14.03.2012

BAföG-FAQ
Bedarfsermittlung [§§ 12-14b BAföG] (Seite 4)

Von Nicola Pridik

5. Kinderbetreuungszuschlag (§ 14b BAföG)

Seit Dezember 2007 sieht das Ausbildungsförderungsrecht erstmals einen Zuschlag vor, wenn der/die Auszubildende in seinem/ihrem Haushalt eigene (!) Kinder unter 10 Jahren betreut. Sind beide Eltern BAföG-berechtigt, müssen sie sich einigen, wer den Zuschlag bekommen soll.

Übrigens wird "Haushalt" im Fall des Kinderbetreuungszuschlages (allerdings nur dort!) relativ großzügig ausgelegt. Selbst wenn Ihr zu Ausbildungszwecken meist anderswo wohnt als Euer Kind, sollte es den Zuschlag geben. Sofern Ihr Euch jedenfalls ab und an darum kümmert und noch erziehungsberechtigt seid. Es gibt den Zuschlag daher selbst dann, wenn Ihr für ein Jahr im Ausland studiert und Euer Kind solange (vorher sollte es aber bei Euch gewohnt haben!) bspw. bei Euren Eltern bleibt (oder bei Eurem nicht-BAföG-berechtigten Ehepartner). Auch wenn Ihr wegen des Studiums von Eurem Kind wegziehen müsst, aber weiterhin auch einen Wohnsitz bei Eurem Kind habt ("doppelte Haushaltsführung"), gibt es den Zuschlag.

Seid Ihr allerdings mit dem anderen leiblichen Elternteil Eures Kindes nicht verheiratet und hattet und habt auch keinen gemeinsamen Haushalt, in dem Ihr beide gemeldet seid, sondern besucht den anderen Elternteil und Euer Kind nur regelmäßig, ist es in der Regel nicht möglich, den Zuschlag zu erhalten.

Für das erste Kind werden 113 Euro gezahlt, für jedes weitere 85 Euro. Es handelt sich um Pauschalbeträge. Betreuungskosten müssen also nicht nachgewiesen werden. Der Zuschlag wird immer als Vollzuschuss gewährt. Dies gilt selbst dann, wenn Ihr BAföG ansonsten als Bankdarlehen bezieht.

Um den Zuschlag zu erhalten, müsst Ihr ein gesondertes Formblatt ausfüllen (Anlage 2 zu Formblatt 1 - Zusatzblatt für den Kinderbetreuungszuschlag).

Der Bezug anderer Sozialleistungen für das Kind steht dem Anspruch nicht entgegen. Auch führt der Kinderbetreuungszuschlag andersherum nicht zu Kürzungen anderer Sozialleistungen. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Sozialgesetzbuches VIII (Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendarbeit, der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie und der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.



Hinweis: Vielleicht interessiert Euch – die Ihr offenbar ein Kind habt oder vielleicht plant - auch noch unser Artikel Studieren mit Kind.




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Schaut in unser Forum BAföG, vielleicht wurden eure Fragen schon von anderen gestellt und beantwortet. Bei Bedarf könnt ihr auch eigene Beiträge verfassen und euer Problem schildern.




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