BAföG-FAQ
Bedarfsermittlung [§§ 12-14b BAföG] (Seite 1)
Hinweis: Es gibt auch noch den Artikel, der die frühere Regelungen (gültig bis September 2010) beschreibt.
- Die Bedarfsermittlung zielt darauf, herauszufinden, wie hoch der Förderbetrag für eine/n Auszubildende/n maximal sein kann.
- Studierende ohne Kind können (im Inland) seit dem 1.10.2010 maximal 670 Euro erhalten (davor waren es 648 Euro).
- Im Idealfall setzt sich der Bedarf aus einem Grundbedarf, einer Wohnpauschale (nur bei Studierenden und bestimmten SchülerInnengruppen) und einem Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungszuschlag zusammen. Für Auszubildende mit Kind(ern) gibt es seit Dezember 2007 einen Kinderbetreuungszuschlag.
- Die Höhe des Grundbedarfs richtet sich nach der Art der Ausbildung und der Ausbildungsstätte.
- Studierende und bestimmte SchülerInnengruppen erhalten den Zuschlag zu den Wohnkosten seit Oktober 2010 grundsätzlich als Wohnpauschale. Auch wer außerhalb des Elternhauses wohnt, muss also keinen Nachweis mehr über die Höhe seiner Miete führen. Berücksichtigt werden pauschal 224 Euro. Wer bei seinen Eltern wohnt, erhält rechnerisch 49 Euro.
- Den Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag gibt es nur dann, wenn der/die Auszubildende selbst beitragspflichtig kranken- und pflegeversichert ist.
- Wer mit mindestens einem eigenen Kind unter 10 Jahren zusammenlebt, hat Anspruch auf einen Kinderbetreuungszuschlag. Für das erste Kind gibt es 113 Euro und für jedes weitere Kind 85 Euro.
- Bei SchülerInnen ist bei der Ermittlung des Bedarfs genau auf die Schulform zu achten (siehe unten 3.)
- Der Bedarfsbetrag ist zunächst nur eine Rechengröße. Auf ihn werden ggfls. noch Einkommen des/der Auszubildenden, seines/ihres Ehegatten/Lebenspartners und/oder der Eltern angerechnet. Bei dem/der Auszubildenden kann es außerdem zu einer Vermögensanrechnung kommen.
- Bei einem Auslandsaufenthalt im Rahmen der Ausbildung werden besondere Zuschläge gewährt.
- Aus welchen Komponenten sich der Bedarf zusammensetzt
- Bedarf für Studierende und bestimmte SchülerInnen
- Bedarf für alle anderen SchülerInnen
- SchülerInnen an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an Berufsfachschulen, sowie an Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (zur Abgrenzung auch b] beachten)
- SchülerInnen an Berufsfachschulen und Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln
- SchülerInnen an Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
- Bedarf für PraktikantInnen
- Kinderbetreuungszuschlag
- Die Bedarfssätze steigen um 2%.
- Der Mietkostenanteil für Studierende und bestimmte SchülerInnengruppen wird komplett pauschaliert, ist also nicht mehr (auch nicht zum Teil) von der tatsächlich gezahlten Miete abhängig.
- Förderungsberechtigten SchülerInnen, die nicht bei ihren Eltern wohnen, steht künftig immer ohne weitere Voraussetzung der höhere Bedarfssatz für auswärtige Unterbringung zu.
- SchülerInnen bestimmter Schulformen sind nur dann förderungsfähig, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnen und dafür ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt. In diesem Zusammenhang ist neu, dass nicht nur eine Ehe, sondern auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft als Grund für ein Wohnen außerhalb des Elternhauses anerkannt wird.
1. Aus welchen Komponenten sich der Bedarf zusammensetzt
Habt Ihr herausgefunden, ob Ihr dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch habt (mehr dazu hier), und wollt Ihr nun wissen, mit wie viel Geld Ihr rechnen könnt, so muss als nächstes Euer Bedarf ermittelt werden. Dieser setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:
- Grundbedarf (§§ 12, 13 BAföG)
Die Höhe des Grundbedarfs ist seit der 23. BAföG-Novelle (Oktober 2010) nur noch von der Art der Ausbildung und der Ausbildungsstätte abhängig, die Ihr besucht. Nur bei bestimmten Schülergruppen enthält der Grundbedarf außerdem einen Beitrag zu den Wohnkosten, der allerdings im Gesetzestext nicht gesondert ausgewiesen ist. Bemerkbar macht sich dies jedoch insofern, als SchülerInnen ein und derselben Schulform mehr BAföG bekommen können, wenn sie während der Ausbildung nicht bei ihren Eltern wohnen, als wenn sie bei ihren Eltern wohnen.
- Wohnpauschale (§ 13 Abs. 2 und Abs. 3a BAföG)
Eine Wohnpauschale gibt es nur für Studierende an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien sowie für bestimmte Schülergruppen (an den fraglichen Stellen ist die Wohnpauschale in den Bedarfstabellen ausgewiesen).
Der Beitrag zu den Mietkosten wurde in der Vergangenheit teilweise in Abhängigkeit von der Miethöhe geleistet. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist dies mit der Reform im Herbst 2010 weggefallen. Nunmehr gibt es eine Wohnpauschale, deren Höhe allein davon abhängt, ob Ihr während des Studiums bei Euren Eltern wohnt oder nicht. Wie viel Miete Ihr zahlen müsst, ist unerheblich. Wichtig: Ihr wohnt auch dann bei Euren Eltern, wenn die Wohnung, die Ihr bewohnt, Euren Eltern gehört (und zwar unabhängig davon, ob Ihr Miete zahlen müsst oder nicht).
Hinweis: Wohnt Ihr bei Euren Eltern und sind Eure tatsächlichen Wohnkosten höher als der Betrag, den Ihr fürs Wohnen bei den Eltern erhalten könnt, so habt Ihr ggfls. einen Anspruch auf einen ergänzenden Wohnkostenzuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II.
Habt Ihr eine eigene Wohnung oder seid Ihr in einer WG oder in einem Wohnheim untergekommen, so spielt es keine Rolle, ob Eure Eltern 100 km entfernt oder direkt im Nachbarhaus wohnen. Euch steht immer der Betrag für die auswärtige Unterbringung zu.
- Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 13a BAföG)
Beide Zuschläge erhaltet Ihr nur dann, wenn Ihr selbst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müsst. Dies ist nicht der Fall, wenn Ihr über Eure Eltern familienversichert seid. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn zusätzlich eine beitragspflichtige Privatversicherung vorliegt. Seid Ihr (ohne Familienversicherung) beitragspflichtig privat krankenversichert, solltet Ihr mal in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift (VwV 13a.1.2) nachlesen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Ihr die Zuschläge bekommt. Bei gesetzlich Versicherten genügt eine Bescheinigung der Krankenkasse über die bestehende Versicherung.
Achtung: Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn die Familienversicherung nur deshalb nicht mehr greift, weil Ihr durch umfangreiches Jobben die Einkommensgrenze überschreitet und Ihr Euch deswegen selbst versichern musst. Wer sich für die genauere Begründung interessiert, kann diese in einem Foren-Beitrag nachlesen.
- Kinderbetreuungszuschlag (§ 14b BAföG)
Die Ausführungen zum Kinderbetreuungszuschlag findet Ihr hier.
Wen die Einzelheiten der Bedarfsberechnung nicht interessieren, der kann übrigens gleich unseren BAföG-Rechner für sich arbeiten lassen. Andererseits kann es manchmal ganz nützlich sein, auch ein paar Hintergründe zu kennen ...
Schaut in unser Forum BAföG, vielleicht wurden eure Fragen schon von anderen gestellt und beantwortet. Bei Bedarf könnt ihr auch eigene Beiträge verfassen und euer Problem schildern.
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