BAföG-LeistungsnachweisAufschub des Leistungsnachweises begründen

1. Gründe für den Aufschub des Leistungsnachweises beim BAföG
Allgemein gilt, dass du bei Vorliegen von Verlängerungsgründen das Amt so früh wie möglich informieren solltest, damit die Sachlage möglichst schon geklärt ist, wenn du den Leistungsnachweis eigentlich vorlegen müsstest. Auch wenn du es geschafft hast, solltest du nicht trödeln, denn es kann ja immer noch etwas dazwischen kommen. Einen Aufschub nochmals verlängert zu bekommen, ist deutlich schwieriger.
Übrigens: Vergiss nicht, nach Ablauf der Zeit, die das Amt dir zugestanden hat, den dann hoffentlich vorliegenden Leistungsnachweis von dir aus schnellstmöglich dem Amt vorzulegen!
a. Auslandsaufenthalt
Hast du während der ersten Semester schon einen Auslandsaufenthalt eingelegt und war dieser nicht nach der Studienordnung zwingend vorgeschrieben, so zählt die im Ausland verbrachte Zeit (maximal 1 Jahr) bei deinem Studium im Inland nicht mit, wird also auch nicht im Zusammenhang mit dem Leistungsnachweis berücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob du für den Auslandsaufenthalt BAföG bekommen hast oder nicht. Näheres dazu findest du hier.
Das BAföG-Amt sollte den Aufschub wegen Auslandsaufenthalt in der Regel von sich aus gewähren. Voraussetzung ist aber natürlich, dass das Amt weiss, was du gemacht hast! Falls das nicht der Fall ist, so solltest du dein Amt entsprechend informieren, wenn es zu einem früheren Zeitpunkt nach dem Leistungsnachweis fragt. Wenn du ganz sicher gehen willst, macht am besten gleich bei Antragstellung eine kurze Mitteilung, wieso di Formblatt 5 (noch) nicht mit vorlegst.
b. Krankheit
Die Krankheit muss ursächlich dafür sein, dass du nicht den regulären Leistungsstand hast. Dies setzt voraus, dass sie entweder länger gedauert hat oder durch sie ein Prüfungstermin nicht wahrgenommen werden konnte. In jedem Fall ist ein ärztliches Attest notwendig.
Kannst du wegen einer Krankheit deine Ausbildung nicht fortsetzen, so zahlt das BAföG-Amt dir dennoch bis zu einem Zeitraum von drei Monaten weiter den gewohnten Förderbetrag. Nach VwV 15.2a.1 wird dabei der Monat, in den der Beginn des die Ausbildung hindernden Ereignisses fällt, nicht mitgezählt. Stellt sich heraus, dass du länger ausfallen wirst, so musst du dich beurlauben lassen und solltest Bürgergeld beantragen (wenn keine anderen Finanzquelle möglich ist).
Eine rückwirkende Beurlaubung für das gesamte Semester führt dazu, dass du auch die in diesem Semester erhaltenen BAföG-Förderbeträge zurückzahlen musst, denn die Regelung mit den drei Monaten ist im Falle einer formellen Beurlaubung nicht anzuwenden (VwV 15.2a.2). Stattdessen kannst du aber (ausnahmsweise auch rückwirkend) Bürgergeld erhalten. Das ergibt sich aus § 28 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 5 SGB II. Wichtig: Mit der Antragstellung keinesfalls warten, sonst gibt es auch Bürgergeld nicht mehr rückwirkend.
Sollte eine rückwirkende Beurlaubung nicht (mehr) möglich sein, musst du dem BAföG-Amt melden, dass du krankheitsbedingt länger ausfallen wirst, damit die BAföG-Zahlungen nach den drei Monaten eingestellt werden können. Stattdessen hast du nunmehr (auch ohne Beurlaubung) einen Anspruch auf Bürgergeld, der erst dann endet, wenn du das Studium fortsetzt.
Zum Thema Bürgergeld im Urlaubssemester findest du hier weitere Informationen.
c. Verschulden der Hochschule
Ein Verschulden der Hochschule kann z. B. dann vorliegen, wenn du in einem Semester nur deshalb eine Modulprüfung oder sonstige Leistung nicht erbringen kannst, weil ein entsprechendes Angebot vonseiten der Hochschule gänzlich (!) fehlt. Oder die Hochschule kann dir z. B. bestimmte Apparate oder Räumlichkeiten, auf die du zwingend angewiesen bist, nicht zur Verfügung stellen. Grundsätzlich gilt bei diesem Grund für eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises, dass du wirklich keine Chance gehabt haben darfst, dir irgendwie anders zu behelfen. So wird von dir erwartet, dass du dich zunächst einmal mit den – auch schlechten – Bedingungen an der Hochschule arrangierst. Nur wenn gar nichts mehr geht, lohnt es sich, hiermit eine Verzögerung des Studiums zu begründen. Ein weiteres Problem dürfte sein, einen schriftlichen Nachweis von der Hochschule zu deinem Antrag zu erhalten, denn wer gibt schon gern zu, dass Mängel im Ausbildungsangebot vorliegen. Hier ist wahrscheinlich Beharrlichkeit gefragt.
d. Mitwirkung in gesetzlich vorgeschriebenen Hochschulgremien
Zu derartigen Gremien gehören z. B. der Senat, die Selbstverwaltung der Studierenden oder der Verwaltungsrat des Studentenwerks. Achtung: Nur offizielle Gremien, in die man durch Wahl gelangt, werden anerkannt. Die Verlängerung erfolgt nur in dem Maße, in dem eine Beeinträchtigung des Studiums erfolgte. Mehr als zwei zusätzliche Semester gibt es nach VwV 15.3.4 in aller Regel nicht.
e. Erstmaliges Nichtbestehen einer Modul- oder der Zwischenprüfung
Die Modul- oder Zwischenprüfung muss Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung sein. Entsprechendes gilt für die erstmalige Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen, wenn anstelle einer Zwischenprüfung laufend Leistungsnachweise zu erbringen sind. Für das Nichtbestehen genügt es, wenn die Gesamtprüfung wegen Nichtbestehens eines Prüfungsteils als nicht bestanden gilt. Wird die Leistung allerdings deshalb als nicht bestanden bewertet, weil du der Prüfung fern geblieben bist oder dir Täuschung vorgeworfen wird, so rechtfertigt dies keine verlängerte Förderung. Du musst auf jeden Fall den nächsten (Wiederholungs-)Prüfungstermin wahrnehmen.
f. Behinderung
Was die Feststellung einer Behinderung angeht, so genügen entsprechende Bescheinigungen anderer zuständiger Stellen. Geprüft wird aber zusätzlich, ob die Behinderung auch ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung war. In Zweifelsfällen muss das BAföG-Amt das zuständige Versorgungsamt im Wege der Amtshilfe gutachterlich hören (VwV 15.3.8).
g. Schwangerschaft / Erziehung eines Kindes unter 14 Jahren
Folgende Zeiten wurden bisher als angemessener Ausgleich angesehen (VwV 15.3.10, dort noch auf die frühere Grenze von 10 Jahren bezogen, die VwV sind seit Ewigkeiten nicht aktualisiert worden):
Schwangerschaft: 1 Semester
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr
für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester
für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester
Man kann leider vermuten, dass als angemessener Ausgleich für die Erziehung eines Kindes im 11. bis 14 Lebensjahr insgesamt nur ein Semester Verlängerung angesehen wird.
Wichtig dabei: Du bekommst für die jeweiligen Zeiträume immer nur ein Semester – auch dann, wenn du gleichzeitig mehrere Kinder betreut hast. Außerdem ist zu beachten, dass Voraussetzung für eine Verlängerung der Förderung ist, dass du dich trotz Schwangerschaft/Kindeserziehung überwiegend dem Studium gewidmet hast. Schaffst du das nicht, musst du dich beurlauben lassen und – falls du auch übergangsweise keine anderen Finanzierungsquellen hast – Bürgergeld beantragen!
h. Spracherwerb
Setzt dein Studiengang besondere Sprachkenntnisse voraus und erwirbst du diese vor dem Zeitpunkt, zu dem der Leistungsnachweis vorzulegen ist, so kann auch dies die spätere Vorlage des Leistungsnachweises rechtfertigen. Wichtig: Der Erwerb der Sprachkenntnisse darf nach der Studien-/Prüfungsordnung nicht Gegenstand des Studiums sein. Du musst die Sprache also ZUSÄTZLICH erlernen.
Dies gilt nicht für solche Sprachen, die üblicherweise Teil der Schulausbildung sind. Für den Erwerb von Deutsch-, Englisch- und Französischkenntnissen gibt es daher keine zusätzlichen Semester. Gleiches gilt für Lateinkenntnisse.
Übrigens: Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist ein Aufschub des Leistungsnachweises beim Spracherwerb eigentlich nicht möglich, da dieser in § 15a BAföG geregelt ist und ein Aufschub des Leistungsnachweises (geregelt in § 48 Abs. 2 BAföG) nur bei Gründen nach § 15 BAföG in Betracht kommt.
Das BMBF teilte jedoch auf Nachfrage mit, dass dies zu Ungerechtigkeiten führen würde und daher anders gehandhabt wird. Zitat aus der E-Mail des BMBF:
Bei den Fallkonstellationen des § 15 Abs. 3 und der des § 15a Abs. 3 besteht nämlich eine durchaus vergleichbare Interessenslage. Da der Spracherwerb zudem in der Regel zum Beginn des Studiums erfolgt, würden die meisten Studierenden gar nicht mehr in den Genuss einer Verlängerung ihrer Förderungshöchstdauer kommen, weil sie bereits den Leistungsnachweis nach § 48 nicht rechtzeitig vorlegen konnten und daher aus der Förderung heraus gefallen sind.
In der Vollzugspraxis wird dieses Problem daher durch eine analoge Anwendung von § 48 Abs. 2 BAföG gelöst (vgl. auch Rothe/Blanke, Kommentar zum BAföG, Stand Mai 2005, § 48 Rn 31.3). Bei Auszubildenden, deren Studiengang eine Fremdsprache voraussetzt (außer Deutsch, Englisch, Französisch und Latein) und sie diese Fremdsprache während des Hochschulbesuchs erwerben, schiebt das Amt für Ausbildungsförderung den Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG um ein Semester hinaus.
i. Pflege von nahen Angehörigen mit Pflegegrad 3 oder schwerer
Seit August 2019 kann auch die Pflege von Angehörigen ein Grund für eine Verlängerung des BAföGs und damit auch für einen Aufschub des Leistungsnachweises sein. Allerdings sind die Bedingungen streng: Es muss sich um „in häuslicher Umgebung erfolgende[n] Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist“ handeln.
Dabei ist schon die Pflege eines Angehörigen mit dem „leichteren“ Pflegegrad 2 nicht unaufwändig. Doch dafür (oder für Pflegegrad 1) gibt es auch künftig keinerlei Berücksichtigung.
Nahe Angehörige sind laut dem erwähnten Gesetz übrigens nur die folgenden:
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Die genannten Gründe a bis j sind nicht abschließend. Es kann nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG weitere schwerwiegende Gründe geben, die eine Verlängerung der Förderung rechtfertigen. Das müssten dann aber schon sehr ungewöhnliche und schwerwiegende Dinge sein – keinesfalls aber die gleich im Folgenden genannten!
2. Kein rechtzeitiger Leistungsnachweis und kein gesetzlich anerkannter Grund für eine spätere Vorlage?
Definitiv keine Gründe für eine Verlängerung der Förderung sind (leider)
zusätzliche Belastungen aufgrund eines studienbegleitenden Jobs oder eines Doppelstudiums
Teilnahme an außergewöhnlichen Studienprojekten oder Wettbewerben (z. B. Moot Courts)
Zeitverlust durch einen Studienortwechsel
Pflege von Angehörigen unterhalb Pflegestufe 3 oder von Menschen, mit keine nahen Angehörigen sind
Hast du keinen Grund im Sinne des BAföG und schaffst den rechtzeitigen Leistungsnachweis nicht, so gibt es nur einen Weg, wieder in die BAföG-Förderung hineinzukommen: Du holst den Leistungsstand auf. Sobald du dem BAföG-Amt nachweist, dass du wieder im normalen Studienplan studierst, also den Leistungsstand hast, den du nach der Prüfungsordnung haben müsstest, wirst du wieder gefördert (vgl. VwV 48.1.2).
Man muss dazusagen, dass dieser Weg nicht selten bloße Theorie ist, denn die Struktur deines Studiums wird es häufig gar nicht zulassen, dass du mehr oder andere Leistungen erbringst als planmäßig vorgesehen. Das wäre aber erforderlich. Denn nach dem fünften Semester musst du – ohne offiziellen Aufschub – ja nicht nur alle Leistungen der ersten vier, sondern auch alle des fünften Semesters nachweisen, um wieder BAföG bekommen zu können.
Von daher können wir nur empfehlen: Lass es erst gar nicht so weit kommen, dass dir nur dieser letzte Ausweg bleibt!
3. Ändert sich die BAföG-Förderungsart, wenn der Leistungsnachweis aufgeschoben wird?
In der Regel setzt sich die BAföG-Förderung ja jeweils zur Hälfte aus einem Zuschuss und einem unverzinslichen Darlehen zusammen. Davon wird in folgenden Fällen für zusätzlich gewährte Semester abgewichen: Verlängert sich deine Förderung wegen Behinderung, Schwangerschaft oder Kindeserziehung, so bekommst du die zusätzliche Förderung stets als Vollzuschuss gewährt.
Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Zuschusssemester liegen immer am Ende des Studiums, also auch dann, wenn du eine Verschiebung des Vorlagetermins für den Leistungsnachweis beantragst. Solltest du mehrere Verzögerungsgründe vorbringen, so werden die zusätzlichen Semester in der Reihenfolge des Vorliegens der Gründe berücksichtigt. Wer also krank war, bevor er schwanger wurde und Kinder erzog, bekommt auch zuerst ein zusätzliches Semester wegen Krankheit gewährt (halb Zuschuss/halb Darlehen) und danach erst mögliche Vollzuschusssemester.
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