht im Bedarf enthalten sind, vgl. Tz. 23.5.1,
soweit es sich bei dem Vermögen um eine Mietkaution oder um notwendige Genossenschaftsanteile für die selbst genutzte Wohnung handelt,
soweit die auszubildende Person aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Lage von Wohnort und Ausbildungsstätte im Einzelfall auf die Benutzung eines angemessenen Kraftfahrzeuges angewiesen ist,
soweit die Verwertung des Vermögens wegen einer nach der Antragstellung eingetretenen Änderung der Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 1 nicht zumutbar ist und nicht bereits ein Freibetrag hierfür gewährt wurde.
2Der Bezug eines Studienkredites oder die Möglichkeit des Bezuges eines Studienkredites schließen die Gewährung des Härtefreibetrages nicht aus.
29.3.3 Nicht zu einer unbilligen Härte führt die Verwertung von Guthaben aus Anlageformen nach dem Vermögensbildungsgesetz oder dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, auch wenn die Verwertung prämien- und/oder steuerschädlich ist.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Wir haben alle Änderungen des 26. BAföG-Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2019 eingearbeitet (BGBl. I S. 1048). Die Änderungen sind grün markiert, bei großen Änderungen steht in der Regel ein Hinweis oberhalb des Paragraphen. Streichungen konnten nicht markiert werden; die meisten Streichungen hängen mit der Ersetzung des Bankdarlehens durch ein Staatsdarlehen zusammen. Auch so gut wie alle Geldbeträge (die wir immer rot markieren) haben sich geändert. In Kraft treten die meisten Änderungen zum Wintersemester 2019/20, dazu enthält das Änderungsgesetz schon erhöhte Bedarfssätze für das WiSe 20/21 und höhere Freibeträge für die WiSe 20/21 und 21/22.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an die letzten beiden BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, können sie an manchen Stellen nicht mehr anwendbar sein.