BAföG - Glossar

Folgeantrag (§ 50 Abs. 4)

BAföG wird üblicherweise nur für ein Jahr gewährt. Auf dem Bescheid muss der Bewilligungszeitraum angegeben sein. Rechtzeitig vor Ablauf dieses Zeitraums, am besten über zwei Monate vorher, sollte man den nächsten Antrag stellen.

Mehr dazu: Artikel BAföG-Antrag

« Zurück

» Suche im Hochschullexikon/Glossar (inkl. BAföG)
» Liste aller Begriffe im BAföG-Glossar
» Liste aller Begriffe im Hochschullexikon/Glossar



Diese Seite verlinken »

 
 

Logo von Studis Online  Studieren leicht gemacht