BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 45 Örtliche Zuständigkeit
Hinweis von Studis Online: Leichter lesbar – und für Studierenden-BAföG und Auslands-BAföG direkt mit Adressen bzw. Suchmöglichkeit der Ämter – ist unser Artikel Welches BAföG-Amt ist zuständig?
(1) 1Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. 2Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
3Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.
(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. 2Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. 3Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.
(4) 1Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. 2Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.
Verwaltungsvorschrift zu § 45
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 1
45.1.1 Zum Begriff "ständiger Wohnsitz" vgl. § 5 Abs. 1.
45.1.1a 1Eltern sind die leiblichen Eltern oder bei Auszubildenden, die adoptiert sind, allein die Adoptiveltern. 2Pflegeeltern sind keine Eltern im Sinne dieser Vorschrift.
3Lebenspartner sind allein solche nach § 1 LPartG.
45.1.3 1Das Amt, in dessen Bezirk ein Elternteil seinen ständigen Wohnsitz hat, ist auch zuständig, wenn der andere Elternteil oder jedenfalls dessen Wohnsitz unbekannt ist.
2Liegt der Wohnsitz des bekannten Elternteils im Ausland, wird in analoger Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 auf den ständigen Wohnsitz der auszubildenden Person abgestellt.
45.1.4 Das Amt, in dessen Bezirk die auszubildende Person ihren ständigen Wohnsitz hat, ist auch zuständig, wenn der Aufenthalt der Eltern unbekannt ist oder wenn beiden Elternteilen bzw. dem bekannten Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit der auszubildenden Person nicht zustand.
45.1.5 1Ist die auszubildende Person auf Veranlassung des zuständigen Jugendamtes im Rahmen des SGB VIII auswärtig untergebracht, ist für die Zuständigkeit darauf abzustellen, ob die Eltern weiterhin das Sorgerecht (einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts) haben. 2Ist dies der Fall, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung am Wohnort der Eltern.
3Ist das Sorgerecht (einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts) auf das Jugendamt übergegangen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass das Amt für Ausbildungsförderung am Ort des entscheidenden Jugendamtes zuständig ist. 4Nur wenn die auszubildende Person durch eine eindeutige Willensentscheidung den ständigen Wohnsitz am Ort der Heimunterbringung begründet, richtet sich die Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung nach dem Ort der Heimunterbringung. 5Eine solche Willensäußerung ist jedoch nur beachtlich, wenn die auszubildende Person volljährig ist.
Zu Absatz 2
45.2.2 1Die örtliche Zuständigkeit für Vorpraktika im Zusammenhang mit einer Ausbildung an einer Akademie richtet sich nach § 45 Abs. 1. 2Für Nachpraktika gilt die Zuständigkeit nach § 45 Abs. 2 soweit noch eine Zugehörigkeit zur Akademie gegeben ist. 3Ist diese bereits aufgehoben, findet § 45 Abs. 1Anwendung.
Zu Absatz 3
45.3.1 1Das nach § 45 Abs. 3 zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird unabhängig von einer Antragstellung mit dem Zeitpunkt der Immatrikulation zuständig. 2Zu beachten sind die Tz 45a.1.1 und Tz 45a.1.2.
3Das nach § 45 Abs. 3 zuständige Amt für Ausbildungsförderung ist auch zuständig für Auszubildende in dualen Studiengängen (vgl. Tz 7.1.10), sobald sie an der Hochschule immatrikuliert sind.
45.3.2 1Für Examenskandidaten, die bereits exmatrikuliert sind, ist das Amt zuständig, das vor der Exmatrikulation zuletzt zuständig gewesen ist. 2Dies gilt auch in anderen Fällen der Exmatrikulation, sofern keine neue dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung aufgenommen wird und noch Entscheidungen bzgl. des abgelaufenen Förderungszeitraums zu treffen sind (vgl. auch Tz 45a.1.8).
45.3.3 Bei förderungsfähigen Ausbildungen an inländischen Niederlassungen ausländischer Hochschulen richtet sich die Zuständigkeit nach § 45 Abs. 3.
Zu Absatz 4
45.4.1 1Ausschließliche Zuständigkeit des Amtes während einer Ausbildung im Ausland bedeutet, daß - abweichend von§ 45 a Abs. 1 -
- die Zuständigkeit für die vorhergehende Zeit der Ausbildung im Inland nicht auf dieses Amt übergeht,
- bei Fortsetzung der Ausbildung im Inland die Zuständigkeit für die Zeit der Ausbildung im Ausland bei dem Amt verbleibt.
2Für die Zeiten einer Ausbildung im Inland verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung, auch wenn der Auszubildende seine Ausbildung inzwischen im Ausland durchgeführt hat.
45.4.2 1Mit Beginn der Ausbildung im Ausland ist für die Zeit des Auslandsaufenthalts ein eigener Bewilligungszeitraum zu bilden. 2Dies gilt auch dann, wenn auf Grund einer Änderung des Berechnungszeitraums aktuelleres Einkommen anzurechnen ist. 3Bei einer angezeigten Auslandsausbildung ist daher der Bewilligungszeitraum für die Ausbildung im Inland so zu begrenzen, daß der voraussichtliche Zeitraum dieser Ausbildung nicht überschritten wird; ggf. hat das Amt diesen Bewilligungszeitraum zu verkürzen. 4Das übernehmende Amt soll die Förderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Akten oder Zusendung der Aktenübersicht zur Auslandsförderung aufnehmen.
5Verneint das ersuchte Amt seine Zuständigkeit, so teilt es dies unverzüglich unter Angabe der Gründe dem ersuchenden Amt mit und sendet die Akten oder die Aktenübersicht zur Auslandsförderung zurück. 6Dabei soll es bei der Ermittlung dieser Gründe bekannt gewordene, für die weitere Förderung wesentliche Tatsachen dem ersuchenden Amt mitteilen.
45.4.3 Zuständig für die Förderung Studierender an ausländischen Fernhochschulen ist das jeweilige Auslandsamt.
45.4.4 1Zuständig für die Förderung von Inlandspraktika im Rahmen einer Auslandsausbildung innerhalb der EU oder in der Schweiz sind die jeweils zuständigen Auslandsämter.
2Zuständig für die Förderung von Auszubildenden, die ausschließlich zum Zweck der Anfertigung einer für die Erlangung des Ausbildungsziels bestimmten Abschlussarbeit (z. B. Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit) eine Bildungseinrichtung oder einen Betrieb im Ausland besuchen, und deren Immatrikulation weiterhin ausschließlich im Inland erfolgt, ist das Inlandsamt.
45.4.5 Zur unterschiedlich geregelten Zuständigkeit in den Fällen des § 15b Abs. 2a vgl. Tz 15b.2a.1 bis 15b.2a.3.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.