BAföG - Glossar
Bankdarlehen (§§ 18c, 18d)
In bestimmten Fällen besteht die BAföG-Förderunglediglich in der Gewährung einesverzinslichen Bankdarlehens:- Nach dem zweiten und jedem weiteren Fachrichtungswechsel auswichtigem Grund bei den auf den folgendenStudiengang anzurechnenden Semestern
- Im Falle der Studienabschlussförderung
- Bei allen zweiten Hochschulausbildungen,sofern sie ausnahmsweise förderungsfähigsind (z. B. Aufbaustudiengänge)
Mehr dazu: Artikel zu den Förderungsarten, Seite 2 (zum Bankdarlehen)
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