BAföG-FAQBAföG für weitere (förderungsfähige) Ausbildung
Eigentlich gibt es BAföG nur für eine förderungsfähige Ausbildung. Wie so oft gibt es aber auch hier Ausnahmen. Sie können aber nur greifen, wenn alle anderen grundsätzlichen Bedingungen für BAföG erfüllt sind.
Wichtig ist auch noch zu wissen, dass man seinen BAföG-Anspruch nicht „ansparen“ kann. Auch wenn man für eine förderfähige Ausbildung kein BAföG beantragt, wird diese Ausbildung mitgezählt. Greift für eine weitere Ausbildung nicht eine der folgenden Ausnahmen, kann sie nicht mehr gefördert werden.
Erste Ausbildung war betrieblich (Lehre)
Eine betriebliche Ausbildung (Lehre) kann nicht mit BAföG gefördert werden (vgl. BAföG VwV 7.1.2). Durch eine solche Ausbildung erlischt der BAföG-Anspruch also nicht. Das bedeutet: Man kann noch studieren oder – so man noch keine Hochschulreife hat und auch nicht allein aufgrund der beruflichen Qualifikation zum Studium zugelassen werden kann – zunächst an einem Kolleg oder einer FOS/BOS etc. die Hochschulreife nachholen.
Master nach Bachelor (§ 7 Abs. 1a BAföG)
Wer für den Bachelor (theoretisch) BAföG erhalten konnte, bekommt auch ein anschließendes Masterstudium gefördert. Man darf aber zu Beginn des Masters (erster Tag des Semesters zählt) noch nicht 35 sein. Sonst müsste man gute Gründe vorweisen können, warum man das Studium nicht früher aufnehmen konnte. Details und weitere Hinweise auch zum Übergang zw. Bachelor und Master im Artikel BAföG bei Masterstudiengängen.
Zweite Ausbildung erst durch erste möglich (§ 7 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BAföG)
Wer mit der ersten (BAföG-förderungsfähigen) Ausbildung überhaupt erst den Zugang zur höherwertigen zweiten Ausbildung erworben hat, bekommt auch für diese BAföG. Bsp.: Abitur auf einem Abendgymnasium oder Kolleg nachgeholt, danach Studium. Beides wird gefördert.
Erste Ausbildung an Berufsfachschule ohne vorherige Ausbildung (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG)
Wer als erste berufsbildende Ausbildung eine mind. dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse gemacht hat, für deren Besuch er keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen musste, der kann ebenfalls eine weitere Ausbildung mit BAföG-Förderung absolvieren.
Zweites Studium unbedingt notwendig für angestrebtes Berufsziel (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG)
Das dürfte eine der seltensten Ausnahmen sein. Denn das angestrebte Berufsziel darf auf keinem anderen Weg erreichbar sein. Ein Aufbaustudium wird also nicht gefördert, wenn man auch direkt ein passenderes Studium hätte machen können. „Bessere Berufschancen“ sind für das BAföG-Amt auch kein Argument. Somit bleiben nur wenige Berufsziele übrig (vor allem im Bereich Medizin oder Lehramt an Sonderschulen), die wirklich zwei Studiengänge brauchen und die man wirklich gar nicht „direkter“ erreichen kann.
Weiteres …
Selbst mit den hier aufgezählten Fällen ist noch nicht alles genannt. Die Details zu den obigen Fällen sowie einige weitere Spezialfälle findet ihr im Artikel Förderungsfähigkeit von ersten und weiteren Ausbildungen.