BAföG - Glossar

Sozialpauschale (§ 21 Abs. 2)

Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens beim BAföG müssen von den positiven Einkünften u. a. die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgezogen werden. Da es sehr aufwändig wäre, die tatsächlich entrichteten Beiträge für jeden Einkommensbezieher zu ermitteln, erfolgt der Abzug in Form einer Pauschale. Es handelt sich jeweils um einen bestimmten Prozentsatz von den positiven Einkünften (siehe folgenden Artikel für die genauen Werte und mehr Details).

Mehr dazu: Artikel Grundlagen der Einkommensanrechung

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