BAföG - FAQ
Bedarfsermittlung [§§ 12-14b BAföG] (Seite 1)
Von Nicola PridikHinweis: Es gibt auch noch den Artikel, der die frühere Regelungen (gültig bis Juli/September 2008) beschreibt.
Das Wichtigste in Kürze ...
- Die Bedarfsermittlung zielt darauf, herauszufinden, wie hoch der Förderbetrag für eine/n Auszubildende/n maximal sein kann.
- Studierende ohne Kind können (im Inland) maximal 648 Euro erhalten (bei Bewilligungszeiträumen seit März 2009, davor 643 Euro).
- Im Idealfall setzt sich der Bedarf aus einem Grundbetrag, einem Beitrag zu den Mietkosten und einem Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungszuschlag zusammen. Für Studierende mit Kind(ern) gibt es seit Dezember 2007 einen Kinderbetreuungszuschlag.
- Die Höhe des Grundbetrages richtet sich nach der Art der Ausbildung und der Ausbildungsstätte. Darüber hinaus ist entscheidend, ob der/die Auszubildende während der Ausbildung bei seinen/ihren Eltern wohnt oder nicht.
- Wer nicht bei seinen Eltern wohnt, kann einen Beitrag zu den Mietkosten erhalten, wenn die monatlichen Mietkosten nachweislich über 146 Euro liegen.
- Den Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag gibt es nur dann, wenn der/die Auszubildende selbst beitragspflichtig kranken- und pflegeversichert ist.
- Wer mit mindestens einem eigenen Kind unter 10 Jahren zusammenlebt, hat Anspruch auf einen Kinderbetreuungszuschlag. Für das erste Kind gibt es 113 Euro und für jedes weitere Kind 85 Euro.
- Insbesondere bei SchülerInnen ist bei der Ermittlung des Bedarfs genau auf die Schulform zu achten (siehe unten 3.)
- Der Bedarfsbetrag ist zunächst nur eine Rechengröße. Auf ihn werden ggfls. noch Einkommen des/der Auszubildenden, seines/ihres Ehegatten und/oder der Eltern angerechnet. Bei dem/der Auszubildenden kann es außerdem zu einer Vermögensanrechnung kommen.
- Bei einem Auslandsaufenthalt im Rahmen der Ausbildung werden besondere Zuschläge gezahlt.
.. mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!
- Grundsätzliches
- Bedarf für Studierende und bestimmte SchülerInnen
- Bedarf für alle anderen SchülerInnen
- SchülerInnen an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an Berufsfachschulen, sowie an Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (zur Abgrenzung auch b] beachten)
- SchülerInnen an Berufsfachschulen und Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln
- SchülerInnen an Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
- Bedarf für Praktikant(inn)en
- Kinderbetreuungszuschlag
1. Grundsätzliches
Habt Ihr herausgefunden, ob Ihr dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch habt (mehr dazu hier), und wollt Ihr nun wissen, mit wie viel Geld Ihr rechnen könnt, so muss als nächstes Euer Bedarf ermittelt werden. Dieser setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen (die folgenden Links führen auf Erläuterungen, die beim Studierenden-BAföG gegeben werden und in wenigen Details beim Schüler-BAföG nach § 12 BAföG abweichen):
- dem Grundbetrag, dessen Höhe sich nach der Art der Ausbildung und der Ausbildungsstätte richtet und danach, ob Ihr während der Ausbildung bei Euren Eltern wohnt oder nicht
- einem Beitrag zu den Mietkosten für den Fall, dass Ihr nicht bei Euren Eltern wohnt und Eure Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich 146 Euro übersteigen (bei SchülerInnen bestimmter Schulformen liegt diese Grenze bei nur 57 Euro).
- einem Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern Ihr nicht über Eure Eltern beitragsfrei familienversichert seid und
- einem Kinderbetreuungszuschlag, sofern Ihr mit einem oder mehreren eigenen Kindern unter 10 Jahren zusammenlebt.
Wichtig: Der ermittelte Bedarf ist zunächst einmal eine Rechengröße. Es ist nicht zwangsläufig der Betrag, den Ihr ausgezahlt bekommt. Denn BAföG soll ja nur dann eingreifen, wenn Eure eigenen Mittel, das Einkommen Eures Ehegatten und/oder das Einkommen Eurer Eltern nicht ausreichen, um Euch zu finanzieren. Es wird also u. U. noch Einkommen auf den Betrag angerechnet; bei Euch selbst sogar auch Vermögen, soweit Ihr die Freibetragsgrenze überschreitet. Nur wenn eine solche Anrechnung nicht durchgeführt wird, weil nicht genug Mittel da sind, bekommt Ihr den Bedarfssatz komplett ausgezahlt. Bei einer elternunabhängigen Förderung bleibt das Einkommen der Eltern unberücksichtigt. Von daher steigt hier die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Bedarfsbetrag nicht noch durch Abzüge verringert.
Wen die Einzelheiten der Bedarfsberechnung nicht interessieren, der kann übrigens gleich unseren BAföG-Rechner für sich arbeiten lassen. Andererseits kann es manchmal ganz nützlich sein, auch ein paar Hintergründe zu kennen ...
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Schaut in unser Forum BAföG, vielleicht wurden eure Fragen schon von anderen gestellt und beantwortet. Bei Bedarf könnt ihr auch eigene Beiträge verfassen und euer Problem schildern.
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