BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 50 Bescheid
Hinweis von Studis Online: In Absatz 4 findet sich die Regelung zum Weiterförderungsantrag, die wir leichter verständlich im Artikel BAföG-Folgeantrag erläutern.
(1) 1Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen (Bescheid). 2[Folgender Satz wird am 1. August 2020 aufgehoben:]In den Fällen des § 18c wird der Bescheid unwirksam, wenn der Darlehensvertrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nicht wirksam zustande kommt. 3Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. 4Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über
eine Ausbildung nach § 7 Abs. 1a,
eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2,
eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 oder
eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.
(2) 1In dem Bescheid sind anzugeben
die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Abs. 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern,
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. 3Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. 4Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.
(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.
(4) 1Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. 2Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.
Verwaltungsvorschrift zu § 50
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 1
50.1.0 Damit die Bewilligung der ermittelten Darlehenshöhe nach § 18c wirksam wird, muss der Darlehensvertrag nach § 18c Abs. 1 auch im Falle einer Anfechtung des Bewilligungsbescheides innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides abgeschlossen werden. Ansonsten wird der Bewilligungsbescheid insoweit unwirksam. Durch den dadurch bewirkten Verzicht auf das Bankdarlehen wird jedoch nicht auch auf einen ggf. zustehenden Kinderbetreuungszuschlag verzichtet.
50.1.1 Liegen die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückförderung vor, so muß der Vorbehalt in dem Bescheid ausgesprochen werden.
50.1.2 Die Bindungswirkung tritt auch bei einer ablehnenden Entscheidung ein. Absatz 1 enthält keine die Rücknahmevorschriften des SGB X verdrängende Regelung, insbesondere bleiben die §§ 44 und 45 SGB X unberührt.
Zu Absatz 2
50.2.1 Im Bewilligungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass jede Änderung unverzüglich anzuzeigen ist. Der Bescheid ist mit einem Hinweis auf § 60 Abs. 1 SGB I und § 58 BAföG zu versehen.
50.2.2 Die für ein Verlangen nach Satz 2 [Anm. Studis Online: Gemeint ist wohl Satz 3] anzugebenden Gründe sind im Einzelnen nicht nachzuprüfen.
50.2.3 Das Verlangen ist aktenkundig zu machen.
50.2.4 Die auszubildende Person muss darlegen, warum ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Einkommensverhältnisse besteht. Es muss ein Zusammenhang mit der Höhe des Anspruchs auf Ausbildungsförderung bestehen.
Dabei dürfen vom Amt nur Daten offenbart werden, die notwendig sind, um die Einkommensberechnung überprüfen zu können.
50.2.6 Die nach Absatz 2 Satz 4 vorgesehene Angabe der Förderungshöchstdauer im Bescheid nach Absatz 1 Satz 1 hat lediglich nachrichtlichen Charakter.
Zu Absatz 3
50.3.1 Das Amt bestimmt nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und § 15b den Zeitraum, für den über die Leistung von Ausbildungsförderung entschieden wird. Im Regelfall ist über den Antrag für die Dauer des Schuljahres oder von zwei Semestern zu entscheiden; das giIt nicht, wenn im Einzelfall aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen ein anderer Zeitraum angeraten ist (vgl. z.B. Tz 17.3.1, 45.4.2 und 48.1.1).
50.3.2 Über den Antrag auf Ausbildungsförderung ist abweichend von Tz 50.3.1 für einen kürzeren Zeitraum zu entscheiden, wenn der Ausbildungsabschnitt voraussichtlich vor Ablauf des Regelzeitraums beendet wird.
50.3.3 Über den Antrag auf Ausbildungsförderung ist abweichend von Tz 50 3.1 für einen längeren Zeitraum höchstens jedoch 15 Monate zu entscheiden, z. B. wenn der Ausbildungsabschnitt voraussichtlich in dieser Zeit beendet sein wird.
Zu Absatz 4
50.4.1 Unverzichtbare Nachweise sind
die Einkommenserklärung und die Vermögenserklärung der auszubildenden Person,
die Einkommenserklärung der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners der auszubildenden Person,
die Einkommenserklärung der Eltern außer in den Fällen des § 11 Abs. 2a, Abs. 3 sowie des § 36 Abs. 2,
für die Förderung der Teilnahme an einem Praktikum im Ausland die Bescheinigung nach § 49 Abs. 1a,
für die Förderung vom fünften bzw. dritten Fachsemesters an ggf. die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Leistungsnachweise.
50.4.2 Wird Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheides weitergeleistet, ist der auszubildenden Person schriftlich mitzuteilen, dass Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet wird. Eine Mitteilung ist nicht notwendig, wenn dies bereits auf dem früheren Bescheid vermerkt ist.
50.4.4 Das Amt hat sicherzustellen, daß bei rechtzeitiger und im wesentlichen vollständiger Antragstellung Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bescheides weitergeleistet wird, wenn eine endgültige Entscheidung nicht rechtzeitig getroffen werden kann.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.