BAföG-FAQ
BAföG bei Masterstudiengängen (Seite 1)
- Der Master setzt einen Bachelorabschluss voraus und ist berufsqualifizierend.
- Ihr habt vor dem Masterstudium nur einen Bachelorabschluss gemacht. Ein Masterstudiengang nach einem Diplomstudiengang ist dagegen nicht förderungsfähig.
- Ihr habt das Bachelorstudium abgeschlossen.
- Ihr nehmt das Masterstudium vor Eurem 35. Geburtstag auf. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Förderung auch nach Überschreiten der Altersgrenze in Betracht.
- Wer sich im Masterstudiengang überlegt, die Fachrichtung wechseln zu wollen, ist danach nicht mehr förderungsfähig.
- Alternativ oder ergänzend zur BAföG-Förderung kommt u.U. eine Förderung mit dem Bildungskredit in Betracht.
- Bei der BAföG-Rückzahlung wird der Masterstudiengang in Bezug auf Teilerlasse gesondert betrachtet, die Rückzahlungsobergrenze von 10.000 Euro gilt jedoch für Bachelor- und Masterstudiengang zusammen. Ihr müsst also für beide Studiengänge zusammen höchstens 10.000 Euro BAföG-Staatsdarlehen zurückzahlen. Dabei dürft Ihr den Bachelor nicht vor März 2001 begonnen haben.
- Grundvoraussetzungen
- Übergangszeit zwischen Bachelor und Master
- Fachrichtungswechsel
- Hilfe zum Studienabschluss
- Studium im Ausland
- Besonderheiten bei der BAföG-Rückzahlung
- Bildungskredit
- Erhöhung der Altersgrenze bei Masterstudiengängen auf 35 Jahre
- Überschreiten der Altersgrenze wegen Kindererziehung: Die Regelung wurde zugunsten von Eltern erweitert und zugleich vereinfacht.
- Möglichkeit des Teilerlasses des BAföG-Staatsdarlehens nur noch bei Studienabschluss bis 31.12.2012
1. Grundvoraussetzungen
An und für sich gelten auch für ein Masterstudium die üblichen Grundvoraussetzungen für einen BAföG-Anspruch. Besonderheiten ergeben sich aber daraus, dass man ein Masterstudium normalerweise erst nach einem Hochschulabschluss (nämlich dem Bachelor) anfängt. Und dass es BAföG "eigentlich" nur für ein einziges Studium gibt.
In § 7 Absatz 1a BAföG ist jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass ein Masterstudium im Anschluss an Bachelorstudium gefördert werden kann. Voraussetzung ist, dass man außer dem Bachelorstudiengang keinen anderen Studiengang abgeschlossen hat.
Im Herbst 2010 wurde die Altersgrenze für die Förderungsfähigkeit von Masterstudiengängen um fünf Jahre erhöht. Nunmehr könnt Ihr mit einer Förderung rechnen, wenn Ihr vor Eurem 35. Geburtstag ein Masterstudium aufnehmt.
a. Bachelorabschluss
Ein Masterstudium kann nur gefördert werden, sofern Ihr zuvor einen Bachelorgrad erworben habt.
Wer als ersten Hochschulabschluss ein Diplom gemacht hat, hat leider Pech: Für ihn gibt es kein BAföG mehr während des Masterstudiums, selbst wenn der Diplom-Studiengang nur sechs Semester Regelstudienzeit hatte. Zwar gibt es von einigen Leuten die Forderung, zumindest bei einem solchen "Kurz-Diplom" doch noch BAföG für einen Master zu gewähren. Aktuell sieht das BAföG dies jedoch nicht vor.
Es spielt keine Rolle ob Ihr im Bachelor einen nicht genehmigungsfähigen Fachrichtungswechsel vorgenommen hat, wie viele Semester Ihr für den ersten Abschluss benötigt hat oder ob Ihr den Leistungsnachweis rechtzeitig vorlegen konnten oder nicht. Auch wer im Bachelorstudiengang am Ende nicht mehr gefördert wurde, ist während des Masterstudiums förderungsfähig.
b. Art des Masterstudiengangs
Es gibt kaum Einschränkungen in Bezug auf den Master. Es muss kein fachlicher Zusammenhang zwischen Bachelor und Master bestehen. Es ist lediglich so, dass der Master als Zugangsvoraussetzung den Abschluss (irgend) eines Bachelorabschlusses voraussetzen muss. Weiterhin muss der Master selbst berufsqualifizierend sein und sich in einem vorbestimmten Zeitrahmen bewegen (2-4 Semester Vollzeitstudium).
c. Altersgrenze: Noch keine 35 Jahre zu Beginn des Masters (§ 10 BAföG)
Im Rahmen der 23. BAföG-Novelle wurde im Herbst 2010 die Altersgrenze für Masterstudiengänge auf 35 Jahre angehoben. Entscheidend ist das Alter bei Beginn des Masterstudium.
Habt Ihr die Altersgrenze überschritten, könnt Ihr nur dann mit einer Förderung rechnen, wenn
- Ihr die Zugangsvoraussetzungen für das Bachelorstudium auf dem zweiten Bildungswerg erworben habt und unverzüglich nach Erreichen des Bachelorgrades mit dem Masterstudium beginnt.
- Ihr das Bachelorstudium ohne schulisch erworbene Hochschulzugangsberechtigung allein aufgrund Eurer beruflichen Qualifikation aufnehmen konntet und unverzüglich nach Erreichen des Bachelorabschlusses mit dem Masterstudium beginnt.
- Ihr aus persönlichen oder familiären Gründen daran gehindert wart, das Masterstudium vor Eurem 35. Geburtstag aufzunehmen. Hier gilt das Gleiche wie beim Überschreiten der Altersgrenze von 30 Jahren.
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