BAföG-FAQ
Bedarfsermittlung [§§ 12-14b BAföG] (Seite 3)
3. Bedarf für alle anderen SchülerInnen (§§ 12, 13a BAföG)
Für Auszubildende an Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, sowie Auszubildende an Abendgymnasien und Kollegs siehe oben 2.b.
Sofern eine Förderung im Ausland möglich ist, werden für SchülerInnen auch bestimmte Reisekosten übernommen. Vgl. dazu den Artikel Auslands-BAföG für Schüler.
- SchülerInnen an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an Berufsfachschulen, sowie in Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt [Abgrenzung zu b. beachten!]
SchülerInnen dieser Schulformen sind nach § 2 Abs. 1a BAföG überhaupt nur dann förderungsfähig, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnen und eine der folgenden Voraussetzungen zusätzlich erfüllt ist:- Von der Wohnung der Eltern aus ist eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht zu erreichen.
- Der/Die Auszubildende führt einen eigenen Haushalt und ist verheiratet oder lebt mit einem Partner gleichen Geschlechts in einer Lebenspartnerschaft zusammen. In beiden Fällen genügt es, wenn die Verbindung früher einmal bestand.
- Der/Die Auszubildende führt einen eigenen Haushalt und lebt mit mindestens einem Kind zusammen.
1 KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung; den Zuschlag gibt es nur unterbestimmten Voraussetzungen!Nicht bei den Eltern wohnend Grundbedarf 465 € KV-Zuschlag1 62 € PV-Zuschlag1 11 € Möglicher Höchstbetrag 538 €
Hinweis: Erfüllt Ihr die o.g. Voraussetzungen für eine Förderung und sind Eure tatsächlichen Wohnkosten höher als der Betrag, den Ihr fürs Wohnen erhalten könnt, so habt Ihr ggfls. einen Anspruch auf ergänzenden Wohnkostenzuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II.
- SchülerInnen an Berufsfachschulen und Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln
Hier ist eine Förderung auch dann möglich, wenn Ihr bei Euren Eltern wohnt.
1 KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung; den Zuschlag gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen!Bei den Eltern wohnend Nicht bei den Eltern wohnend Grundbedarf 216 € 465 € KV-Zuschlag1 62 € 62 € PV-Zuschlag1 11 € 11 € Möglicher Höchstbetrag 289 € 538 €
Den höheren Grundbetrag (nicht bei den Eltern wohnend) gab es in der Vergangenheit nur dann, wenn die SchülerInnen bestimmte Voraussetzungen erfüllt hatten, die eine auswärtige Unterbringung nötig machte (vgl. oben a.). Diese Regelung ist mit der 23. BAföG-Novelle vom 24. Oktober 2010 weggefallen. Künftig muss man also keinen besonderen Grund mehr vorweisen, warum man während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnt.
Hinweis: Wohnt Ihr nicht bei den Eltern und sind Eure tatsächlichen Wohnkosten höher als der Betrag, den Ihr fürs Wohnen erhalten könnt, so habt Ihr ggfls. einen Anspruch auf ergänzenden Wohnkostenzuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II.
- SchülerInnen an Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
Zu den Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, gehören alle Klassen 12, in die Auszubildende ausschließlich unmittelbar, d.h. ohne vorherigen Besuch der Klasse 11 der Fachoberschule, auf Grund der beruflichen Vorbildung aufgenommen werden. (VwV 12.2.0b)
Bei den SchülerInnen dieser Schulen setzt sich der Bedarf wie folgt zusammen:
1 KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung; den Zuschlag gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen!Bei den Eltern wohnend Nicht bei den Eltern wohnend Grundbedarf 391 € 543 € KV-Zuschlag1 62 € 62 € PV-Zuschlag1 11 € 11 € Möglicher Höchstbetrag 464 € 616 €
Hinweis: Sind Eure tatsächlichen Wohnkosten höher als der Betrag, den Ihr fürs Wohnen erhalten könnt, so habt Ihr ggfls. einen Anspruch auf ergänzenden Wohnkostenzuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II. Dies gilt unabhängig davon, ob Ihr bei den Eltern wohnt oder nicht.
Absolviert Ihr ein Praktikum, so werdet Ihr nach § 2 Abs. 4 BAföG nur dann gefördert, wenn das Praktikum von der Ausbildungsstätte gefordert wird und sein Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. SchülerInnen, die nach dem oben Gesagten nur dann BAföG erhalten, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnen (vgl. oben 3a), werden auch nur in diesem Fall während eines Praktikums gefördert.
Der Bedarf ist jeweils der gleiche wie beim Besuch der einzelnen Ausbildungsstätten. Insofern kann auf die obigen Tabellen verwiesen werden.
Schaut in unser Forum BAföG, vielleicht wurden eure Fragen schon von anderen gestellt und beantwortet. Bei Bedarf könnt ihr auch eigene Beiträge verfassen und euer Problem schildern.
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Bildungskredit der KfW
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