Manche denken, dass sie kein BAföG bekommen, wenn sie während oder vor der Ausbildung Jobben oder anderweitig Geld verdienen. Das ist falsch. Es wird nur dein Einkommen im Bewilligungszeitraum betrachtet. Wer unter 450 Euro im Monatsschnitt verdient, dem wird deswegen beim BAföG nichts abgezogen – bei selbstständiger Arbeit ist die Freigrenze geringer.
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Was gilt alles als eigenes Einkommen? Und wieviel kann man jedes Jahr hinzuverdienen?
Ja, du darfst Geld verdienen, obwohl du BAföG beziehst. Allerdings gibt es Obergrenzen, die du nicht überschreiten darfst, sonst werden deine Ansprüche gekürzt.
Wenn du einen normalen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten hast, darfst du in diesen Monaten höchstens 5.400€ verdienen, d.h. im Schnitt monatlich 450€ (Angabe gilt nicht bei Selbständigkeit oder Pflichtpraktikum!). Verdienst du mehr, musst du mit Kürzungen deines BAföGs rechnen.
Wenn du ein freiwilliges Praktikum mit den richtigen Rahmenbedingungenabsolvierst, wird dieses Gehalt wie normales Einkommen bis 5.400 € pro 12-monatigem Bewilligungszeitraum nicht angerechnet. Bei einem Pflichtpraktikum wird dein Gehalt jedoch größtenteils angerechnet.
Die Grundlagen zum Thema „Einkommensanrechnung“ findest du in einem gesonderten Artikel. Nachfolgend werden wir in Bezug auf dein eigenes Einkommen gleich etwas konkreter.
Das 26. BAföG-Änderungsgesetz, dass auch zum Wintersemester 2020/21 höhere Bedarfssätze und Freibeträge auf das Elterneinkommen gebracht hat, hat beim eigenen Einkommen des BAföG-Empfängers alles beim Alten gelassen, der Grundfreibetrag auf eigenes Einkommen bleibt unverändert. Dagegen erhöhen sich die Freibeträge für Waisenrente und bei zu zahlenden Studiengebühren.
Zunächst kurz zur Erinnerung: Relevanter Zeitraum für die Berücksichtigung deines eigenen Einkommens ist der jeweilige Bewilligungszeitraum (BWZ). Er beginnt mit dem Monat der Antragstellung und endet in der Regel nach Ablauf von zwölf Monaten.
Du gibst also beim Ausfüllen des Antragsformulars hinsichtlich deines Einkommens eine Prognose ab. Das BAföG-Amt orientiert sich bei der Berechnung des Förderbetrages an dieser Prognose: je mehr Eigenverdienst (über der Freigrenze), desto weniger BAföG.
Auch wenn diese simple Rechnung zunächst dazu verführt, bei Unsicherheiten hinsichtlich der Einkommensentwicklung lieber pessimistisch zu sein, ist dringend von einer solchen „Taktik“ abzuraten. Es wird auf jeden Fall am Ende des Bewilligungszeitraums (BWZ) anhand der dann ja vorhandenen Einkommensunterlagen noch mal endgültig ermittelt, wie hoch dein Einkommen tatsächlich gewesen ist.
Und wenn es doch sehr viel höher war als du im Antrag angegeben hattest, steht eine BAföG-Rückzahlung ins Haus. Da die Wahrscheinlichkeit eher gering ist, dass du den überschüssigen Betrag vorsorglich auf die Seite gelegt hast, sind Schulden die Folge.
Die Verpflichtung, Änderungen bezüglich deines Einkommens während des Bewilligungszeitraums zeitnah dem BAföG-Amt zu melden, dient also auch deinem eigenen Schutz.
3. Einkommensermittlung und Freigrenzen für den BAföG-Empfänger
Dein monatliches Einkommen im Bewilligungszeitraum ist nicht das tatsächlich in dem einzelnen Kalendermonat erzielte Einkommen, sondern ein Durchschnittsbetrag. Es wird das gesamte Einkommen im Bewilligungszeitraum (in der Regel 12 Monate ab dem Monat der Antragstellung) ermittelt und durch die Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt (in der Regel also durch 12 Monate).
Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich, wie viel Bruttoeinkommen aus abhängiger Beschäftigung (nicht Selbstständigkeit!) du als unverheirateteR AuszubildendeR ohne Kinder im Bewilligungszeitraum haben kannst, ohne dass es sich auf deinen Förderbetrag auswirkt (= sog. Freigrenze, also das gerade noch anrechnungsfreie Einkommen).
Freibeträge für Studierende und Auszubildende
Die genannten Freibeträge gibt es für alle BAföG-EmpfängerInnen für Einkommen aus abhängiger Beschäftigung, nicht jedoch bei Pflichtpraktika. Für eigene Kinder sowie Ehepartner kann es weitere Freibeträge geben.
Anrechnungsfreies Bruttoeinkommen im üblichen BWZ (12 Monate)
Anrechnungsfreies monatliches Bruttoeinkommen (Durchschnitt) im BWZ
5.400 Euro
450 Euro
Noch mal: Die Beträge in der Tabelle geben das Bruttoeinkommen an, welches du aus abhängiger Beschäftigung haben darfst. Es sind NICHT die Freibeträge, die dir nach dem BAföG zustehen. Diese liegen bei einem Single ohne Kinder deutlich unter den genannten Beträgen. Dass du trotzdem mehr als diesen Betrag verdienen darfst, liegt daran, dass nicht nur der Freibetrag von deinem Einkommen abgezogen wird.
Vorher werden noch die Werbungskosten und die Sozialpauschale angerechnet. (Vgl. dazu das Rechenbeispiel weiter unten! Dort wird auch die Werbungskostenpauschale berücksichtigt, die sich auch beim BAföG in bestimmten Fällen auswirkt und faktisch die oben genannten Beträge leicht anhebt. Bitte hier nachlesen!)
Wie das anrechenbare Einkommen ermittelt wird, weiß unser BAföG-Rechner natürlich am besten. Von daher sei empfohlen, ihn in dieser Frage zu konsultieren. Probleme hat er allerdings dann, wenn du außergewöhnlich hohe Werbungskosten in Abzug bringen willst oder Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bzw. Gewerbebetrieb erzielt.
Hier musst du wohl oder übel selbst ran an die Berechnung. Nachfolgend haben wir zu diesem Zweck – und natürlich für alle anderen, die es genauer wissen wollen – die Rechenschritte zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens zusammengestellt.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist nicht jedes Detail berücksichtigt. Unter Umständen können im Einzelfall noch weitere Beträge abgezogen werden.
Bevor wir mit der Rechnung beginnen, aber noch kurz ein paar Worte zu den Freibeträgen, die das Gesetz vorsieht.
a. Welche Freibeträge gibt es beim BAföG auf das Einkommen und wie hoch sind sie?
2019 meint den Freibetrag, der bei neuem Bewilligungszeitraum ab August 2019, spätestens jedoch ab Oktober 2019 gilt. Entsprechendes gilt für 2020 und 2021.
Für wen oder was?
Betrag (Monat)
Freibetrag für StudentIn/SchülerIn
2019
2020
2021
AuszubildendeR (Grundfreibetrag)
290 €
Pro Kind des/der Auszubildenden
555 €
570 €
605 €
EhegattIn/LebenspartnerIn
610 €
630 €
665 €
Schulgeld/Studiengebühren
280 €
285 €
305 €
Zahlst du an privaten Einrichtungen Schulgeld bzw. Studiengebühren, so können diese auf Antrag ab Wintersemester 2020/2021 mit einem bis zu 285 Euro hohen monatlichen Härtefreibetrag berücksichtigt werden (sind die Gebühren geringer, dann höchstens die Gebühren). Aber Vorsicht: Der „normale“ Semesterbeitrag und die Verwaltungsgebühren an staatlichen Hochschulen sind keine Studiengebühren in diesem Sinne.
Selbst Studienbeiträge (die wirklich Studiengebühren sind) können nach Ansicht des Bundesbildungsministeriums nicht zu erhöhten Freibeträgen führen – siehe hier. Der Härtefreibetrag kann übrigens auch von unserem BAföG-Rechner berücksichtigt werden.
Hast du bereits eigene Kinder, so erhöht sich dein Freibetrag für jedes Kind, das bei dir lebt, um 570 Euro im Monat ab Wintersemester 2020/2021. Etwaige Unterhaltsleistungen des Vaters / der Mutter der Kinder werden vom Freibetrag abgezogen.
bist du verheiratet oder lebst du in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, so kommt ein weiterer Freibetrag für die/den PartnerIn in Höhe von 630 Euro hinzu (wieder gültig ab Wintersemester 2020/2021). Erzielt deinE Ehe- oder LebenspartnerIn Einkommen, so wird dieses vom Freibetrag abgezogen.
Unabhängig vom Einkommen aus abhängiger Beschäftigung, Praktika oder Selbständigkeit können noch einige andere Einkünfte zu einer Minderung des BAföG führen. Siehe die Abschnitte Waisenrente ff.
Gut zu wissen: Übungsleiterpauschale & Ehrenamtspauschale
Wer Einkünfte als ÜbungsleiterIn, ErzieherIn, BetreuerIn oder AusbilderIn erzielt, mit künstlerischen Tätigkeiten Geld verdient oder damit, dass er/sie behinderte, kranke oder alte Menschen pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 2.400 Euro im Jahr dazuverdienen, ohne dass die Einnahmen beim BAföG berücksichtigt werden. Mehr zu dieser sog. Übungsleiterpauschale (und zur Ehrenamtspauschale von 720 Euro / Jahr) siehe hier.
b. Wie wird das anzurechnende Einkommen berechnet?l
Ermittelt werden soll das anzurechnende Einkommen (Ek), also der Betrag, der von deinem maximal möglichen Förderbetrag abgezogen wird. Wie der maximal mögliche Förderbetrag ermittelt wird, erfährst du im Folgenden. Abzuziehen sind immer nur positive Beträge. Kommt es zu einem negativen Ergebnis, ist nichts anzurechnen, weil der Freibetrag / die Freibeträge und die Pauschalen dann höher sind als das Einkommen.
Die Freigrenzen für das anrechenbare Bruttoeinkommen in Höhe von 5.400 Euro im Jahr und 450 Euro im Monat sind folgendermaßen zustande gekommen: Es wurde ermittelt, wie hoch das Bruttoeinkommen gerade noch sein darf, damit kein anzurechnendes (also vom BAföG-Bedarf abzuziehendes) Einkommen übrig bleibt. Bei einem Single ohne Kinder ist dies der Fall, wenn sie/er im üblichen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten 5.400 Euro brutto verdient. Die „Gegenprobe“ kannst du folgender Rechnung entnehmen:
Wichtig: Die Sozialpauschale beträgt für SchülerInnen und Studierende, aufgrund ihrer Eigenschaft als Auszubildende, stets 21,3% (seit WiSe 2019/20). Auch dann, wenn sie Einkommen ausschließlich aus selbstständiger Arbeit erzielen!
4. Komplexere Beispiele: Wie sich Einkünfte aus mehreren Quellen oder aus Praktikum auf das BAföG auswirken
Erzielst du Einkünfte durch Jobben und durch eine selbstständige Tätigkeit bzw. den Betrieb eines Gewerbes, so ist bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens folgendermaßen vorzugehen.
Beispiel 1: Einkünfte durch Jobben und Gewerbe. StudentIn. Verkürzter BWZ.
Die obige Berechnung gilt nicht für Einkünfte aus einem Praktikum, welches nach der Ausbildungsordnung zwingend vorgeschrieben ist. Die Vergütung wird hier vielmehr in voller Höhe angerechnet. Das ergibt sich aus § 23 Abs. 3 BAföG. Freibeträge gibt es also nicht!
Argumente zu dieser Regelung findest du hier. Verlängerst du ein Pflichtpraktikum über die vorgeschriebene Zeit hinaus, gelten für die Verlängerungszeit die Regeln zum freiwilligen Praktikum.
Freiwilliges Praktikum
Wichtig zunächst: Das freiwillige Praktikum muss auf jeden Fall in der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden oder so, dass dein Studium nicht darunter leidet (höchstens 20 Stunden/Woche während der Vorlesungszeit). Andernfalls hättest du nämlich gar keinen BAföG-Anspruch, weil du nicht deinem Studium nachgehst und das freiwillige Praktikum ja nicht notwendig ist für das Studium.
Die Vergütung aus einem freiwilligen Praktikum fällt nach VwV 23.3.2nicht unter die Regelung des § 23 Abs. 3 BAföG. Vielmehr ist die Vergütung wie Arbeitslohn zu behandeln. (Siehe dazu auch die Ausführungen im Praktikums-Artikel.)
Beispiel 2: Einkommen aus 5-monatigem Pflichtpraktikum. StudentIn. BWZ 12 Monate.
Zwischen-Rechnung
Berechnung
Einkommen aus 5-monatigem Praktikum
5 Monate x 500 €
2.500,00 €
abzgl. Werbungskostenpauschale
1.000 € (für 12 Monate BWZ)
- 1.000,00 €
Zwischensumme
1.500,00 €
abzgl. Sozialpauschale (21,3%)
1.500 € x 0,213*
- 319,50 €
Abzug vom BAföG insgesamt (bzw. pro Monat)
(1.180,50 € : 12 Monate)
1.180,50 € (98,38 €)
Verdienst du nicht nur in deinem Pflichtpraktikum Geld, sondern hast nebenbei noch einen Job, so gilt dort nicht mehr die in der obigen Tabelle angegebene Freigrenze, weil die Werbungskostenpauschale ja schon ganz (vgl. Beispiel 2) oder teilweise (vgl. Beispiel 3) für das Einkommen aus dem Pflichtpraktikum „verbraucht“ wurde. Ist das Einkommen durch das Pflichtpraktikum geringer als die Werbungskostenpauschale, so kann der Rest noch beim Einkommen aus deinem Job in Abzug gebracht werden. Übrigens ist die Reihenfolge der Anrechnung hinsichtlich der Werbungskostenpauschale zwingend (vgl. VwV 21.1.18).
Beispiel 3: Einkommen aus 3-monatigem Pflichtpraktikum im BWZ
Beziehst du eine Waisenrente, so bleiben davon folgende Beträge monatlich unberücksichtigt:
Art des/der Auszubildenden
bisher
2019
2020
2021
SchülerInnen von Berufsfachschulen und (Fach)Schulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt
180 Euro
195 Euro
200 Euro
210 Euro
Sonstige SchülerInnen und Studierende
130 Euro
140 Euro
145 Euro
150 Euro
Der darüber liegende Betrag wird komplett auf den BAföG-Bedarf angerechnet.
Noch zur Erläuterung: „bisher“ meint den Freibetrag, der bis mind. Juli 2019 (bei laufenden BWZ bis spätestens September 2019) gilt. 2019 meint den Freibetrag, der bei neuem Bewilligungszeitraum ab August 2019, spätestens jedoch ab Oktober 2019 gilt. Entsprechendes gilt für 2020 und 2021.
Vorab: Stipendiaten der großen Begabtenförderungswerke (siehe dazu die Auflistung in VwV 2.6.4) sind nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG vom BAföG-Bezug ausgeschlossen. Bei ihnen stellt sich die Frage der Anrechnung ihres Stipendiums auf den BAföG-Bedarf also gar nicht.
Wer dagegen eine andere Ausbildungsbeihilfe erhält, kann zwar BAföG erhalten, die Ausbildungsbeihilfe gilt aber grundsätzlich als Einkommen im Sinne des BAföG, kann also auf den Förderbetrag angerechnet werden.
Ausbildungsbeihilfen / Stipendien ohne Zweckbestimmung
Ausbildungsbeihilfen, die an keinen besonderen Zweck geknüpft sind, also einfach zur Finanzierung des Lebensunterhalts gedacht sind, werden je nach Art des Geldgebers entweder in voller Höhe oder mit den üblichen Freibeträgen angerechnet (dazu gleich mehr). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ausbildungsbeihilfen begabungs- und leistungsabhängig gewährt werden. Dann bleiben 300 Euro im Monat anrechnungsfrei (vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG). Genauer: Es wird geschaut, wie hoch der Gesamtbetrag der Behilfe im Berechnungszeitraum ist, dieser Betrag wird durch die Anzahl der Monate des Berechnungszeitraums geteilt und dann wird alles angerechnet, was 300 Euro im Monat übersteigt.
Begabungs- und leistungsabhängig werden z. B. folgende Stipendien gewährt: Deutschlandstipendium, Stipendien des DAAD, Stipendien der Fulbright-Kommission und der Carl-Duisberg-Gesellschaft, Mobilitätszuschüsse aus Stipendienprogrammen der Europäischen Kommission (z.B. Erasmus) und der Deutsch-Französischen Hochschule, vgl. VwV 21.3.6.
Also: Wer eine Ausbildungsbeihilfe erhält, weil er/sie gute Noten hat, erhält die 300 Euro zusätzlich zum BAföG, wer dagegen nur aus sozialen Gründen Geld für sein Studium erhält, muss sich dieses auf das BAföG anrechnen lassen. Der Grund liegt darin, dass soziale Ausbildungsbeihilfen letztlich die gleiche Funktion erfüllen wie das BAföG selbst.
Nun zu den Freibeträgen: Stammt das Geld ausschließlich (!) von privaten Geldgebern, werden die üblichen Freibeträge gewährt (für den Auszubildenden selbst 290 Euro). Wird das Stipendium dagegen ausschließlich oder teilweise aus öffentlichen Geldern finanziert, wird der Betrag in voller Höhe angerechnet (§ 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG).
Ausbildungsbeihilfen / Stipendien mit Zweckbestimmung
Ist ein Stipendium ausdrücklich mit einer Zweckbestimmung versehen (z. B. Büchergeld), bleibt es als Einkommen auf jeden Fall unberücksichtigt (vgl. § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG). Wer also 380 Euro als Stipendium erhält, weil er / sie gute Noten hat, und von diesem Betrag 80 Euro für Bücher ausgeben soll, hat unterm Strich 380 Euro zusätzlich zu seinem BAföG-Förderbetrag.
7. Einkommen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis
Stehst du während deiner Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis und beziehst hierüber ein Einkommen, wird dieses in voller Höhe angerechnet (§ 23 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 BAföG; VwV 23.4.3).
8. Unterhaltszahlungen deines/ deiner geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden EhegattIn/LebenspartnerIn
Unterhaltszahlungen deines/ deiner geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden EhegattIn/LebenspartnerIn werden in voller Höhe von deinem Bedarf abgezogen. Nach § 23 Abs. 4 Nr. 4 BAföG werden hierauf nicht einmal Freibeträge gewährt.
Willst du herausfinden, ob eine spezielle Einkunftsart im Ausbildungsförderungsrecht als Einkommen zählt, so sei auf den Artikel „Einkommensanrechnung allgemein“ verwiesen.
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