§ 4 Ausbildung im Inland
Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für die Ausbildung im Inland geleistet.
Verwaltungsvorschrift zu § 4
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse sind aber nicht öffentlich zugänglich. Inzwischen gibt es immerhin die Erlasse des Bundes (vom Bundesministerium für Bildung und Forschung [BMBF]) von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten.
4.0.2 Eine Ausbildung findet im Inland statt, wenn die besuchte Ausbildungsstätte im Inland liegt. Auf den ständigen Wohnsitz der auszubildenden Person kommt es nicht an.
4.0.4 Ein Auszubildender nimmt an Fernunterrichtslehrgängen im Inland nur dann teil, wenn das Fernlehrinstitut seinen Sitz und der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz in diesem Gebiet haben.
4.0.5 Die Inlandsausbildung im Rahmen einer Auslandsausbildung ist grundsätzlich förderungsfähig zu Inlandsbedarfssätzen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Inlandsausbildung auf die Auslandsausbildung angerechnet wird.
4.0.6 Für Abschlussarbeiten, die ohne Immatrikulation an einer ausländischen Hochschule und ohne Einbindung in den ausländischen Studienbetrieb geschrieben werden, kann Inlandsförderung bei fortbestehender Immatrikulation und Betreuung im Inland gewährt werden. Bei Studien- und Projektarbeiten gilt dies nur dann, wenn sie in der vorlesungsfreien Zeit im Ausland angefertigt werden. Siehe auch Tz 5.2.4.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Wir haben alle Änderungen des 26. BAföG-Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2019 eingearbeitet (BGBl. I S. 1048). Die Änderungen sind grün markiert, bei großen Änderungen steht in der Regel ein Hinweis oberhalb des Paragraphen. Streichungen konnten nicht markiert werden; die meisten Streichungen hängen mit der Ersetzung des Bankdarlehens durch ein Staatsdarlehen zusammen. Auch so gut wie alle Geldbeträge (die wir immer rot markieren) haben sich geändert. In Kraft treten die meisten Änderungen zum Wintersemester 2019/20, dazu enthält das Änderungsgesetz schon erhöhte Bedarfssätze für das WiSe 20/21 und höhere Freibeträge für die WiSe 20/21 und 21/22.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an die letzten beiden BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, können sie an manchen Stellen nicht mehr anwendbar sein.