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BAföG-Tipp
Hilfe zum Studienabschluss
Kurz vor der Abschlussarbeit, aber kein reguläres BAföG mehr möglich, weil Leistungsnachweis zu spät erbracht wurde oder etwas „zu lange“ studiert wurde? Hilfe auf den letzten Metern kann die Studienabschlusshilfe beim BAföG bieten – die ist zwar verzinslich, aber zu sehr günstigen Konditionen (aktuell 0,73% Zins). So kann man sich auf den Abschluss konzentrieren ohne zu viel zu jobben oder einen Kredit aufzunehmen!
Von Nicola Pridik, aktualisiert und bearbeitet von der Studis Online-Redaktion

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Finanzielle Hilfe auf den letzten Metern des Studiums kann die Studienabschlusshilfe sein.
1. Für wen ist die Studienabschlusshilfe gedacht? Und wann es noch „normales“ BAföG geben kann
Die Hilfe zum Studienabschluss kommt nur für Studierende an Hochschulen in Betracht. Und zwar dann, wenn das „reguläre“ BAföG an sein Ende gekommen ist und es keine Verlängerungsmöglichkeit mehr gibt. Studiert man einen Bachelor und danach einen Master und ist man jeweils BAföG-berechtigt, kann die Studienabschlusshilfe zweimal möglich sein, einmal am Ende des Bachelors und ein weiteres Mal am Ende des Masters. Sonst eben am Ende des Magisters, Staatsexamens oder Diploms.
Erst mal prüfen: Verlängerung des regulären BAföGs möglich?
Nähert sich die Förderungshöchstdauer dem Ende und ist abzusehen, dass ihr das Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit abschließen werdet, so solltet ihr zunächst klären, ob ihr über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert werden könnt. Dies wäre der Fall, wenn ihr Gründe für die Verlängerung eurer Studienzeit geltend machen könnt, die nach dem Gesetz eine längere Förderung rechtfertigen. Diese Förderungsvariante ist für euch günstiger als die Studienabschlusshilfe, weil ihr regulär weitergefördert werdet (50% Zuschuss / 50% Staatsdarlehen). Bei bestimmten Verzögerungsgründen wie Schwangerschaft oder Kindererziehung erfolgt die Förderung sogar als Vollzuschuss. Die Studienabschlusshilfe dagegen gibt es nur als verzinsliches Volldarlehen.
Näheres zu den gesetzlich anerkannten Verzögerungsgründen findet ihr hier. Falls ein Verzögerungsgrund dazu geführt hat, dass ihr bereits den Leistungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen konntet, so solltet ihr hier weiterlesen.
Sonst tatsächlich Studienabschlusshilfe
Kommt die längere reguläre Förderung für euch nicht in Betracht oder wurdet ihr bereits länger gefördert und benötigt trotzdem noch mehr Zeit, um das Studium zu Ende zu bringen, so soll eben die Studienabschlusshilfe, helfen. Aber Vorsicht: Habt ihr die Abschlussprüfung nicht geschafft habt und seid deshalb über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert worden, so scheidet die Studienabschlusshilfe als Finanzierung aus. Der Grund ist, dass euch für ein und dieselbe Prüfung nicht zweimal staatliche Unterstützung gewährt werden soll. (Da diese Prüfungsgleichheit bei Zwischen- und Abschlussprüfung nicht besteht, dürfte die Regelung nicht auf das erstmalige Nichtbestehen der Zwischenprüfung übertragbar sein.)
Studienabschlusshilfe wird für maximal 12 Monate gewährt. Der Staat hilft euch hier insofern beim Studienabschluss, als er euch die Möglichkeit gibt, zu günstigen Konditionen ein Bankdarlehen bei der KfW aufzunehmen. Die maximale Höhe des Darlehens wird durch das BAföG-Amt festgelegt und von diesem genauso ermittelt wie der „normale“ BAföG-Förderbetrag. Das BAföG-Amt interessiert sich also auch bei der Studienabschlusshilfe für das Einkommen eurer Eltern (es sei denn, ihr könnt elternunabhängig gefördert werden), eures Ehegatten/Lebenspartners und euer eigenes Einkommen.
Für euch heißt das: Die Einkommensgrenze von durchschnittlich 450 Euro brutto im Monat solltet ihr auch bei der Studienabschlusshilfe nicht überschreiten – sonst wird euch der Darlehensbetrag gleich wieder zusammengekürzt. Wer dagegen einen geringeren Darlehensbetrag erhalten will als er bekommen könnte, hat die Möglichkeit, den Betrag selbst zu begrenzen. Der richtige Ort dafür ist Zeile 68 in Formblatt 1 des BAföG-Antrags. Die Rückzahlung des Darlehens beginnt 18 Monate nach der letzten Auszahlung und geht der Rückzahlung des Staatsdarlehens vor.
2. Welche Voraussetzungen für die Studienabschlusshilfe gibt es?
Im Wesentlichen sind es drei Dinge, die gegeben sein müssen, um noch für Studienabschlusshilfe in Frage zu kommen: Erstens müsst ihr noch dem Grunde nach förderungsfähig sein. Zweitens dürft ihr nicht schon mehr als vier Semester über der Regelstudienzeit liegen. Schließlich muss der Abschluss für euch innerhalb von 12 Monaten erreichbar sein.
1) Förderungsfähigkeit nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Seid ihr dem Grunde nach nicht (mehr) förderungsfähig, weil ihr z.B. zu spät die Fachrichtung gewechselt habt oder bei Beginn des Studiums zu alt wart, oder verdienen eure Eltern, euer Ehegatte/Lebenspartner oder ihr selbst so viel, dass ein BAföG-Anspruch rein rechnerisch nicht in Betracht kommt, so habt ihr auch keine Möglichkeit, Studienabschlusshilfe zu erhalten.
Unerheblich ist dagegen, ob ihr während des Studiums BAföG beantragt habt oder nicht. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass der Antrag auf Studienabschlussförderung euer erster BAföG-Antrag überhaupt ist. Habt ihr in der Vergangenheit kein BAföG erhalten, weil ihr die Förderungshöchstdauer bereits überschritten hattet und kein gesetzlich anerkannter Verzögerungsgrund vorlag, so spielt auch das keine Rolle, denn auch und gerade in diesen Fällen soll die Studienabschlusshilfe den Abschluss der Ausbildung sicherstellen. Dasselbe gilt, wenn die Förderung eingestellt wurde, weil ihr den Leistungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen konntet.
2) Zulassung zur Abschlussprüfung …
… innerhalb der Förderungshöchstdauer oder
… innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
bzw.
… innerhalb der nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG verlängerten Förderungszeit (längere Förderung wegen schwerwiegender Gründe, Gremientätigkeit, Behinderung, Krankheit, Schwangerschaft, Kindererziehung) oder
… innerhalb von vier Semestern nach dem Ende dieser Förderungszeit
Diese Voraussetzung entfällt bei modularisierten Studiengängen, die in dem Sinne ja keine Abschlussprüfung haben (VwV 15.3a.4a).
Zulassung bedeutet, dass die Hochschule darüber entschieden haben muss, ob ihr alle Voraussetzungen erfüllt, um zur Abschlussprüfung antreten zu können. Es genügt nicht, dass ihr euch zur Prüfung angemeldet habt. Sieht euer Studiengang kein Zulassungsverfahren vor, so gilt die Ausgabe der Diplom-/Magisterarbeit oder die Ladung zum Prüfungstermin als Zulassung (VwV 15.3a.5). Besteht eine Abschlussprüfung aus mehreren Teilen, zu denen jeweils gesondert zugelassen wird, und bilden die Teilprüfungen eine zeitliche und sachliche Einheit, genügt die Zulassung zur ersten Teilprüfung (Beispiel: Wer Jura studiert und erst die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung absolviert und danach die staatliche Pflichtfachprüfung, ist mit der Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung für die gesamte Abschlussprüfung zugelassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 – Az. 5 C 14.12). Zu gleitenden Prüfungsverfahren, bei denen die Zulassung bereits nach der Zwischenprüfung erfolgt, siehe VwV 15.3a.4a.
Während des Zeitraums der vier Semester nach Ende der Förderungshöchstdauer müsst ihr an der Hochschule immatrikuliert sein. Der Zeitraum kann nicht durch Urlaubssemester verlängert werden.
3) Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der Prüfungsstelle darüber, dass ein Abschluss der Ausbildung innerhalb von zwölf Monaten möglich ist
Maßstab für die Prognose sind die einschlägigen Ausbildungs-/Prüfungsordnungen unter Berücksichtigung eurer individuellen Leistungsfähigkeit. Dabei ist der maßgebliche Anfangszeitpunkt für den Prognosezeitraum der Monat, ab dem ihr Studienabschlusshilfe beantragt (und nicht etwa der Zeitpunkt der Zulassung), vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 – Az. 5 C 14.12. Ist nach den einschlägigen Ausbildungs-/Prüfungsordnungen die Abschlussphase länger als zwölf Monate, kommt Studienabschlusshilfe in der Regel nur dann in Betracht, wenn ihr bereits Prüfungsteile abgelegt habt und die noch ausstehenden Prüfungen innerhalb von zwölf Monaten absolviert werden können.
In dem Fall, dass eine Abschlussprüfung aus mehreren Teilen besteht, zu denen ihr von unterschiedlichen Prüfungsämtern jeweils gesondert zugelassen werdet (siehe vorheriger Aufzählungspunkt), stellt die Bescheinigung das Prüfungsamt aus, das für das Prüfungsverfahren zuständig ist, in dem ihr euch gerade befindet.
Ungeklärt bzw. umstritten ist, was eigentlich passiert, wenn sich die Prognose während der Studienabschlusshilfezeit verändert, weil ihr z. B. länger krank seid und absehbar ist, dass ihr deshalb die angestrebten Prüfungstermine nicht einhalten könnt. Die einen meinen, dass in diesem Fall der Zweck der Studienabschlusshilfe nicht mehr erreicht werden könne: Das Studium könne nicht mehr alsbald mit einer Prüfung abgeschlossen werden, zu welcher die/der Studierende bereits zugelassen wurde. Dahinter steht das Argument, dass es bei der Abschlusshilfe nicht darum gehe, einfach ein Jahr längere Förderung zu gewähren, sondern einen konkreten Abschluss zu ermöglichen. Aber ihr könnt beruhigt sein: Auch die gegenteilige Auffassung wird vertreten. Danach dient die Abschlusshilfe dem Ziel, einen Studienabbruch zu verhindern, der sonst möglicherweise aus finanziellen Gründen drohen würde. Auch der Staat selbst habe ein Interesse daran, dass Ausbildungen (vor allem solche, die er in der Vergangenheit finanziell gefördert hat) abgeschlossen werden. Nach dieser Auffassung steht die Ermöglichung des Abschlusses überhaupt im Mittelpunkt, unabhängig davon, ob er dann auch tatsächlich in der ursprünglich vorgesehenen Zeit erreicht wird.
3. Das Kleingedruckte: Für welche – speziellen – Studiengänge Studienabschlusshilfe nicht möglich ist
Kein Anspruch auf Studienabschlusshilfe besteht bei einem Zusatz- oder Aufbaustudiengang im Sinne der § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BAföG.
Grund: Es muss sich um Ausbildungen handeln, die in sich selbstständig sind.
Aber keine Sorge: Konsekutive Masterstudiengänge sind im Sinne der Regelung für die BAföG-Studienabschlusshilfe in sich selbstständig, auch wenn man dies früher anders sah. Nun steht es ausdrücklich in VwV 15.3a.1 – Studienabschlusshilfe ist also möglich.
Für Studierende in Zusatz- oder Aufbaustudiengängen kommt alternativ zur Studienabschlusshilfe möglicherweise (zumindest an manchen Orten und unter bestimmten Bedingungen) ein Studienabschlussdarlehen vom Studentenwerk oder der studentischen Darlehenskassen in Betracht.
4. Wann endet die Studienabschlusshilfe?
Die Studienabschlusshilfe wird für zwölf Monate bewilligt (auch bei einem Fernstudium). Steht allerdings sicher fest, dass ihr euren Abschluss vorher machen werdet und ist der Kalendermonat des Abschlusses bekannt, kommt auch ein kürzerer Zeitraum in Betracht. Eine längere Hilfe ist dagegen ausgeschlossen. Auch die gesetzlich anerkannten Gründe für die Förderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer können nicht geltend gemacht werden. Wer also z. B. kurz vor der Prüfung krank wird und deshalb in Verzug gerät, kann nicht auf eine längere Unterstützung hoffen.
Zu einem vorzeitigen Ende der Studienabschlusshilfe vor Ablauf der zwölf Monate kommt es in folgenden Fällen:
- Abbruch der Ausbildung
- Abschluss der Ausbildung
- Nichtbestehen der Abschlussprüfung, falls es nicht möglich ist, die Prüfung innerhalb der restlichen Abschlusshilfezeit zu wiederholen
5. Förderungsart: verzinsliches Bankdarlehen 🏦
Bei der Studienabschlusshilfe gibt es den nicht ganz unerheblichen Haken, dass es sich um ein verzinsliches Bankdarlehen handelt. Zwar wickelt das BAföG-Amt den Vertragsabschluss ab, sodass ihr in der Regel nicht direkt bei der KfW vorsprechen müsst, ihr schließt aber trotzdem einen „normalen“ privaten Darlehensvertrag ab. Das Besondere daran ist lediglich, dass das BAföG-Amt die Obergrenze des Darlehensbetrags festlegt und die Verzinsung (aktuell 0,73%; siehe auch Zinsentwicklung der letzten Jahre) in der Regel günstiger ist als bei anderen Darlehen und ihr keine Sicherheiten bieten müsst.
Um herauszufinden, auf was ihr euch im Einzelnen einlasst, empfehlen wir, die entsprechenden Informationen auf der Internetseite der KfW nachzulesen. Dort erfahrt ihr auch, wie das mit dem Vertragsabschluss funktioniert und was passiert, wenn ihr kein Geld habt, um das Darlehen später zurückzuzahlen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich die Bank diese Regelungen nicht selbst ausgedacht hat, sondern lediglich umsetzt, was der Gesetzgeber in § 18c BAföG festgelegt hat. Wichtig vor allem: Alle Vergünstigungen, die ihr vom Staatsdarlehen kennt (z.B. Begrenzung der zurückzuzahlenden Darlehenssumme) gelten beim Bankdarlehen nicht! Es will also gut überlegt sein, ob ihr euch auf den Vertrag einlasst.
Auf Studis Online findet ihr im Artikel zu den Förderungsarten weitere Informationen zum BAföG-Bankdarlehen.
Wichtiger Hinweis: Wer BAföG ausschließlich als Darlehen bezieht, hat dem Grunde nach einen
Anspruch auf Wohngeld. (Vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 WoGG)
6. Alternativen – oder ergänzend zum BAföG
Als erstes – wie schon oben erwähnt – sollte immer geprüft werden, ob nicht sogar das reguläre BAföG verlängert möglich ist, d.h. Gründe nachgewiesen können, die eine normale Förderung über die Förderungshöchstdauer rechtfertigen. Das wäre die günstigste Möglichkeit.
Ist das nicht mehr möglich und ist auch die Studienabschlusshilfe nicht mehr drin, kann man unter bestimmten Bedingungen an vielen Orten noch ein Studienabschlussdarlehen vom Studierendenwerk oder einer studentischen Darlehenskasse erhalten.
Schließlich könnte noch der Bildungskredit möglich sein (gleiche Zinshöhe wie das BAföG-Bankdarlehen, auf 300 €/Monat beschränkt, dafür keine Prüfung des Einkommens der Eltern).
Ein Studienkredit dagegen bleibt die letzte Möglichkeit und je nach persönlicher Konstellation ist dieser vielleicht gar nicht mehr erhältlich.
Noch Fragen?
Schaut in unser
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