BAföG endet?Verlängerung der BAföG-Förderungsdauer
1. Kurz + knapp
Einmal im Studium mittels Antrag (ohne weitere Begründung) auf ein Flexibilitätssemester (seit Wintersemester 2024/2025 möglich). Dieses ist nur direkt im Anschluss an die Förderungshöchstdauer möglich. Reicht das noch nicht aus, so braucht es anerkannte Gründe für eine Verlängerung des BAföGs. Dies können eine bei dir vorhandene Krankheit oder Behinderung, ein Verschulden der Hochschule, die Mitwirkung in Hochschulgremien, das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischen- oder Modulprüfung oder der Abschlussprüfung, eine Schwangerschaft bzw. die Erziehung eines Kindes unter 14 oder die Pflege eines/einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen (mindestens Pflegegrad 3) sein. Je nach Grund können weitere Randbedingungen hinzu kommen.
Wird das BAföG verlängert, so erfolgt die Förderung in den zusätzlich gewährten Semestern in den meisten Fällen wie sonst auch – halb als Zuschuss, halb als Staatsdarlehen. Bei Schwangerschaft, Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen sogar als Vollzuschuss. Siehe die Übersicht.
Solange du deine Ausbildungsstätte tatsächlich regelmäßig besucht und keine erhöhten Fehlzeiten (ohne ärztliches Attest) hast, sollte Schüler-BAföG möglich sein, selbst wenn du einmal eine Klasse wiederholen musst. Lies die Details.
Ja, alle Bundesländer haben die individuelle Regelstudienzeit verlängert. Das ermöglicht es allen, die während Corona studiert haben, für den jeweiligen Studienabschnitt länger BAföG zu bekommen. Die Regeln unterscheiden sich geringfügig von Bundesland zu Bundesland.
2. Gründe, länger durch BAföG gefördert zu werden
Wer vor Wintersemester 2021 mit dem aktuellen Studienabschnitt begonnen hat, kann wahrscheinlich länger BAföG bekommen:
Durch die Corona-Pandemie war 2020 und 2021 das Studium oft nur eingeschränkt möglich. Das ist ein Grund dafür, länger BAföG zu bekommen. Mittlerweile haben alle Bundesländer geregelt, dass die individuelle Regelstudienzeit für alle, die während Corona studiert haben, angepasst wird – womit sich auch der Zeitraum, in dem Studis Anspruch auf BAföG haben, verlängert. Welche Semester diese Regelung genau beinhaltet, ist in den Bundesländern jedoch leicht unterschiedlich.
Wenn du über die Regelstudienzeit hinaus BAföG bekommen möchtest, reicht ab Wintersemester 2024/2025 ein einfacher Antrag (ohne jede Begründung) auf das Flexibilitätssemester (Details siehe im Artikel).
Wer das Flexibilitätssemester schon verbraucht hat (oder noch im Bachelor ist und das Flexisemester für den Master aufheben will – es gibt ja nur eines für das gesamte Studium!), muss einen BAföG-anerkannten Grund vorweisen können – der folgende Kasten zählt alle auf. Dazu ist ein formloser Antrag beim BAföG-Amt erforderlich, in dem mindestens ein Grund dargelegt und belegt werden muss. Beziehst du Schüler-BAföG, ist es etwas einfacher, siehe unseren letzten Absatz in diesem Artikel.
Hatte die Verzögerung einen anderen Grund oder lässt sich ein gesetzlich anerkannter Grund nicht nachweisen, so besteht noch die Möglichkeit, Studienabschlusshilfe zu beantragen und auf Volldarlehensbasis gefördert zu werden.
Die meisten der nachfolgend aufgeführten gesetzlich anerkannten Gründe rechtfertigen auch eine verspätete Vorlage des Leistungsnachweises, können also bereits nach dem 4. Fachsemester zu einer Entscheidung über eine längere Förderung führen.
Fallen die folgenden Gründe in den Zeitraum vor Beginn des 5. Fachsemesters, so müssen sie bereits im Zusammenhang mit einer späteren Vorlage des Leistungsnachweises geltend gemacht werden, wenn sie am Ende des Studiums dazu führen sollen, dass du über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert wirst. Wer den Leistungsnachweis dagegen trotz Krankheit etc. rechtzeitig vorlegt, bekommt am Ende des Studiums keine zusätzlichen Semester gefördert, weil die Krankheit dann nicht ursächlich für die Verzögerung des Studiums war. Der Leistungsnachweis wurde ja rechtzeitig vorgelegt.
Wirst du über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert und kommt es während der zusätzlichen Förderungszeit zu einer weiteren Verzögerung aufgrund eines neuen rechtfertigenden Grundes, wirst du also z.B. (erneut) krank oder schwanger, verlängert sich die Förderung erneut. Falls sich dein Studium allerdings wegen Kindeserziehung verzögert hat, kannst du nicht geltend machen, dass du das Kind in der Verlängerungszeit weiterhin betreuen musstest (VwV 15.3.11).
Gründe für längeres BAföG
a. Krankheit
Die Krankheit muss ursächlich dafür sein, dass du das Studium nicht wie vorgesehen abschließen kannst. Dies setzt voraus, dass sie entweder länger gedauert hat oder durch sie ein Prüfungstermin nicht wahrgenommen werden konnte. In jedem Fall ist ein ärztliches Attest notwendig.
Kannst du wegen einer Krankheit deine Ausbildung nicht fortsetzen, so zahlt das BAföG-Amt dir dennoch bis zu einem Zeitraum von drei Monaten weiter den gewohnten Förderbetrag. Nach VwV 15.2a.1 wird dabei der Monat, in den der Beginn des die Ausbildung hindernden Ereignisses fällt, nicht mitgezählt. Stellt sich heraus, dass du länger ausfallen wirst, so musst du dich beurlauben lassen und ALG II beantragen.
Eine rückwirkende Beurlaubung für das gesamte Semester führt dazu, dass du auch die in diesem Semester erhaltenen Förderbeträge zurückzahlen musst, denn die Regelung mit den drei Monaten ist im Falle einer formellen Beurlaubung nicht anzuwenden (VwV 15.2a.2). Stattdessen kannst du aber (ausnahmsweise auch rückwirkend) ALG II erhalten. Das ergibt sich aus § 28 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 7 SGB II. Wichtig: Mit der Antragstellung nicht warten, sonst gibt es ALG II nämlich nicht mehr rückwirkend.
Sollte eine rückwirkende Beurlaubung nicht (mehr) möglich sein, musst du dem BAföG-Amt melden, dass du krankheitsbedingt länger ausfallen wirst, damit die BAföG-Zahlungen nach den drei Monaten eingestellt werden können. Stattdessen hast du nunmehr (auch ohne Beurlaubung) einen Anspruch auf ALG II, der erst dann endet, wenn du das Studium fortsetzt. Vgl. dazu Durchführungsverordnung zu § 7 SGB II, Rn. 7.82.
Zum Thema ALG II im Urlaubssemester findest du hier weitere Informationen.
b. Verschulden der Hochschule
Ein Verschulden der Hochschule kann z.B. dann vorliegen, wenn du in einem Semester nur deshalb eine Modulprüfung oder sonstige Leistung nicht erbringen kannst, weil ein entsprechendes Angebot vonseiten der Hochschule gänzlich (!) fehlt. Weitere Beispiele: Die Examenszeit verlängert sich, weil ein Prüfer krank geworden ist oder weil die Hochschule dir z.B. bestimmte Apparate oder Räumlichkeiten, auf die du zwingend für deine Abschlussarbeit angewiesen bist, nicht zur Verfügung stellen kann.
Wer nun denkt, super, damit komme ich doch leicht durch, täuscht sich. So wird von dir erwartet, dass du dich zunächst einmal mit den – auch schlechten – Bedingungen an der Hochschule arrangierst. Nur wenn gar nichts mehr geht, lohnt es sich, hiermit eine Verzögerung des Studiums zu begründen. Ein weiteres Problem dürfte sein, einen schriftlichen Nachweis von der Hochschule zu deinem Vorbringen zu erhalten, denn wer gibt schon gern zu, dass Mängel im Ausbildungsangebot vorliegen. Hier ist wahrscheinlich Beharrlichkeit gefragt.
c. Mitwirkung in gesetzlich vorgeschriebenen Hochschulgremien
Gemeint ist z.B. die Mitwirkung im Senat, der Selbstverwaltung der Studierenden (bspw. Allgemeiner Studierendenausschuss, Studierendenparlament), einem Fachschaftsrat oder dem Verwaltungsrat des Studentenwerks.
Nur offizielle Hochschul-Gremien, in die man durch Wahl gelangt, werden anerkannt.
Die Verlängerung erfolgt nur in dem Maße, in dem eine Beeinträchtigung des Studiums erfolgte. Du musst also darlegen, was du so gemacht hat, sprich: wie viel Zeit in Anspruch genommen wurde. Dabei darfst du aber auch nicht so viel Zeit verbraucht haben, dass ein Studium gänzlich unmöglich wurde. Nach VwV 15.3.4 ist eine Verlängerung um mehr als zwei Semester wegen Gremienarbeit in der Regel nicht mehr angemessen.
Es gibt die Rechtsauffassung (bspw. im BAföG-Kommentar Ramsauer/Stallbaum, 6. Aufl., Rn 29), dass eine Gremientätigkeit im letzten Semester der Regelstudienzeit nicht mehr angemessen sei (also zu keiner Verlängerung führen dürfe). Rothe / Blanke (Rn 23.1) sehen das nicht so, Gremientätigkeit ist während der gesamten Regelstudienzeit in Ordnung, sofern die Tätigkeit in Hochschulgremien das Studium nicht vollkommen zum Erliegen kommen lässt.
Wer also im letzten Semester noch in einem Gremium tätig ist, kann sich je nach Sachbearbeiter und Amt nicht darauf verlassen, dass dies zu einer Verlängerung des normalen BAföG-Bezugs führt. Oder müsste versuchen, dass per Klage zu erreichen. Mit durchaus ungewissem Ausgang, offenbar gibt es dazu bisher unterschiedliche Ansichten, von denen sich noch keine entscheidend durchgesetzt hat.
d. Erstmaliges Nichtbestehen einer Modul- oder der Zwischenprüfung
Falls du eine Modulprüfung oder die Zwischenprüfung erstmalig nicht bestehst, wirst du über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert, wenn die Prüfung Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist. Entsprechendes gilt, wenn du anstelle einer einzelnen Zwischen- oder Modulprüfung laufend Leistungsnachweise erbringen musst und nunmehr ein Semester wiederholen musst, weil das Ergebnis eines Leistungsnachweises erstmalig nicht gereicht hat.
e. Erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung
Für das Nichtbestehen der Abschlussprüfung genügt es, wenn die Gesamtprüfung wegen Nichtbestehens eines Prüfungsteils als nicht bestanden gilt. Wird die Leistung allerdings deshalb als nicht bestanden bewertet, weil du nicht zur Prüfung erschienen bist oder dir Täuschung vorgeworfen wird, so rechtfertigt dies keine längere Förderung. Auf modularisierte Studiengänge ist die Vorschrift nur dann anzuwenden, wenn eine bestimmte Modulprüfung verbindlich als Abschlussprüfung vorgeschrieben ist (VwV 15.3.6).
Eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ist auch dann möglich, wenn du die Abschlussprüfung nur zum Teil bestanden hast und hinsichtlich der übrigen Teile zu einer Nachhol- oder Wiederholungsprüfung zugelassen wirst (VwV 15.3.6).
Normalerweise musst du den nächsten (Wiederholungs-)Prüfungstermin wahrnehmen. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn z.B. dein Prüfungsamt vorschreibt, dass die Teilnahme an der Prüfung erst nach einer bestimmten Semesteranzahl erneut möglich ist. Dazu und zur Sonderregelung beim Freischuss siehe VwV 15.3.1.
f. Behinderung
Was die Feststellung einer Behinderung angeht, so genügen entsprechende Bescheinigungen anderer zuständiger Stellen. Geprüft wird aber zusätzlich, ob die Behinderung auch ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung war. In Zweifelsfällen muss das BAföG-Amt das zuständige Versorgungsamt im Wege der Amtshilfe gutachterlich hören (VwV 15.3.8).
g. Schwangerschaft/Erziehung eines Kindes unter 14 Jahren
Auch hier gilt: Schwangerschaft und/oder Kindeserziehung müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Folgende Zeiten werden als angemessener Ausgleich angesehen (VwV 15.3.10):
Schwangerschaft: 1 Semester
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr
für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester
für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester
Die Angaben galten bisher. Vermutlich wird für das 11. bis 14. Lebensjahr ebenfalls ein Semester gewährt. Ob bei einer kommenden Überarbeitung der Verwaltungsvorschriften großzügigere Ausgleiche gewährt werden, ist leider fraglich.
Wichtig dabei: Du bekommst für die jeweiligen Zeiträume immer nur ein Semester – auch dann, wenn du gleichzeitig mehrere Kinder betreut hast. Außerdem ist zu beachten, dass im Regelfall Voraussetzung für eine Verlängerung der Förderung ist, dass du dich trotz Schwangerschaft/Kindeserziehung, auf ein Semester bezogen, überwiegend dem Studium gewidmet hast. Ansonsten musst du dich beurlauben lassen und ALG II beantragen.
Die Altersgrenze von 14 Jahre für das Kind gilt seit dem Wintersemester 2019/2020 (für Schüler ab Schuljahresbeginn 2019/2020), davor galt eine Grenze von 10 Jahren.
h. Pflege eines/einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen (mindestens Pflegegrad 3)
Seit August 2019 wird erstmalig die Pflege von Angehörigen als Verlängerungsgrund anerkannt. Allerdings sind die Details streng: Es muss sich um „in häuslicher Umgebung erfolgende[n] Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist“ handeln.
Dabei ist schon die Pflege eines Angehörigen mit dem „leichteren“ Pflegegrad 2 nicht unaufwändig. Doch dafür (oder für Pflegegrad 1) gibt es auch künftig keinerlei Berücksichtigung.
Nahe Angehörige sind laut dem erwähnten Gesetz übrigens nur die folgenden:
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder + die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Noch ist auch nicht klar, wie viel Verlängerung konkret zugestanden werden wird. Leider gilt, dass man nicht auf zu viel hoffen sollte …
i. Kann es weitere Gründe für eine BAföG-Verlängerung geben?
Die genannten Gründe sind nicht abschließend. Es kann nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG weitere schwerwiegende Gründe geben, die eine Verlängerung der Förderung rechtfertigen. In der Regel dürften das aber extreme Ausnahmen sein.
Zu den möglichen weiteren Gründen gehören aber jedenfalls nicht:
zusätzliche Belastungen aufgrund eines studienbegleitenden Jobs oder eines Doppelstudiums
Teilnahme an außergewöhnlichen Studienprojekten oder Wettbewerben (z.B. Moot Courts)
Zeitverlust durch einen Studienortwechsel
3. Besonderheiten hinsichtlich der Förderungsart zusätzlich gewährter Semester
In der Regel setzt sich die BAföG-Förderung jeweils zur Hälfte aus einem Zuschuss und einem unverzinslichen Darlehen („Staatsdarlehen“) zusammen. Dies gilt auch für die meisten Fälle, in denen du länger gefördert wirst. Lediglich folgende Ausnahmen gibt es:
Verlängert sich deine Förderung wegen Behinderung, Schwangerschaft oder Kindeserziehung, so bekommst du die zusätzliche Förderung als Vollzuschuss gewährt.
Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Zuschusssemester liegen immer am Ende des Studiums, also auch dann, wenn du eine Verschiebung des Vorlagetermins für den Leistungsnachweis beantragst. Solltest du mehrere Verzögerungsgründe vorbringen, so werden die zusätzlichen Semester in der Reihenfolge des Vorliegens der Gründe berücksichtigt. Warst du also krank, bevor du schwanger wurdest und Kinder erzogen hast, bekommst du auch zuerst ein zusätzliches Semester wegen Krankheit gewährt (halb Zuschuss/halb Staatsdarlehen) und danach erst mögliche Vollzuschusssemester.
Bei einem zweiten (!) Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund wurden die im alten Studiengang „verbrauchten“ Semester auf den neuen angerechnet und nur noch mit Volldarlehen gefördert. (Mehr dazu hier.) Seit WiSe 2019/2020 ist es zinsloses Staatsdarlehen (früher dagegen war es ein verzinster Kredit).
Die Studienabschlussförderung gibt es seit WiSe 2019/2020 per zinslosem Staatsdarlehen gefördert.
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
Regelförderung (halb Zuschuss, halb Staatsdarlehen) erhältst du während der zusätzlich geförderten Semester auch dann, wenn du zuletzt aufgrund eines zweiten Fachrichtungswechsels aus wichtigem Grund nur noch mit Staatsdarlehen gefördert wurdest (VwV 17.3.6).
4. Welche Alternativen der Studienfinanzierung gibt es, wenn die Verlängerung der Förderungshöchstdauer nicht (mehr) möglich ist?
Wenn es für das längere Studium keinen gesetzlich anerkannten Grund gibt, so besteht noch die Möglichkeit, im (voraussichtlich) letzten Studienjahr BAföG-Studienabschlusshilfe zu beantragen. Seit dem Wintersemester 2019/2020 wird diese Hilfe als unverzinstes Staatsdarlehen gewährt und nicht wie früher als verzinstes Bankdarlehen. Das macht diese Möglichkeit deutlich attraktiver.
Wird die Förderungshöchstdauer ohne BAföG-relevanten Grund überschritten und dauert es bis zum Abschluss noch länger als ein Jahr oder ist die Studienabschlusshilfe auch nicht mehr möglich, so kann vielleicht der Bildungskredit noch eine Möglichkeit sein.
Dann bleibt noch die Möglichkeit, einen Studienkredit zu beantragen. Der KfW-Studienkredit ist zwar erstmals nur zugänglich, wenn man noch nicht im 11. Fachsemester ist. Aber das hilft ja vielleicht schon. Da ein Studienkredit ein verzinstes Darlehen ist und die Zinsen auch steigen können, sollte man sich die Aufnahme gut überlegen.
Schließlich bleibt wahrscheinlich nur, das Studium durch Jobben zu finanzieren. Immer vorausgesetzt, es findet sich ein geeigneter und ausreichend bezahlter Job – je nach Ort und eigenen Fähigkeiten ist das leider nicht überall der Fall. Und natürlich bedeutet umfangreicheres Jobben vermutlich ein noch längeres Studium. Aber solange das Ende des Studiums absehbar ist, das Studium noch genug Freude macht und Perspektiven danach erkennbar sind, dürfte es besser sein, das Studium auch mit etwas Verzögerung zu Ende zu bringen, als einen Studienabbruch zu erwägen.
5. Schüler-BAföG verlängern?
Beziehst du Schüler-BAföG, liegen die Dinge hinsichtlich der Förderungsdauer etwas einfacher. So etwas wie eine Förderungshöchstdauer gibt es nicht. Du wirst grundsätzlich für die Dauer der gesamten schulischen Ausbildung gefördert, vorausgesetzt du besucht die Ausbildungsstätte auch tatsächlich regelmäßig und hast keine erhöhten Fehlzeiten (ohne ärztliches Attest).
Selbst dann, wenn du eine Klasse wiederholen musst, wird vermutet, dass du die nötige Eignung für die Ausbildung besitzt und sie erfolgreich abschließen wirst, solange du die Schule besuchst.
Deutet sich eine zweite Schuljahrswiederholung an, wird es kritischer. Hier wird es darauf ankommen, ob du das mangelnde Fortkommen überzeugend begründen kannst, andernfalls könnte das Amt die nötige Eignung für die Ausbildung bezweifeln. Ist dir der Schulbesuch wegen Krankheit oder Schwangerschaft nicht möglich, so erhältst du bis zur Dauer von drei Kalendermonaten trotzdem BAföG, wobei der Monat nicht mitzählt, in dem du krank oder schwanger wurdest.