BAföG-FAQSonderfälle beim Auslands-BAföG für Studierende
Was wäre das BAföG ohne Sonderfälle. Auch beim Auslands-BAföG gibt es natürlich so einige. Sei es die Abschlussarbeit im Ausland (obwohl du im Inland immatrikuliert bist), ein Praktikum im Ausland oder die Einschränkungen für bestimmte ausländische Studierende und alle ohne ständigen Wohnsitz in Deutschland. Oder bei einem Studium an einer ausländischen Fernhochschule bzw. bei einer Außenstelle einer ausländischen Hochschule im Inland.
Wenn du deine Abschlussarbeit im Ausland schreibst und die im Hauptartikel Auslands-BAföG aufgeführten Voraussetzungen für Auslands-BAföG nicht erfüllst, kannst du möglicherweise Inlands-BAföG erhalten. Das ist für maximal zwölf Monate möglich, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Du besuchst eine Bildungseinrichtung oder einen Betrieb im Ausland, um dort deine Abschlussarbeit (z. B. Bachelor- oder Masterarbeit) anzufertigen. Du bist während dieser Zeit ausschließlich im Inland eingeschrieben. Das Vorhaben ist in das weiterhin förderungsfähige Inlandsstudium eingebunden.1. Inlands-BAföG für eine Abschlussarbeit im Ausland
2. Auslands-BAföG für ein Praktikum im Ausland
Eine Förderung kommt nur bei einem Praktikum in Betracht, das in den Ausbildungsvorschriften deines Studienganges zwingend vorgeschrieben ist. Es muss mindestens 12 Wochen dauern und nach dem Ausbildungsstand förderlich sein (siehe dazu im Überblicksartikel Punkt 1b Fallgruppe 1; der Verweis ergibt sich aus VwV 5.5.1).
Die maximale Förderungsdauer für ein verpflichtendes Praktikum im Ausland beträgt ein Jahr.
Was die Höhe der Förderbeträge angeht, so gilt im Prinzip das Gleiche wie beim Studium. Die Zuschläge nach der AuslandszuschlagsVO sind allerdings auf die Reisen zum Ort der Ausbildung und mögliche Aufwendungen für die Krankenversicherung beschränkt. Landesabhängige Auslandszuschläge gibt es bei einem Praktikum nicht.
3.Auslands-BAföG für ein Fernstudium an einer ausländischen Hochschule
Ein Fernstudium, das mind. mit einem staatlich anerkannten Abschluss Bachelor oder höher endet, ist grundsätzlich BAföG-förderungsfähig, sofern es sich ganz offiziell um ein Vollzeitstudium handelt. In der Regel müssen dabei in einem Semester 30 ECTS erworben werden, also 180 ECTS für ein sechs-semestriges Bachelor-Studium (oder 210/240 für planmäßig sieben/acht Semester bzw. im Master 60/90/120 für 2/3/4 Semester).
Die ausländische Hochschule muss gleichwertig einer deutschen Hochschule sein, bspw. auch bezüglich der Aufnahmebedingungen.
Sind diese Bedingungen erfüllt, geht es aber noch weiter …
Wer ein solches offenbar BAföG-anerkanntes Fernstudium an einer ausländischen Hochschule macht, aber im Inland wohnt, erhält Inlandsförderung. Dagegen ist ein Fernstudium nicht förderungsfähig, wenn während der Ausbildungszeit im Ausland gewohnt wird.
Bei Mischformen (Fernstudium / Onlinestudium mit Präsenzanteilen) ist Auslands-BAföG in EU-Ländern möglich, sofern während der Ausbildungszeit im Ausland gewohnt wird (im Land der Hochschule, in dem die Präsenzanteile stattfinden) UND die Präsenzanteile überwiegen (also mehr als 50%!).
Sofern BAföG überhaupt möglich ist, wäre das für das jeweilige Land zuständige Auslands-BAföG-Amt zuständig.
4. Auslands-BAföG für ein Präsenzstudium an der Außenstelle einer ausländischen Hochschule im Inland
Wenn es sich um eine Hochschule von außerhalb der EU handelt, wäre ein solches Studium nur förderungsfähig, wenn die Außenstelle nach deutschem Hochschulrecht akkreditiert wäre und somit auch im jeweiligen Ausbildungsstättenverzeichnis des Bundeslandes auftaucht. Andernfalls ist BAföG nicht möglich.
Eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule aus der EU könnte dagegen eine Außenstelle in Deutschland eröffnen, ohne diese nach deutschem Recht akkreditieren zu lassen, sie muss dann aber in der Regel vom EU-Heimatland genehmigt sein. BAföG sollte in diesem Fall möglich sein.
In beiden genannten Fällen gibt es Inlands-Förderung, zuständig ist das normale Inlands-BAföG-Amt, dass für die Hochschulen am Ort der Außenstelle zuständig ist.
5. Einschränkungen beim Auslands-BAföG für bestimmte ausländische Studierende
Für manche ausländische Studierende mit ständigem Wohnsitz in Deutschland gelten Einschränkungen, was die Förderung einer Ausbildung innerhalb der EU/Schweiz betrifft (s. o. Fallgruppe 3). Du bist betroffen, wenn du zu einer der folgenden Personengruppen gehörst:
Du hast deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, bist außerhalb Deutschlands als Flüchtling anerkannt und in Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt.
Du gehörst zur Gruppe der heimatlosen Ausländer.
Du bist als Ausländer:in mit Aufenthaltserlaubnis im Inland BAföG-berechtigt (näheres dazu hier) oder
Du bekommst im Inland aufgrund einer der im Artikel zum BAföG für AusländerInnen und Ausländer unter 3 c. genannten Voraussetzungen BAföG.
Gehörst du zu dem Personenkreis, so kannst du eine Ausbildung nur dann in der EU/Schweiz beginnen oder dort bis zum Ende fortsetzen (siehe oben Fallgruppe 3), wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Du hast die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben oder
Du besitzt eine Aufenthaltserlaubnis als anerkannte/r Asylbewerber/in bzw. als Ausländer/in, dem/der unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde (§ 25 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes).
Sonst gibt es BAföG nur für das Studium in Deutschland und bei einem bis zu einjährige, Auslandsaufenthalt im Ausland im Rahmen des Studium im Inland (Fallgruppe 1).
6. Auslands-BAföG für Deutsche mit ständigem Wohnsitz im Ausland – „Auslandsdeutsche“
Auslands-BAföG in einem EU-Staat ist für Auslandsdeutsche möglich, wenn sie die Verbindung mit der deutschen Gesellschaft ausreichend nachweisen können. Das erklären wir im Detail im Abschnitt Ständiger Wohnsitz im Inland oder anderweitige Verbindung mit der deutschen Gesellschaft im Hauptartikel zu Auslands-BAföG.
Nur wenn das alles nicht der Fall wäre – insbesondere also dauerhafte Förderung im Nicht-EU-Ausland benötigt würde, wird es schwieriger. Es gibt vielleicht noch eine Chance, über die Härtefallregelung des § 6 BAföG an eine Förderung zu kommen. Voraussetzung ist, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.
Wer es (etwas) genauer wissen will, werfe einen Blick in VwV 6.0.12. Hier werden einige Fälle aufgeführt, in denen es Auslandsdeutschen nicht zumutbar ist, ihre Ausbildung in Deutschland zu absolvieren. Liegt ein solcher Fall vor (was sehr selten so ist!), sind hinsichtlich Art und Dauer der Leistungen sowie bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen die besonderen Verhältnisse des Aufenthaltslandes zu berücksichtigen. Ein Leistungsnachweis ist auch hier zu erbringen, die Möglichkeit des Vorausleistungsverfahrens besteht dagegen nicht.