BAföG-DatenabgleichVermögenskontrolle durch Datenabgleich

Vorab: Ruhe bewahren!
Allen, die erstmalig mit diesem Thema konfrontiert sind und bei denen sich Panik breit zu machen droht, sei zunächst gesagt: Ruhig bleiben! Du bist nicht die oder der Erste (und wohl auch nicht die/der letzte) BAföG-Empfänger:in, die damit zu tun hat. Das Leben geht trotzdem weiter. Durch besonnenes Verhalten lässt sich eher noch etwas retten, als wenn in Panik falsch gehandelt wird.
Auf Grund der Komplexität des Themas sind die Texte und sonstigen Materialien hierzu auf mehrere Seiten verteilt. Bitte beachte auch, dass wir für alle Informationen keine Gewähr für ihre Richtigkeit übernehmen können. Berichtigungen, Ergänzungen und Fragen dazu werden immer gerne entgegengenommen, am besten in unserem BAföG-Forum: Vermögen (Datenabgleich).
Dein Vermögen ist nicht geheim ... – wie es zum Datenabgleich kommt und was geprüft wird
Auf Formblatt 1 des BAföG-Antrags findet sich in der abschließenden Erklärung am Ende auch der Hinweis, „dass die im Rahmen dieses Antrags gemachten Angaben zu meinem Vermögen durch einen Datenabgleich (§ 41 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 45 d EStG) und durch eine Kontenabfrage nach § 93 Abs. 8 AO beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft werden können, wenn die Voraussetzungen vorliegen“.
Die Ursprünge dieser Möglichkeit des BAföG-Amtes liegen über 25 Jahre zurück. Der Gesetzgeber hat durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 zum 1. April 1999 das Bankgeheimnis eingeschränkt. Seitdem melden die Kreditinstitute dem Bundeszentralamt für Steuern (bis Ende 2005 war das Bundesamt für Finanzen zuständig) nicht nur – wie vorher auch schon – ob Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt wurden, sondern ganz konkret, wie hoch genau der tatsächlich in Anspruch genommene Freistellungsbetrag war. Diese Meldung erfolgt jährlich spätestens zum 31. Mai für das jeweilige Vorjahr.
Das allein wäre noch nicht weiter „schlimm“, wenn nicht auch die BAföG-Ämter Daten an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln würden, nämlich persönliche Daten der BAföG-EmpfängerInnen (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Förderungsnummer). Nach langem Streit, ob die Ämter das eigentlich dürfen, flächendeckend diese Sozialdaten weitergeben, um den schwarzen Schafen auf die Schliche zu kommen, die im BAföG-Antrag falsche Angaben gemacht haben, gibt es für diese Datenübermittlung seit Dezember 2004 eine gesetzliche Grundlage, den im Hinweis erwähnten § 41 Abs. 4 BAföG.
Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt dann einen Abgleich der Daten vor – prüft also, wie hoch die Freistellungsbeträge für Kapitalerträge tatsächlich waren, die BAföG-Empfänger:innen gewährt wurden. Dabei kann auch das Jahr vor dem erstmaligen BAföG-Bezug überprüft werden – ggf. sogar auch noch Zeiten davor. Die in Anspruch genommenen Freistellungsbeträge übermittelt das Bundeszentralamt nach § 45 d Abs. 2 EStG an die zuständigen BAföG-Ämter. Diese schließen nun messerscharf von der Höhe des in Anspruch genommenen Freistellungsbetrages auf die Höhe des Vermögens und wenn dabei was anderes herauskommt, als du in deinem BAföG-Antrag angegeben hast, musst du damit rechnen, dass man dir Fragen stellt.
Du solltest dich allerdings nicht darauf verlassen, dass nur bei Zinsen und gestellten Freistellungsaufträgen etwas passiert. Mittels des Kontenabrufverfahrens können die BAföG-Ämter nämlich auch herausbekommen, wo du welche Konten besitzt. Kontostände oder Kontobewegungen werden über das Verfahren nicht ermittelt, das BAföG-Amt darf dich dazu aber befragen.
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