BAföG - FAQ

BAföG bei Master-Studiengang (Seite 1)

Das Wichtigste in Kürze ...
BAföG kann es auch für ein Master-Studium geben. Allerdings müssen einige zusätzliche Bedingungen erfüllt sein, damit Ihr in den Genuss der BAföG-Förderung kommen könnt.
  • Der Master einen Bachelor-Abschluss voraussetzen und berufsqualifizierend sein.
  • Vor dem Master-Studium dürft Ihr nur einen Bachelor-Abschluss gemacht haben. Ein Master-Studiengang nach einem Diplom-Studiengang ist nicht förderungsfähig.
  • Die Förderung kann erst beginnen, wenn der Bachelor abgeschlossen ist.
  • Wer sich im Master-Studiengang überlegt, die Fachrichtung wechseln zu wollen, ist danach nicht mehr förderungsfähig.
  • Bei Beginn des Masterstudiums dürft Ihr noch keine 30 Jahre alt sein. (Es gibt zwar Ausnahmen, aber die sind rar und zum Teil noch umstritten.)
  • Alternativ oder ergänzend zur BAföG-Förderung kommt u.U. eine Förderung mit dem Bildungskredit in Betracht.
  • Bei der BAföG-Rückzahlung wird der Master-Studiengang in Bezug auf Teilerlasse gesondert betrachtet, die Rückzahlungsobergrenze von 10.000 Euro gilt jedoch für Bachelor- und Masterstudiengang zusammen. Ihr müsst also für beide Studiengänge zusammen höchstens 10.000 Euro BAföG-Staatsdarlehen zurückzahlen. Dabei dürft Ihr den Bachelor nicht vor April 2001 begonnen haben.
.. mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!

1. Grundvoraussetzungen

An und für sich gelten auch für ein Masterstudium die üblichen Grundvoraussetzungen für einen BAföG-Anspruch. Besonderheiten ergeben sich aber daraus, dass man ein Masterstudium normalerweise erst nach einem Hochschulabschluss (nämlich dem Bachelor) anfängt. Und dass es BAföG "eigentlich" nur für ein einziges Studium gibt.

Im BAföG-Gesetz (§ 7 Absatz 1a) ist jedoch ausdrücklich festgehalten, dass ein Master nach einem Bachelor gefördert wird. Dazu darf man außer dem Bachelorstudiengang keinen anderen Studiengang abgeschlossen haben.

Da der Master als neuer Ausbildungsabschnitt betrachtet wird, muss die Altersgrenze von 30 Jahren beachtet werden. Es genügt nicht, dass man zu Beginn des Bachelors noch nicht 30 war, dies muss auch beim Beginn des Masters der Fall sein (wie immer gibt es aber auch hier Ausnahmen).

a. Bachelor-Abschluss

Ein Master-Studium kann nur gefördert werden, sofern Ihr zuvor einen Bachelor-Grad erworben habt.

Wer als ersten Hochschulabschluss (ausschließlich) ein Diplom gemacht hat, hat leider Pech: Für ihn gibt es kein BAföG mehr während des Master-Studiums, selbst wenn der Diplom-Studiengang nur sechs Semester Regelstudienzeit hatte. Zwar gibt es von einigen Leuten die Forderung, zumindest bei einem solchen "Kurz-Diplom" doch noch BAföG für einen Master zu gewähren. Aktuell sieht das BAföG dies jedoch nicht vor.

Nur wer das Glück hat, zusätzlich zum Diplom-Titel parallel auch den Bachelor zu erhalten, kann im Master-Studiengang auf BAföG hoffen.

Wichtig: Hat man in einem früheren Hochschulstudium einen Fachrichtungswechsel nach dem dritten Semester vorgenommen, ohne einen unabweisbaren Grund zu haben, entfällt der BAföG-Anspruch für alle Zeiten. Auch ein Master-Studium kann also nicht mehr gefördert werden. Wobei es offenbar in einigen Bundesländern auch anders gesehen wird und der Master trotzdem gefördert wird. Erkundigt Euch frühzeitig, wie es bei Euch ist!

Keine Rolle spielt dagegen, wie viele Semester man für den ersten Abschluss benötigt hat oder ob man damals den Leistungsnachweis nach dem vierten Semester geschafft hat. Auch wer im Bachelor-Studiengang am Ende nicht mehr gefördert wurde, ist während des Master-Studiums förderungsfähig.

b. Art des Master-Studiengangs

Durch die BAföG-Novelle 2004 gibt es kaum noch Einschränkungen in Bezug auf den Master. Es muss kein fachlicher Zusammenhang zwischen Bachelor und Master mehr bestehen. Es ist lediglich so, dass der Master als Zugangsvoraussetzung den Abschluss (irgend) eines Bachelor-Abschlusses voraussetzen muss. Weiterhin muss der Master selbst berufsqualifizierend sein und sich in einem vorbestimmten Zeitrahmen bewegen (2-4 Semester Vollzeitstudium).

c. Altersgrenze: Noch keine 30 Jahre zu Beginn des Masters (§ 10 BAföG)

Mit dem Master-Studium beginnt ein neuer Ausbildungsabschnitt. Daher gilt, dass man zu Beginn des Monats, in dem der Master-Studiengang beginnt, noch nicht 30 Jahre alt sein darf.

Etwas anderes kann dann gelten, wenn man durch Krankheit oder Kindererziehung nachweislich an der rechtzeitigen Aufnahme des Master-Studiums gehindert wurde.

Über weitere Ausnahmen in Bezug auf die Altersgrenze könnt Ihr Euch beim zuständigen BAföG-Amt informieren. Auch könnt Ihr gegebenenfalls einen Antrag auf Vorabentscheid stellen. In jedem Fall gilt bei Überschreiten der Altersgrenze, dass man den Master-Studiengang so bald wie möglich anfangen muss. Wer wartet, obwohl er/sie keinen besonderen Hinderungsgrund hat, kann danach nicht mehr auf BAföG hoffen.




Noch Fragen?

Schaut in unser
BAföG-Forum, vielleicht wurden eure Fragen schon von anderen gestellt und beantwortet. Bei Bedarf könnt ihr auch eigene Beiträge verfassen und euer Problem schildern.




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