BAföG - FAQ
Bedarfsermittlung [§§ 12-14b BAföG] (Seite 4)
Von Nicola PridikSeit Dezember 2007 sieht das Ausbildungsförderungsrecht erstmals einen Zuschlag vor, wenn der/die Auszubildende in seinem/ihrem Haushalt eigene (!) Kinder unter 10 Jahren betreut. Sind beide Eltern BAföG-berechtigt, müssen sie sich einigen, wer den Zuschlag bekommen soll.
Übrigens wird "Haushalt" im Fall des Kinderbetreuungszuschlages (allerdings nur dort!) inzwischen großzügig ausgelegt. Selbst wenn Ihr zu Studienzwecken meist anderswo wohnt, als Euer Kind, sollte es den Zuschlag geben. Sofern Ihr Euch jedenfalls ab und an darum kümmert und noch erziehungsberechtigt seid.
Für das erste Kind werden 113 Euro gezahlt, für jedes weitere 85 Euro. Es handelt sich um Pauschalbeträge. Betreuungskosten müssen also nicht nachgewiesen werden. Der Zuschlag wird immer als Vollzuschuss gewährt. Dies gilt selbst dann, wenn Ihr BAföG ansonsten als Bankdarlehen bezieht.
Um den Zuschlag zu erhalten, müsst Ihr ein gesondertes Formblatt ausfüllen (vorläufige Anlage 2 zu Formblatt 1 - Zusatzblatt für den Kinderbetreuungszuschlag).
Der Bezug anderer Sozialleistungen für das Kind steht dem Anspruch nicht entgegen. Ob der Kinderbetreuungszuschlag andersherum zu Kürzungen dieser Sozialleistungen führt, war lange Zeit unklar. Seit 16.12.2008 sollte alles klar sein: Der BAföG-Gesetzesparagraph 14b wurde ergänzt, wir zitieren:
Der Zuschlag [...] bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.
Vielleicht interessiert Euch – die Ihr offenbar ein Kind habt oder vielleicht plant – auch noch unser Artikel Studieren mit Kind.
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