BAföG-FAQ
Vorschuss beim BAföG [§ 51 Abs. 2]
- Ein Vorschuss beim BAföG gibt es nur unter bestimmten Randbedingungen. Keinesfalls kann man einen Vorschuss direkt bei Antragstellung bekommen.
- Nur beim erstmaligen Antrag und unter der Voraussetzung, dass Ihr als AntragstellerIn den Antrag so vollständig wie von Eurer Seite möglich eingereicht hattet, gibt es einen Anspruch auf Vorschusszahlungen laut Gesetz (§ 51 Abs. 2). Für Folgeanträge gibt es aber auch etwas - siehe hier.
- Die Höhe des Vorschusses ist auf 360 Euro pro Monat und eine Dauer von vier Monaten begrenzt.
- Das Amt muss i.d.R. von sich aus den Vorschuss gewähren, sobald klar ist, dass der Bescheid nicht innerhalb von 6 Wochen erteilt bzw. erste BAföG-Zahlungen nicht innerhalb von 10 Wochen möglich sind.
- Weigern sich die Eltern, Auskunft über Ihr Einkommen zu erteilen bzw. müssten sie laut BAföG-Bescheid auch etwas zum Unterhalt ihres Kindes beitragen, zahlen aber nicht, so gibt es die Möglichkeit des Antrages auf Vorausleistungen.
- Seid Ihr völlig mittellos und ist selbst die Wartezeit von bis zu 10 Wochen bis zum Vorschuss zu viel (oder ist nach der Vorschuss-Zeit immer noch nicht über BAföG entschieden), so solltet Ihr schnell die ARGE/Jobcenter aufzusuchen. Möglicherweise könnt Ihr ALG II als Darlehen nach § 7 Absatz 5 SGB II erhalten.
- Bei Geldnot in anderen Fällen ist der Besuch des Sozialreferats der Studierendenvertretung dringend anzuraten.
1. Vorschuss beim Erstantrag
Der Vorschuss laut BAföG-Gesetz (§ 51 Absatz 2) greift nur beim Erstantrag und unter gewissen Randbedingungen. Vor allem ist er in der Höhe begrenzt und erst einige Wochen nach Antragstellung überhaupt greifbar. Sinn dieser Regelung ist lediglich, dass bei komplizierten Anträgen, die nicht schnell bearbeitet werden können, zumindest schon ein Teil des zu erwartenden BAföG ausgezahlt werden kann. Es kann sinnvoll sein, das Amt schon bei Antragstellung auf Schwierigkeiten hinzuweisen und um einen Vorschuss zu bitten.
Damit man als AntragstellerIn überhaupt eine Chance auf einen Vorschuss hat, muss der Antrag so vollständig wie möglich abgegeben werden. Alles, was man als AntragstellerIn selbst an Unterlagen besorgen kann, muss dabei sein. Ab diesem Zeitpunkt darf das Amt höchstens 6 Wochen brauchen, um den Bescheid anzufertigen bzw. 10 Wochen, um eine erste BAföG-Rate auszuzahlen. Sollte das Amt dies absehbar nicht schaffen, sollte es einen Vorschuss gewähren.
In jedem Fall kann man auf den Vorschuss bestehen, wenn die entsprechende Anzahl an Wochen vergangen ist. Dies kann man auch vor einem Verwaltungsgericht per einstweiliger Anordung erwirken. Wobei dieser Aufwand natürlich nur lohnt, wenn man wirklich gar kein Geld mehr zur Verfügung hat - etwas unanstregender dürfte es sein, vorübergehend, eigenes Vermögen anzugreifen und dann später mit den BAföG-Zahlungen für bereits vergangenen Monate das Vermögen wieder aufzufüllen.
Die Höhe des Vorschusses ist auf 360 Euro begrenzt. Mehr geht keinesfalls - wer also eigentlich den BAföG-Höchstsatz erwartet, muss sich solange bescheiden, bis der Bescheid vorliegt. Das Amt muss auch nicht die volle Summe von 360 Euro auszahlen, wenn es glaubhaft vermuten kann, dass das zu erwartende BAföG deutlich geringer sein wird. In den Verwaltungsvorschriften zum BAföG wird vorgeschlagen, dass der Vorschuss 1/5 geringer als der grob zu erwartende BAföG-Betrag sein soll.
Achtung: Alle Vorschuss-Zahlungen stehen unter dem Vorbehalt der Rückzahlung! Mehr dazu unter 3.
2. Was bei Folgeanträgen möglich ist
Bei einem Folgeantrag kann es grundsätzlich keinen Vorschuss geben. Stattdessen müsst Ihr Euren Folgeantrag spätetestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums (BWZ) des noch laufenden Antrages abgeben. Dass Ihr dabei evt. noch nicht das Formblatt 2 (bzw. die entsprechende Bescheinigung der Schule/Uni nach § 9 BAföG) abgeben könnt, macht nichts. Aber alle anderen Unterlagen (insbesondere zum Einkommen der Eltern und des Ehepartners) sollten vollständig sein, damit Ihr auf Euer Recht (siehe BAföG-Gesetz § 50 Abs. 4) pochen könnt, dass das BAföG Euch dann durchgehend gezahlt wird.
Solange es dann also noch keinen neuen Bescheid gibt, bekommt Ihr einfach weiter die Summe, die Euch im vorherigen BWZ zustand. Wie auch beim Vorschuss beim Erstantrag wird Euch das Geld unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Ihr solltet das Geld also mit Vorsicht ausgeben, wenn sich beim Gehalt der Eltern positive Änderungen ergeben haben oder der Status von Geschwistern sich geändert hat.
3. Rückzahlung vorbehalten
Der Vorschuss oder die Weitergewährung des BAföGs bei einem Folgeantrag bis zur Erteilung eines Bescheids wird grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Rückzahlung gewährt. Sollte sich schließlich herausstellen, dass Ihr doch keinen so hohen BAföG-Anspruch habt, wird der Vorschuss mit den noch ausstehenden Zahlungen verrechnet. Oder Ihr müsst sogar einen Teil des Zahlungen zurückgeben.
Der Fall der Rückzahlung kann auch dann eintreten, wenn Ihr mehr jobbt, als ursprünglich angenommen, weil Ihr in Geldnot seid. Achtet also auf die Einkommensschwellen und besteht auf Eure Rechte oder bemüht Euch im ungünstigsten Fall zusätzlich um überbrückende Sozialhilfe. Aber trickst Euch nicht selbst dadurch aus, dass Ihr mehr jobbt und dann am Ende BAföG-Vorschüsse zurückzahlen musst!
Sollten Eure Eltern doch mehr als erwartet zu Eurem Unterhalt beisteuern müssen, so müsst Ihr Euch dieses Geld auch rückwirkend von Euren Eltern holen. Weigern sie sich, hilft ein Antrag auf Vorausleistungen. Sollte das Einkommen aktuell geringer sein, als im vorletzten Kalenderjahr (was normalerweise die Bemessungsgrundlage für die Berechnung ist), so könnte ein Aktualisierungsantrag sinnvoll sein.
4. Überbrückung durch ARGE/Jobcenter
Seid Ihr völlig mittellos und ist die Wartezeit von bis zu 10 Wochen bevor der Vorschuss gezahlt werden kann, zu lang oder wird dieser nicht geleistet, so könnt ihr bei der ARGE/Jobcenter ein Darlehen nach SGB II § 27 Absatz 4 beantragen.
Dieser Härteantrag ist stets eine Einzelfallentscheidung und setzt voraus, dass der finanzielle Engpass anderweitig nicht überbrückt werden kann, so dass die Aufnahme der Ausbildung dadurch gefährdet ist. Ferner darf die Situation nicht fahrlässig herbeigeführt worden sein, z.B. durch zu späte Antragstellung.
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