BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 3 Fernunterricht
(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß vorbereiten, wie die in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten.
(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.
(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluß in längstens 12 Monaten beenden kann,
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.
(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die
auf den Hauptschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
auf den Realschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.
(5) § 2 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
Verwaltungsvorschrift zu § 3
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 1
3.1.1 § 3 ist nur auf die Teilnahme an Lehrgängen anzuwenden, die nicht als Besuch von Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 anzusehen ist. Ein Fernstudium, für das der Auszubildende an einer Hochschule immatrikuliert ist (z. B. Fernuniversität Hagen), ist ein Fernunterrichtslehrgang, fällt aber nicht unter § 3. Vgl. auch Tz 4.0.4.
3.1.2 Fernunterricht ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten
auf vertraglicher Grundlage,
gegen Entgelt,
die ausschließlich oder überwiegend über eine räumliche Trennung erfolgt,
bei der der Lehrende oder die von ihm beauftragte Person den Lernerfolg überwachen.
Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Im Falle ausdrücklicher Festlegung kann der Fernunterricht unentgeltlich erteilt werden.
3.1.3 Daß der Fernunterrichtslehrgang unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß wie eine der in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten vorbereitet, ist anzunehmen, wenn die in den Ausbildungsbestimmungen des Bundes oder eines der Länder festgesetzten Anforderungen erfüllt sind.
3.1.4 Ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, entscheidet die zuständige Landesbehörde zusammen mit der nach Absatz 4 zu treffenden Entscheidung.
3.1.5 Teilnehmer an Fernlehrgängen, die den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Auszubildenden gleichzustellen sind, werden gefördert, wenn sie außerhalb des Elternhauses untergebracht sind. § 2 Abs. 1a findet keine Anwendung.
Zu Absatz 2
3.2.1 Für die Teilnahme an Lehrgängen, die nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 FernUSG fortgeführt werden, ist Ausbildungsförderung auch dann zu leisten, wenn die Zulassung innerhalb der sechs Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraums oder im Laufe des Bewilligungszeitraums erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden ist.
Zu Absatz 3
3.3.1 Erfolgreich hat ein Auszubildender dann an dem Lehrgang teilgenommen, wenn seine nachgewiesenen Leistungen erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.
3.3.2 Ob der Auszubildende die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluß in längstens 12 Monaten beenden kann, ist nach seinem Leistungsstand und der Anlage des Lehrgangs zu beurteilen.
3.3.3 Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die in Absatz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen.
3.3.4 Ausbildungsförderung wird nur geleistet, solange die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch genommen wird Tz 2.5.2 bis 2.5.6 sind anzuwenden. Die Gesamtdauer der Förderung betragt höchstens 12 Kalendermonate.
3.3.5 Das Amt erkennt die Bescheinigung nach Absatz 3 nur an, wenn sie von dem hauptberuflichen Mitarbeiter des Fernlehrinstituts, der den Lehrgang pädagogisch betreut, unterschrieben ist.
3.3.6 Das Amt soll die zuständige Landesbehörde unterrichten, wenn es Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung eines Fernlehrinstituts hat.
Zu Absatz 4
3.4.1 Für die Gleichstellung der Teilnehmer an einem Lehrgang mit den Auszubildenden an einer Art von Ausbildungsstätten ist von den Tz 2.1.4 bis 2.1.19 auszugehen. Die schulrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dessen Gebiet das Fernlehrinstitut seinen Hauptsitz für den Geltungsbereich des Gesetzes hat, sind ggf. ergänzend heranzuziehen.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.