Wenn die Eltern nicht (genug) zahlen wollenVorausleistungsverfahren beim BAföG
Wartest du sehnsüchtig auf das BAföG, aber der Bescheid ist immer noch nicht bearbeitet? Dann geht es wahrscheinlich um einen BAföG-Vorschuss und nicht das im weiteren beschriebenen Vorausleistungsverfahren.
1. Kurz + knapp
Um BAföG-Vorausleistung zu erhalten, musst du einen Antrag stellen. Eine der folgenden Voraussetzungen muss dafür zutreffen:
Deine Eltern verweigern jede Auskunft zu ihrem Einkommen (beispielsweise auch deswegen, weil sie davon ausgehen, dass keine Unterhaltsverpflichtung mehr zutrifft), so dass der BAföG-Antrag unvollständig ist.
Die Eltern haben zwar ihr Einkommen offengelegt und du hast bereits den BAföG-Bescheid. Nun weigern sich die Eltern aber, ihren Beitrag zu leisten, der sich laut Bescheid ergibt.
Um eine Vorauszahlung zu beantragen, musst du das Formblatt 8 ausfüllen und einreichen. Dieses kannst du entweder beim BAföG-Amt abholen oder auch online herunterladen. Beachte jedoch, dass du den Antrag vor Ende des Bewilligungszeitraums stellst!
Diese Frage ist knifflig, da das Gesetz keine genaue Angabe macht, sondern von einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf spricht. Grundregel ist, dass dir eine berufsqualifizierende Ausbildung finanziert werden muss, die deine Begabungen, Interessen und Fähigkeiten entspricht. Problematisch wird es oft, wenn es darum geht, dir eine zweite Ausbildung zu finanzieren.
2. Wozu ist das Vorausleistungsverfahren da?
Du solltest Ausbildungsförderung (BAföG) erhalten, wenn weder dein eigenes Einkommen noch das Einkommen des/r Ehegatten/in / eingetragenen/r Lebenspartners/in (soweit vorhanden) und/oder deiner Eltern ausreichen, um dir eine Ausbildung zu finanzieren. Die Verpflichtung deiner Eltern, dir bei ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit zu unterstützen, ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Hier geht es in den §§ 1601 ff. um das Unterhaltsrecht bzw. die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten. In § 1610 Abs. 2 BGB heißt es: „Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, ...“. Da die Unterhaltspflicht innerhalb der Familie der staatlichen Förderung durch das BAföG vorgeht, müssen deine Eltern im BAföG-Antrag ihr Einkommen angeben.
Haben sie genug Geld, um dich zu unterstützen, so mindert dies deinen BAföG-Anspruch entsprechend. Der Staat geht also stillschweigend davon aus, dass du (zumindest) den Betrag, der angerechnet wird, auch tatsächlich von deinen Eltern bekommst. In der Regel wird er damit richtig liegen. (Mehr zum Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder gegen ihre Eltern findest du im gleichnamigen Artikel.)
Es kann aber auch Fälle geben, in denen sich deine Eltern weigern, dir für die Ausbildung Unterhalt zu zahlen oder sogar schon gar keine Auskunft über ihr Einkommen im entsprechenden Antrag geben, sodass es zu einer Einkommensanrechnung gar nicht erst kommen kann. Ob sie dies zu Recht oder zu Unrecht tun, sei zunächst dahingestellt. Es kann tatsächlich sein, dass sie rechtlich gesehen nicht mehr zu Unterhalt verpflichtet sind, elternunabhängiges BAföG dir aber wegen nicht ganz erfüllter Zeiten nicht automatisch gewährt werden kann. Auch hier kann dann das Vorausleistungsverfahren helfen.
Fakt ist jedenfalls, dass du finanziell mehr oder weniger auf dem Trockenen sitzt – sei es, weil dir der Betrag fehlt, der auf den BAföG-Anspruch angerechnet wurde, oder weil dein BAföG-Antrag nicht abschließend bearbeitet werden kann. Die häufig unvermeidliche Folge: deine Ausbildung ist gefährdet.
Für diese Fälle hat der Gesetzgeber das Vorausleistungsverfahren nach BAföG § 36 und 37 geschaffen. Das Prinzip ist simpel: du stellst einen Antrag, dass dir das BAföG-Amt den Förderbetrag ohne Anrechnung des Einkommens deiner Eltern auszahlt, dir also Geld vorschießt („vorausleistet“), das eigentlich deine Eltern zahlen müssten, oder bei dem nicht abschließend festgestellt werden kann, ob, und wenn ja, in welcher Höhe sie es zahlen müssen.
Zur Sicherheit noch eine Bemerkung: Nur wer grundsätzlich BAföG bekommen kann, kann sich auch Hoffnungen auf Vorausleistungen machen. Ist der Anspruch auf BAföG dagegen verwirkt, weil z. B. ein zu später Fachrichtungswechsel vorliegt, so kommen auch keine Vorausleistungen mehr in Betracht.
3. Was sind die Voraussetzungen für den Antrag auf Vorausleistungen?
Vorausleistungen des BAföG werden nur auf Antrag gewährt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Antrag Erfolg hat. Dabei wird hauptsächlich in zwei Fällen unterschieden.
Der erste Fall tritt dann in Kraft, wenn die Eltern bereits Auskunft beim BAföG-Amt über ihre finanziellen Mittel gemacht haben und nicht zahlen.
Der zweite Fall betrifft den Fall, dass die Eltern von vornherein keine Auskunft über ihre finanziellen Mittel gegeben haben, dir aber finanzielle Hilfe zusteht.
1. Fall: Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG
1. Nichtleistung des angerechneten Unterhaltsbetrages durch die Eltern
Die Eltern geben Auskunft über ihre finanziellen Mittel im BAföG-Antrag, aber leisten den auf ihr Einkommen angerechneten Betrag nicht, wenn sie weder einen Geldbetrag noch Sachleistungen in dieser Höhe an den Auszubildenden erbringen oder für ihn aufwenden. Wichtig also: Sachleistungen sind auch zulässig. Die Eltern sind diesbezüglich nach § 1612 Abs. 2 BGB in ihrer Entscheidung frei.
Die Nichtleistung kann sich auch auf einen Teilbetrag beschränken. Sie muss jedoch mindestens 10 Euro betragen, das heißt die Eltern müssen mehr als 10 Euro an dich zahlen (vgl. VwV 36.1.4).
2. Glaubhaftmachung der Nichtleistung
Du musst schriftlich versichern, dass deine Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht (in voller Höhe) leisten.
3. Ausbildung gefährdet
Ob die Ausbildung gefährdet ist, richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen im Bewilligungszeitraum.
Es ist anzunehmen, dass die Ausbildung gefährdet ist, wenn ein Betrag von mehr als 10 Euro nicht geleistet wird.
Nur relevant, wenn du verheiratet / verpartnert bist
Vorausleistungen setzen weiter voraus, dass dein/e Ehegatte/in / Lebenspartner/in nicht finanziell „einspringen“ kann und muss. Sein/ihr Einkommen wird ja ohnehin angerechnet, allerdings das von vor zwei Jahren. Nun wird ermittelt, ob er/sie im Bewilligungszeitraum, für den du Förderung beanspruchst, mehr Einkommen hat als vor zwei Jahren.
Den Differenzbetrag muss er/sie – nach Abzug der üblichen Freibeträge – für deine Ausbildung aufwenden (vgl. VwV 36.1.5). Die Unterhaltspflicht des/r Ehegatten/in geht derjenigen der Eltern vor.
Hast du eigenes Einkommen, welches unterhalb der Freibetragsgrenzen liegt, brauchst du keine Angst zu haben, dass dies der Gefährdung deiner Ausbildung entgegensteht (VwV 36.1.4).
Kindergeld, das deine Eltern für dich erhalten und an dich weiterreichen (oder das dir u.U. direkt ausgezahlt wird) mindert deinen Bedarf. Stehen dir also bspw. von den Eltern 256 Euro laut BAföG-Bescheid zu und bekommst du von ihnen das Kindergeld (250 Euro, Stand 2024), so würde ein Antrag auf Vorausleistungen nichts bringen, weil deine Eltern dir aus Sicht des BAföG nur 6 Euro zu wenig geben – was noch toleriert wird.
Gleicht ein Elternteil die durch den anderen Elternteil verweigerten Unterhaltsbeträge aus, indem er dir mehr zahlt als er müsste, so kommt eine Gefährdung der Ausbildung nicht in Betracht. Werden dir von Dritten Darlehen gewährt, so hängt es im Einzelfall von den Darlehensbedingungen ab, ob die Ausbildung trotz der finanziellen Mittel als gefährdet anzusehen ist.
4. Anhörung der Eltern
Die Anhörung deiner Eltern dient zum einen dazu, ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zum anderen kann sie dazu beitragen herauszufinden, ob deine Angaben hinsichtlich ihrer Leistungsbereitschaft zutreffen oder nicht. Reagieren deine Eltern auf ein entsprechendes Schreiben des BAföG-Amtes nicht, so gilt die Anhörung dennoch als erfolgt. Ansonsten könnten deine Eltern auf diese Weise ja den Sinn und Zweck des Vorausleistungsverfahrens unterlaufen. Ausnahmsweise kann gemäß § 36 Abs. 4 BAföG von der Anhörung abgesehen werden.
2. Fall: Vorausleistungen nach § 36 Abs. 2 BAföG
1. Nichtleistung des Unterhaltsbedarfs nach §§ 12 bis 14a BAföG durch die Eltern
Der Bedarf ist vorrangig durch dein eigenes Einkommen und das deines/r Ehegatten/in zu decken. Dazu zählt auch angespartes Vermögen, wie Erbe oder Ähnliches. Aber auch, eher im seltensten Fall, ein Lotto-Gewinn.
Wenn du aber unter dem Vermögensfreibetrag bist und danach noch ein Restbedarf übrig ist und deine Eltern diesen nicht leisten, so ist die Voraussetzung erfüllt.
2. Auskunftsverweigerung/Nichtvorlage von Einkommensnachweisen verhindert die Einkommensanrechnung ...
3. ...mit der Folge, dass Einkommen der Eltern nicht angerechnet werden kann
4. Glaubhaftmachung der Voraussetzungen 1.-3. durch den Auszubildenden
5. Zwangsmaßnahmen oder Bußgeldfestsetzung haben nach Ablauf von 2 Monaten nicht zum Erfolg (Auskunft/Vorlage der Unterlagen) geführt oder sind rechtlich unzulässig.
Die Frist läuft ab Zustellung des Bußgeldbescheides bzw. des Verwaltungsaktes, mit dem den Eltern ein Zwangsmittel angedroht wird.
6. Anhörung der Eltern
4. Was sind die Folgen der Vorausleistung?
Welche Folgen das Vorausleistungsverfahren nach sich zieht, hängt davon ab, ob du gegen deine Eltern einen Unterhaltsanspruch hast oder nicht.
a) Was passiert, wenn ein Unterhaltsanspruch besteht?
Besteht ein Unterhaltsanspruch, holt sich das BAföG-Amt das vorausgeleistete Geld von den Eltern zurück. Im Zweifel führt es dafür sogar einen Unterhaltsprozess gegen sie (Rechtlich wird dies dadurch möglich, dass dein Unterhaltsanspruch auf das Amt übergeht, vgl. § 37 BAföG). Damit deutet sich bereits an, dass das Vorausleistungsverfahren zwei Seiten hat:
Auf der einen will es die Finanzierung deiner Ausbildung sicherstellen und auf der anderen kann es dazu führen, dass sich die möglicherweise ohnehin schon bestehenden Konflikte in der Familie durch einen Unterhaltsprozess noch verschärfen. Jedenfalls solltest du dir gut überlegen, ob die Vorteile des Verfahrens in deinem konkreten Fall gegenüber den Nachteilen wirklich überwiegen.
b) Was passiert, wenn kein Unterhaltsanspruch besteht?
Hast du keinen Unterhaltsanspruch (mehr) oder zumindest nicht in der Höhe des Anrechnungsbetrages, sind deine Eltern nicht verpflichtet, dich (in dem berechneten Umfang) zu finanzieren. Dann kann das Amt natürlich auch nicht auf sie zurückgreifen. Auch wird es das vorausgeleistete Geld nicht zurückfordern.
Vielmehr führt das Ganze im Ergebnis dazu, dass du elternunabhängig gefördert wirst, obwohl die Voraussetzungen, die das Gesetz an sich für eine elternunabhängige Förderung vorsieht, nicht vorliegen.
Der Grund für dieses verwunderliche Ergebnis: Das Unterhaltsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und die Voraussetzungen der staatlichen BAföG-Förderung greifen nicht nahtlos ineinander. Zum einen endet die Unterhaltspflicht deiner Eltern früher als die BAföG-Förderung einsetzt. Hier müssen (für die Förderung ohne Berücksichtigung des Einkommens der Eltern) noch weitere Voraussetzungen (nämlich z. B. eine längere Erwerbstätigkeit) erfüllt sein. Zum anderen kann es zu Unterschieden in der zivilrechtlich ermittelten Unterhaltshöhe und dem Anrechnungsbetrag nach dem BAföG kommen, weil beide Berechnungen unterschiedlichen Prinzipien folgen.
Kurzum:
Erfüllst du die Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung nach dem BAföG (noch) nicht und sind deine Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig oder müssten sie nach dem staatlichen Förderungsrecht Geld zahlen, welches sie zivilrechtlich nicht als Unterhalt schulden, so fällst du gewissermaßen in eine gesetzliche Regelungslücke.
Wie diese geschlossen wird, hängt davon ab, wie wahrscheinlich es ist, dass du keinen Unterhaltsanspruch gegen deine Eltern mehr hast.
Besteht offensichtlich kein Unterhaltsanspruch, bekommst du nach VwV 36.1.17 elternunabhängige Förderung analog § 11 Abs. 2a BAföG, sofern außerdem folgende Voraussetzungen vorliegen:
Deine Eltern leisten keinen Unterhalt.
Der Unterhaltsanspruch wird nicht nur deshalb verneint, weil die Eltern nicht leistungsfähig sind.
Es wurde noch kein Vorausleistungsbescheid erlassen. Wird nach Erlass eines Vorausleistungsbescheides festgestellt, dass kein Unterhaltsanspruch besteht, gibt es elternunabhängige Förderung analog § 11 Abs. 2a BAföG ab dem folgenden Bewilligungszeitraum.
Ist nicht klar, ob ein Unterhaltsanspruch besteht, muss diese Frage ggf. im Rahmen eines Unterhaltsprozesses geklärt werden, den das BAföG-Amt im Rahmen des Vorausleistungsverfahrens gegen deine Eltern führt.
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Unterhaltsanspruch besteht, holt es sich die Vorausleistungen von den Eltern zurück (siehe oben a]). Besteht dagegen kein Unterhaltsanspruch, wirst du elternunabhängig gefördert.
5. Bestehen von Unterhaltsansprüchen
Die Konsequenzen des Vorausleistungsverfahrens hängen demnach an der alles entscheidenden Frage, ob du gegen deine Eltern einen Unterhaltsanspruch hast oder nicht. Das Gesetz hilft hier nicht viel weiter, denn es macht lediglich die Vorgabe, dass eine „angemessene Vorbildung zu einem Beruf“ zu finanzieren ist. Was aber ist „angemessen“? Bei der Auslegung des Begriffs orientiert man sich an zahlreichen Gerichtsentscheidungen, in denen bereits darüber zu entscheiden war, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles.
Grundregel ist, dass auf jeden Fall eine berufsqualifizierende Ausbildung zu finanzieren ist, die deinen Interessen, Fähigkeiten und Begabungen entspricht.
Probleme treten regelmäßig dann auf, wenn es um eine zweite Ausbildung geht. Nach der VwV 37.1.14 haben deine Eltern mit dem Abschluss einer Erstausbildung ihre Unterhaltspflicht noch nicht erfüllt, wenn
ein Berufswechsel z. B. aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist
die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruhte
du von deinen Eltern in einen unbefriedigenden, deiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden bist
die Ausbildungsplanung die weitere Ausbildung nach den gemeinsamen Vorstellungen von dir und deinen Eltern umfasste; dasselbe gilt, wenn deine dahingehende Ausbildungsplanung deinen Eltern bekannt war und sie nicht erkennbar widersprochen haben
während des ersten Teils der Ausbildung eine die Weiterbildung erfordernde besondere Begabung deutlich geworden ist oder
du mit allgemeiner Hochschulreife nach einer praktischen Ausbildung (duale Berufsausbildung, Volontariat) ein Hochschulstudium aufnimmst und dieses mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Dies gilt bei einem kontinuierlich aufeinander aufbauenden Ausbildungsverlauf auch dann, wenn die Fachhochschul-/Hochschulreife erst nach der praktischen Ausbildung (z. B. durch den Besuch einer Fachoberschule) erworben wird.
Du mit Hochschulreife – ggf. auch nach einer praktischen Ausbildung (Lehre, Volontariat) – ein Bachelorstudium und sodann ein Masterstudium aufnimmst und das Masterstudium mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht.
Was die letzten beide Punkte angeht, so ist der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang von besonderer Bedeutung. Ein enger sachlicher Zusammenhang bedeutet letztlich, dass das Studium an die Inhalte der ersten Ausbildung anknüpft und sie weiterführt und vertieft. Hat das eine nichts mit dem anderen zu tun, so wäre diese Voraussetzung auf jeden Fall nicht erfüllt. Leitlinie für den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dualer Berufsausbildung und Studium ist ein Zeitraum von zwei Jahren. Ist der Zeitraum größer, nimmt die Wahrscheinlichkeit also ab, dass du noch einen Unterhaltsanspruch für das Studium hast.
6. Wie beantrage ich BAföG-Vorausleistungen?
Für den Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG gibt es das Formblatt 8. Dieses erhältst du auf Nachfrage beim BAföG-Amt oder direkt im Internet. Unter https://www.bafög.de/de/alle-antragsformulare-432.php finden sich alle bundesweit verwendeten Formblätter für das BAföG. Wichtig ist, dass du den Antrag vor Ende des Bewilligungszeitraums stellst!
Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist es grundsätzlich auch möglich, für die Vergangenheit (frühestens für die Zeit ab Beginn des Bewilligungszeitraums) Vorausleistungen zu beantragen. Allerdings wird erwartet, dass du unverzüglich nach Erhalt deines BAföG-Bescheides, aus dem hervorgeht, welcher Betrag vom Einkommen deiner Eltern angerechnet wird, aktiv wirst. Eine zügige Antragstellung ist letztlich auch in deinem eigenen Interesse, weil sich das Verfahren länger hinziehen kann.
Bleibt die Frage, wie du am besten vorgehen solltest, wenn du meinst (oder deine Eltern), dass du keinen Unterhaltsanspruch mehr hast und das Vorausleistungsverfahren nutzen willst, um elternunabhängige Leistungen zu erhalten. Unsere – vorsichtige – Empfehlung wäre, an jeder nur denkbaren Stelle (vor allem im Antrag auf Vorausleistungen selbst, wo dir am Ende des Formulars die Möglichkeit zu weiteren Erklärungen gegeben wird) ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass du unter diesen Vorzeichen Förderung beantragst.
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Dieser Artikel wurde ursprünglich von Nicola Pridik geschrieben, aber in der Zwischenzeit mehrfach von der Studis Online-Redaktion ergänzt und überarbeitet.
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