31.05.2011

BAföG-FAQ
Vermögensanrechnung [§§ 26-30 BAföG] (Seite 1)

Von Nicola Pridik

Das Wichtigste in Kürze ...
  • Bei einem Single ohne Kind bleiben 5.200 Euro anrechnungsfrei.
  • Nur Euer eigenes Vermögen kann angerechnet werden. Das Vermögen Eurer Eltern und Eures Ehegatten oder Lebenspartners bleibt dagegen außer Betracht.
  • Maßgeblich für die Ermittlung des vorhandenen Vermögens ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
  • Haushaltsgegenstände zählen nicht zum Vermögen, unter Umständen aber eine Mietkaution.
  • Ein Pkw wird inzwischen in der Regel zu 100% angerechnet.
  • Selbst Vermögenswerte, von denen Ihr u. U. gar nichts wisst, können angerechnet werden (Bspl.: Eure Oma legt ein Sparbuch auf Euren Namen an).
  • Wichtig: Vermögen vor der Ausbildung ohne vergleichbare Gegenleistung auf andere Personen zu übertragen (z. B. in Form einer Schenkung) schützt nicht vor einer Anrechnung. Das Vermögen - sofern es dem BAföG-Amt bekannt wird - ist auch in diesem Fall weiterhin Euch zuzurechnen.
  • Falsche oder unvollständige Angaben können bei einem Datenabgleich auffliegen!
.. mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!

Mit den Änderungen des 23. BAföG-Änderungsgesetzes vom Oktober 2010
  • Es gibt nunmehr auch einen Vermögensfreibetrag für den eingetragenen Lebenspartner.
  • Vermögen, das im Rahmen einer "Riester-Rente" angespart wurde, wird von der Vermögensanrechung freigestellt, sofern es in den einzelnen Kalenderjahren bestimmte Höchstbeträge nicht überschritten hat.


1. Grundsätzliches

Nicht nur Einkommen wird auf Euren BAföG-Bedarf angerechnet, auch Euer Vermögen kann dazu führen, dass Ihr weniger BAföG erhaltet. Bei Singles ohne Kind liegt der Freibetrag derzeit bei 5.200 Euro.

Anders als beim Einkommen beschränkt sich die Vermögensanrechnung aber auf Euer eigenes Vermögen. Das Vermögen Eurer Eltern und Eures Ehegatten oder Lebenspartners bleibt außer Betracht. Wunderbar, werdet Ihr denken, wenn Ihr das Glück habt, über ein paar Euro mehr zu verfügen, dann "parke" ich halt das Vermögen, das den Freibetrag übersteigt, vorübergehend auf dem Namen besagter Personen und hole es mir am Ende des Studiums einfach zurück ...

Dass es so einfach nicht ist, werdet Ihr merken, wenn Ihr diesen Artikel bis zum Ende lest. Größte Vorsicht ist geboten - sogar dann, wenn Ihr nichts Illegales im Schilde führt. Dabei sei von vornherein davon abgeraten, auch nur ein minimales Risiko einzugehen, denn das BAföG-Amt kann Eure Angaben kontrollieren. Es erfährt nämlich vom Bundeszentralamt für Steuern alljährlich, wie hoch Eure Zinseinkünfte sind und kann daraus auf die Höhe Eures Vermögens schließen. "Datenabgleich" nennt sich das Ganze. Wir haben ihm einen extra Bereich gewidmet, damit Ihr Euch umfassend informieren und außerdem nachvollziehen könnt, wieso das alles nicht ganz unproblematisch ist, was hier mit Euren Daten passiert.



2. Die Prüfungsschritte bei der Vermögensanrechnung

Nach folgenden Prüfungsschritten entscheidet das BAföG-Amt, ob es zu einer Vermögensanrechnung kommt:
  1. Handelt es sich um Vermögen im Sinne des BAföG?

    Nach § 27 Abs. 1 BAföG gelten als Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstigen Rechte, es sei denn, Ihr könnt diese aus rechtlichen Gründen nicht verwerten, z. B. weil sie gepfändet wurden. Unerheblich ist eine Unverwertbarkeit aus rein tatsächlichen Gründen. Nicht zum Vermögen zählen darüber hinaus Haushaltsgegenstände, Musikinstrumente, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Haustiere, Fahrräder, Rechte auf Versorgungsbezüge und Renten, Ansprüche aus der Sozialversicherung und Nießbrauchsrechte.

    Pkw und Motorrad

    Franz Pfluegl - Fotolia.com

    Anrechnung der Werts eines Pkw beim BAföG: Seit Anfang 2011 zu 100%!
    Seit Januar 2011 gibt es eine Veränderung der bisherigen Verwaltungspraxis (nach der von einem KFZ vom Zeitwert zum Zeitpunkt der Antragstellung nur der 7.500 Euro übersteigende Teil anzurechnen war). Grund für die Änderung ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2010 (Az 5 C 3/09), in dem das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass ein Pkw im Ausbildungsförderungsrecht nicht als Haushaltsgegenstand anzusehen ist, und zwar unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und seiner Beschaffenheit. (Man kann davon ausgehen, dass für ein Motorrad von der gleichen Argumentation auszugehen ist.) Damit zählt nun der volle Zeitwert eines KFZ am Tag der Antragstellung zur Summe des Vermögens. Jedoch nur dann, wenn Ihr über das Vermögen verfügen könnt und es verwertbar ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn Ihr selbst Eigentümer des KFZ seid. Soweit jemand anderes den Kaufvertrag unterschrieben hat und auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief) in Händen hält, ist diese Person auch Eigentümer. Das gilt selbst dann, wenn der Wagen auf Euch zugelassen (Halter) und versichert ist.
    Existiert kein Kaufvertrag (mehr) wird das BAföG Amt jene Person als Eigentümer sehen, auf den der Wagen zugelassen ist – sofern diese auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief) in Händen hält.

    Soweit Ihr danach Eigentümer seid, solltet Ihr euch auf eine Vermögensanrechnung, also eine Kürzung des BAföG-Förderbetrags einstellen. Das Bafög Amt wird eine Kopie der die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) anfordern, um den Listenwert des Fahrzeugs zu ermitteln. Soweit der reale Wert (z.B. durch Unfallschäden – mangelhafte Wartung) unter dem Listenwert liegt, kann sich im Einzelfall eine Werteinschätzung durch eine Werkstatt lohnen. Es zählt hierbei der "Händlereinkaufspreis". Eine Minderung des Wertes auf diese Weise um z.B. 480 Euro würde Euch u.U. 40 Euro/Monat mehr BAföG bescheren – es kann sich also lohnen.

    Eine eigene Wertbestimmung könnt ihr z.B. unter www.dat.de, www.mobile.de oder www.autobudget.de vornehmen.

    Wenn ihr in besonderem Maße auf das Fahrzeug angewiesen seid, dann kann es Sinn machen den Wert des Fahrzeuges, im Rahmen eines Härtefallantrages nach § 29 Abs. 3 BAföG, komplett aus der Anrechnung heraus zu nehmen. Dabei muss es sich um einen atypischen Fall handeln, bei dem die Verwertung des Fahrzeuges zu einer besonderen Härte führt und der anders nicht zu begegnen ist. (Insbesondere nicht dadurch, dass man einfach näher an die Ausbildungsstätte heranzieht oder den ÖPNV nutzt.)

    Mietkaution

    Auch die Frage, ob eine Mietkaution als Vermögen zu werten ist oder nicht, ist in den letzten Jahren sehr kontrovers diskutiert worden. Im Juni 2005 hat das BMBF per Rundschreiben die BAföG-Ämter darauf hingewiesen, dass eine Mietkaution zwar grundsätzlich als Vermögen anzusehen ist, aber gemäß § 29 Abs. 3 BAföG durch Gewährung eines Härtefreibetrags von der Anrechnung freigestellt werden kann. Liegt eine entsprechende Härte bei Euch vor, so solltet Ihr also einen Härtefallantrag stellen! Näheres dazu findet Ihr im Artikel Mietkaution als Härtefall bei der Vermögensanrechnung.

    Riester-Rente

    Habt Ihr im Rahmen einer Riester-Rente Vermögen angespart, ist das zwar grundsätzlich auch anrechenbares Vermögen, seit Oktober 2010 wird dieses jedoch bis zu bestimmten Höchstbeträgen im Kalenderjahr von einer Anrechnung freigestellt – und zwar nach § 29 Abs. 3 BAföG. Konkret werden alle Eigenbeiträge und Zulagen sowie die Erträge daraus freigestellt, sofern sie in den jeweiligen Jahren nicht über folgenden Höchstbeträgen lagen:

    Kalenderjahr Jährlicher Höchstbetrag
    2002 und 2003 525 Euro
    2004 und 2005 1050 Euro
    2006 und 2007 1575 Euro
    ab 2008 2100 Euro

    Läuft der Riester-Vertrag schon einige Jahre, werden alle Höchstbeträge aus den betreffenden Jahren zusammenaddiert.

    Wichtig: Kündigt Ihr Euren Riester-Vertrag vorzeitig, wird das freigewordene Vermögen ganz normal angerechnet.

    Kapitallebensversicherungen, Bausparverträge, sonstige Anlageformen

    Schließlich darf man bspw. auch Kapitallebensversicherungen nicht vergessen oder sonstige Anlageformen (z.B. auch Bausparverträge), die zwar normalerweise erst in Jahren ausgezahlt werden, aber nichtsdestotrotz zum Vermögen gehören.






Noch Fragen?

Schaut in unser BAföG-Forum, vielleicht wurden eure Fragen schon von anderen gestellt und beantwortet. Bei Bedarf könnt ihr auch eigene Beiträge verfassen und euer Problem schildern.



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