Auch AusländerInnen können u.U. BAföG erhalten. Man muss aber danach unterscheiden, welche Staatsbürgerschaft besteht und wie der Aufenthaltsstatus ist. Grobe Regel: Wer schon länger in Deutschland ist und auf Dauer hier bleiben will und darf, sollte vom Grundsatz her BAföG erhalten können.
Wer als ausländische/-r Staatsangehörige/-r in Deutschland eine Ausbildung machen will, für die Deutsche (potenziell) BAföG erhalten können, wird nur dann auf BAföG hoffen können, wenn er oder sie schon eine Zeit in Deutschland verbracht hat. Von diesem Prinzip wird in einigen Fällen abgewichen, wenn der Ehepartner oder die Eltern vergleichbare Zeiten aufweisen können. Bis auf vereinzelte Ausnahmen sollen also nur AusländerInnen BAföG erhalten können, die sich langfristig in Deutschland aufhalten dürfen oder die schon lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben.
Sofern die folgenden Abschnitte aber zeigen, dass BAföG auf Grund des jeweiligen Status noch möglich ist, müssen dennoch auch die weiteren Grundvoraussetzungen für BAföG erfüllt sein. Ist das alles gegeben, ist Förderung gleichermaßen an einer Hochschule inkl. Master als auch Schüler-BAföG denkbr. Beim BAföG-Antrag müsst ihr zusätzlich Formblatt 4 abgeben. Wie hoch das BAföG dann ausfallen könnte, lässt sich mit dem BAföG-Rechner herausfinden.
2. Förderung von UnionsbürgerInnen sowie BürgerInnen aus der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen
Seid Staatsbürger/in eines Mitgliedstaats der EU, der Schweiz, Liechtensteins, Islands oder Norwegens, so habt ihr die Möglichkeit, BAföG zu erhalten, wenn ihr eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Ihr lebt seit mind. fünf Jahren legal in Deutschland Formal dürfte dann nämlich gelten: Ihr besitzt eine Daueraufenthaltsbescheinigung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU (zum Daueraufenthaltsrecht siehe § 4a FreizügG/EU). oder
Ihr besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG nach § 7a AufenthG/EWG (alt) oder eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU (alt) mit dem nachträglich angefügten Zusatz „i. V. m. § 4a FreizügG/EU“.
Mind. ein Elternteil oder die/der EhepartnerIn/LebenspartnerIn sind als ArbeitnehmerIn oder Selbständige dauerhaft in Deutschland und als solche unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt Davon lässt sich ein eigenes Aufenthaltsrecht ableiten. Näheres in VwV 8.1.8 ff.
Ihr habt vor dem Beginn der Ausbildung bereits in Deutschland gearbeitet (normalerweise mind. 6 Monate) und hattet einen Job, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung, die ihr nun machen wollt, in inhaltlichem Zusammenhang steht. Näheres in VwV 8.1.12 und 8.1.13.
BürgerInnen aus der Schweiz, aus Liechtenstein, Island oder Norwegen sind den Unionsbürgern gleichgestellt (VwV 8.1.14). Daher gelten die o.g. Voraussetzungen entsprechend.
3. Förderung von anderen AusländerInnen
Seid ihr selbst keine Unionsbürger und auch keine Bürger der gleichgestellten Staaten (siehe oben), dann schaut in der folgenden Liste, was als erstes auf euch zutrifft.
a. AusländerInnen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht
Ihr seid mit einem Unionsbürger verheiratet, der sich als Arbeitnehmer, als Selbstständiger, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung in Deutschland aufhalten will, und ihr begleitet ihn oder zieht ihm nach. Denn in diesem Fall leitet ihr das eigene Aufenthaltsrecht von eurem Ehepartner ab. Gleiches gilt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften (Näheres in VwV 8.1.8, 8.1.9 und 8.1.11).
Eure Mutter oder eurer Vater ist Unionsbürger und will sich als Arbeitnehmer, berechtigt als Selbstständiger oder zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. In diesem Fall leitet ihr das eigene Aufenthaltsrechts von dem betroffenen Elternteil ab, wenn ihr ihn begleitet oder ihm nachzieht. Solltet ihr nur deshalb nicht freizügigkeitsberechtigt sein, weil ihr 21 Jahre oder älter seid und von euren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt bekommt, so steht dies der BAföG-Berechtigung nicht entgegen, sofern bis zu eurem 21. Geburtstag oder bis zum Wegfall der Unterhaltsleistung ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht bestand (Näheres in VwV 8.1.8 bis 8.1.11).
Ihr seid im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz.
Ihr habt euren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, seid außerhalb Deutschlands als Flüchtlinge anerkannt und in Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt.
Komplizierter wird es, wenn ihr eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die ja naturgemäß befristet und zweckgebunden ist. Denn der Gesetzgeber will AusländerInnen mit Aufenthaltserlaubnis nur dann fördern, wenn sie schon lange in Deutschland leben und auch dauerhaft hier bleiben werden. Da nicht jede Aufenthaltserlaubnis diese Perspektive voraussetzt, blieb nichts anderes übrig, als folgendermaßen zu differenzieren:
Ist die Aufenthaltserlaubnis als solche bereits (auch) aufgrund einer Bleibeperspektive erteilt worden, so genügt allein der Aufenthaltstitel, um eine BAföG-Berechtigung zu begründen. Ist die Aufenthaltserlaubnis dagegen nicht zwingend mit dieser Perspektive verbunden, so besteht die BAföG-Berechtigung nur dann, wenn ihr euch seit mindestens 15 Monate (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG; früher – bis Ende 2015 – waren vier Jahre erforderlich) ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufgehalten habt, bevor ihr die Ausbildung aufnehmt. Grundvoraussetzung in beiden Fällen ist darüber hinaus, dass ihr euren ständigen Wohnsitz in Deutschland habt. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn ihr lediglich eine Ausbildung in Deutschland machen wollt.
Nachfolgend werden im Einzelnen die im Gesetz genannten Fallgestaltungen mit Aufenthaltserlaubnis aufgeführt, die zu einer BAföG-Berechtigung führen. Am besten ist es, wenn ihr eure Aufenthaltserlaubnis zur Hand nehmt und genau guckt, ob ihr die genannten Paragrafen wiederfindet. Da die gesetzlichen Regelungen, insbesondere im Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG), sehr kompliziert sind, muss leider genau auf die Paragrafenbenennung geachtet werden.
Fälle, in denen bereits der Aufenthaltstitel als solcher zur BAföG-Berechtigung führt (Aufenthaltserlaubnis mit Bleibeperspektive, vgl. VwV 8.2.2):
Die Aufenthaltserlaubnis wurde aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt (§§ 22, 23 Abs. 1, 2 oder 4 AufenthaltsG).
Die Aufenthaltserlaubnis wurde aufgrund eines Härtefalls nach § 23a AufenthaltsG erteilt.
Die Aufenthaltserlaubnis wurde euch erteilt, weil ihr unanfechtbar anerkannter Asylbewerber seid, anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder euch subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes gewährt wurde (§ 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthaltsG).
Die Aufenthaltserlaubnis wurde euch als „gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden“ oder „bei nachhaltiger Integration“ erteilt (§§ 25a, 25b AufenthaltsG).
Die Aufenthaltserlaubnis wurde euch erteilt, weil ihr Ehepartner einer oder eines Deutschen seid oder weil ihr das Sorgerecht für ein minderjähriges lediges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit habt, das in Deutschland lebt (§ 28 AufenthaltsG „Familiennachzug zu Deutschen“).
Ihr hattet als Minderjährige euren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, wart zwischendurch nicht zu lange im Ausland und erfüllt weitere Details (z.B. mind. acht Jahre Aufenthalt und sechs Jahre Schulbesuch in Deutschland) und habt daher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 37 AufenthaltsG.
Ihr fallt als geduldete/-r Ausländer/-in unter die Altfallregelung des § 104a AufenthaltsG.
Ihr habt als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32, 33 bzw. 34 des AufenthaltsG.
Und dies sind die Fälle, in denen ihr nur dann förderungsberechtigt seid, wenn ihr euch zusätzlich mindestens 15 Monate (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG; bis Ende 2015 waren es vier Jahre) ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufgehalten habt (vgl. VwV 8.2.3):
Euch wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, weil ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthaltsG vorliegt (§ 25 Abs. 3 AufenthaltsG), das Verlassen des Bundesgebietes auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine außergewöhnliche Härte für euch bedeuten würde (§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthaltsG) oder die Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 25 Abs. 5 AufenthaltsG).
Euch ist nach der Scheidung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuerkannt worden (§ 31 AufenthaltsG).
Ihr habt als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32, 33 bzw. 34 des AufenthaltsG.
Seid ihr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und trifft dennoch keine der o.g. Voraussetzungen auf euch zu, so könnt ihr nur noch schauen, ob ihr wenigstens die Voraussetzungen erfüllt, die nachfolgend unter c. und d. aufgeführt sind. Ansonsten kommt eine BAföG-Förderung für euch wahrscheinlich nicht in Betracht.
Seit dem 1. September 2009 könnt ihr auch dann BAföG bekommen, wenn ihr in Deutschland lediglich geduldet seid (§ 60a AufenthG). Voraussetzung ist, dass ihr euch seit mindestens 15 Monate (vgl. § 8 Abs. 2a BAföG; bis Ende 2015 waren vier Jahre erforderlich!) durchgehend rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhaltet.
Gehört ihr nicht zu den unter a., b. oder c. genannten Personengruppen, so habt ihr die Möglichkeit, unter folgenden Voraussetzungen BAföG zu erhalten:
Ihr habt euch vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre in Deutschland aufgehalten und seid rechtmäßig erwerbstätig gewesen
oder
Eure Mutter oder euer Vater hat sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts während der letzten sechs Jahre insgesamt drei Jahre in Deutschland aufgehalten und ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen. War ein Elternteil in Deutschland mindestens sechs Monate erwerbstätig und war er unverschuldet daran gehindert, länger erwerbstätig zu sein (z.B. wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit, siehe VwV 8.3.9), so kann von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils abgesehen werden.
Details zur Erwerbstätigkeit sind in den VwV 8.3.5 bis 8.3.8 zu finden.
Liegt die Voraussetzung der dreijährigen Erwerbstätigkeit in Deutschland erst vor, nachdem ihr die Ausbildung bereits begonnen habt, so seid ihr ab dem Zeitpunkt förderungsfähig, in dem die Voraussetzungen vorliegen.
Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn ihr in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben habt und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt.
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