BAföG - FAQ

Vermögensanrechnung [§§ 26-30 BAföG] (Seite 1)

Von Nicola Pridik

Das Wichtigste in Kürze ...
  • Bei einem Single ohne Kind bleiben 5.200 Euro anrechnungsfrei.
  • Nur Euer eigenes Vermögen kann angerechnet werden. Das Vermögen Eurer Eltern und Eures Ehegatten bleibt dagegen außer Betracht.
  • Maßgeblich für die Ermittlung des vorhandenen Vermögens ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
  • Haushaltsgegenstände zählen nicht zum Vermögen, unter Umständen aber eine Mietkaution.
  • Ein Pkw bleibt bis zu einem Betrag von 7.500 Euro anrechnungsfrei.
  • Selbst Vermögenswerte, von denen Ihr u. U. gar nichts wisst, können angerechnet werden (Bspl.: Eure Oma legt ein Sparbuch auf Euren Namen an).
  • Wichtig: Vermögen vor der Ausbildung ohne vergleichbare Gegenleistung auf andere Personen zu übertragen (z.B. in Form einer Schenkung) schützt nicht vor einer Anrechnung. Das Vermögen - sofern es dem BAföG-Amt bekannt wird - ist auch in diesem Fall weiterhin Euch zuzurechnen.
  • Falsche oder unvollständige Angaben können bei einem Datenabgleich auffliegen!
.. mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!

1. Grundsätzliches

Nicht nur Einkommen wird auf Euren BAföG-Bedarf angerechnet. Auch Euer Vermögen kann dazu führen, dass Ihr weniger BAföG erhaltet. Bei Singles ohne Kind liegt der Freibetrag derzeit bei 5.200 Euro.

Anders als beim Einkommen beschränkt sich die Vermögensanrechnung aber auf Euer eigenes Vermögen. Das Vermögen Eurer Eltern und Eures Ehegatten bleibt außer Betracht. Wunderbar, werdet Ihr denken, wenn Ihr das Glück habt, über ein paar Euro mehr zu verfügen, dann "parke" ich halt das Vermögen, das den Freibetrag überschreitet, vorübergehend auf dem Namen besagter Personen und hole es mir am Ende des Studiums einfach zurück ...

Dass es so einfach nicht ist, werdet Ihr merken, wenn Ihr diesen Artikel bis zum Ende lest. Größte Vorsicht ist geboten - sogar dann, wenn Ihr nichts Illegales im Schilde führt. Dabei sei von vornherein davon abgeraten, auch nur ein minimales Risiko einzugehen, denn das BAföG-Amt kann Eure Angaben kontrollieren. Es erfährt nämlich vom Bundeszentralamt für Steuern alljährlich, wie hoch Eure Zinseinkünfte sind und kann daraus auf die Höhe Eures Vermögens schließen. "Datenabgleich" nennt sich das Ganze. Wir haben ihm einen extra Bereich gewidmet, damit Ihr Euch umfassend informieren und außerdem nachvollziehen könnt, wieso das alles nicht ganz unproblematisch ist, was hier mit Euren Daten passiert.



2. Die Prüfungsschritte bei der Vermögensanrechnung

Nach folgenden Prüfungsschritten entscheidet das BAföG-Amt, ob es zu einer Vermögensanrechnung kommt:
  1. Handelt es sich um Vermögen im Sinne des BAföG?

  2. Nach § 27 Abs. 1 BAföG gelten als Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstigen Rechte; es sei denn, Ihr könnt diese aus rechtlichen Gründen nicht verwerten, z.B. weil sie gepfändet wurden. Unerheblich ist eine Unverwertbarkeit aus rein tatsächlichen Gründen.

    Nicht zum Vermögen zählen darüber hinaus Haushaltsgegenstände, Musikinstrumente, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Haustiere, Fahrräder, Rechte auf Versorgungsbezüge und Renten, Ansprüche aus der Sozialversicherung und Nießbrauchsrechte.

    Nach der VwV 27.2.5. gehören auch Pkw zu den anrechnungsfreien Haushaltsgegenständen. Hier ist aber Vorsicht geboten, denn die Verwaltungspraxis ist mittlerweile eine andere. Lange war umstritten, wie wertvoll ein Pkw denn sein darf, um noch als Haushaltsgegenstand durchzugehen. Nun gibt es endlich einen konkreten Wert, an dem sich die BAföG-Ämter orientieren. Dieser liegt bei 7.500 Euro. Ist Euer Auto mehr wert, müsst Ihr Euch also mit einer Anrechnung anfreunden. Dem Ganzen liegt ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 6.9.2007 (Az B 14/7b AS 66/06 R) zugrunde, in dem ein Pkw mit einem Verkehrswert von 7.500 Euro im Zusammenhang mit einer Vermögensanrechnung beim ALG II gerade noch als angemessen betrachtet wurde (zur Pressemitteilung). Diese Entscheidung hat man dann kurzerhand für das BAföG übernommen. Künftig wird die o. g. Verwaltungsvorschrift also entsprechend geändert. Auch wird man das Formblatt 1 für den BAföG-Antrag anpassen und dort nach dem eigenen Pkw fragen. Bis es soweit ist, versucht man die Sache provisorisch zu "lösen". Wundert Euch also nicht, wenn Ihr vom BAföG-Amt mal relativ formlos nach einem Pkw gefragt werdet. Um kein Risiko einzugehen, ist es ansonsten schlau, das Auto auch ohne ausdrückliche Aufforderung im Antrag zu erwähnen.

    Auch die Frage, ob eine Mietkaution als Vermögen zu werten ist oder nicht, ist in den letzten Jahren sehr kontrovers diskutiert worden. Im Juni 2005 hat das BMBF per Rundschreiben die BAföG-Ämter darauf hingewiesen, dass eine Mietkaution zwar grundsätzlich als Vermögen anzusehen ist, aber gemäß § 29 Abs. 3 BAföG durch Gewährung eines Härtefreibetrags von der Anrechnung freigestellt werden kann. Liegt eine entsprechende Härte bei Euch vor, so solltet Ihr also einen Härtefallantrag stellen! Näheres dazu findet Ihr im Artikel Mietkaution als Härtefall bei der Vermögensanrechnung.

    Schließlich darf man bspw. auch Kapitallebensversicherungen nicht vergessen oder sonstige Anlageformen (z.B. auch Bausparverträge), die zwar normalerweise erst in Jahren ausgezahlt werden, aber nichtsdestotrotz zum Vermögen gehören.




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