BAföG - FAQ

Hilfe zum Studienabschluss [§ 15 Abs. 3a BAföG] (Seite 1)

Von Nicola Pridik

Das Wichtigste in Kürze ...
  • Die Hilfe zum Studienabschluss gibt es nur für Studierende an Hochschulen.
  • Sie soll den Lebensunterhalt während der Examenszeit für Studierende sicherstellen, die nicht mehr regulär gefördert werden können, weil sie z. B. die Förderungshöchstdauer überschritten haben oder den Leistungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen konnten.
  • Ausgeschlossen ist die Hilfe dagegen, wenn Ihr die Fachrichtung zu spät gewechselt habt oder kein BAföG bekommt, weil Eure Eltern zu viel verdienen.
  • Bevor Ihr Hilfe zum Studienabschluss beantragt, sollte geklärt werden, ob Ihr Gründe vorweisen könnt, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen. Diese Förderung ist für Euch finanziell günstiger!
  • Die Studienabschlusshilfe wird längstens für 12 Monate in Form eines verzinslichen Bankdarlehens gewährt.
  • Voraussetzung ist, dass Ihr innerhalb einer bestimmten Zeit zur Abschlussprüfung zugelassen werdet und Eure Ausbildungsstätte Euch bestätigt, dass Ihr Eure Ausbildung innerhalb von 12 Monaten abschließen könnt.
  • Als Alternative zur Studienabschlusshilfe kommen an manchen Orten und unter bestimmten Bedingungen Studienabschlussdarlehen vom Studentenwerk oder der studentischen Darlehenskassen in Betracht.
.. mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!

1. Grundsätzliches

Die Hilfe zum Studienabschluss kommt nur für Studierende an Hochschulen in Betracht. Aber auch diese sollten nicht sofort zu ihr greifen. Nähert sich die Förderungshöchstdauer dem Ende und ist abzusehen, dass Ihr das Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit abschließen werdet, so solltet Ihr zunächst klären, ob Ihr über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert werden könnt. Dies wäre der Fall, wenn Ihr Gründe für die Verlängerung Eurer Studienzeit geltend machen könnt, die nach dem Gesetz eine längere Förderung rechtfertigen. Diese Förderungsvariante ist für Euch insofern günstiger als die Studienabschlusshilfe, als Ihr regulär weitergefördert werdet (50% Zuschuss/ 50% Staatsdarlehen). Bei bestimmten Verzögerungsgründen wie Schwangerschaft oder Kindererziehung erfolgt die Förderung sogar als Vollzuschuss. Die Studienabschlusshilfe dagegen gibt es nur als verzinsliches Volldarlehen.

Näheres zu den gesetzlich anerkannten Verzögerungsgründen findet Ihr hier. Hat ein Verzögerungsgrund bereits dazu geführt, dass Ihr den Leistungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen konntet, so solltet Ihr hier weiterlesen.

Kommt die längere reguläre Förderung für Euch nicht in Betracht oder wurdet Ihr bereits länger gefördert und benötigt trotzdem noch mehr Zeit, um das Studium zu Ende zu bringen, so bleibt als letzte Möglichkeit die Studienabschlusshilfe, um Euren Lebensunterhalt während der Examenszeit sicherzustellen. Aber Vorsicht: Habt Ihr die Abschlussprüfung nicht geschafft habt und seid deshalb über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert worden, so scheidet die Studienabschlusshilfe als Finanzierung aus. Der Grund ist, dass Euch für ein und dieselbe Prüfung nicht zweimal staatliche Unterstützung gewährt werden soll. (Da diese Prüfungsgleichheit bei Zwischen- und Abschlussprüfung nicht besteht, dürfte die Regelung nicht auf das erstmalige Nichtbestehen der Zwischenprüfung übertragbar sein.)

Studienabschlusshilfe wird für maximal 12 Monate gewährt. Der Staat hilft Euch hier insofern beim Studienabschluss, als er Euch die Möglichkeit gibt, zu günstigen Konditionen ein Bankdarlehen bei der KfW Förderbank aufzunehmen. Die maximale Höhe des Darlehens wird durch das BAföG-Amt festgelegt, entspricht also wahrscheinlich dem Betrag, den Ihr auch vorher bekommen habt. Natürlich steht Euch frei, den Darlehensbetrag selbst zu begrenzen, um nicht ganz so viele Schulden zu machen. (Der richtige Ort dafür ist Zeile 68 in Formblatt 1 des BAföG-Antrags.) Die Rückzahlung des Darlehens beginnt bereits 6 Monate nach der letzten Auszahlung und geht der Rückzahlung des Staatsdarlehens vor.

Wichtig: Beim Bankdarlehen gibt es keinen Teilerlass der Darlehensschuld wie beim Staatsdarlehen!



2. Für welche Hochschulausbildungen Studienabschlusshilfe in Betracht kommt

Es muss sich um Ausbildungen handeln, die in sich selbstständig sind.

Kein Anspruch auf Studienabschlusshilfe besteht in folgenden Fällen:
  • Ihr absolviert einen Zusatz- oder Aufbaustudiengang im Sinne der § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BAföG.
  • Ihr absolviert einen Master-/Magisterstudiengang im Sinne des § 7 Abs. 1a BAföG; hier wird Studienabschlusshilfe nur für die zugrunde liegenden Bachelor-/Bakkalaureus-Studiengänge geleistet (keine Sorge: der klassische Magister ist kein Problem - nur wenn es um einen Magister im Anschluss an einen Bakkalaureus geht, gibt's dafür keine Studienabschlusshilfe).
Alternativ kommt möglicherweise (zumindest an manchen Orten und unter bestimmten Bedingungen) ein Studienabschlussdarlehen vom Studentenwerk oder der studentischen Darlehenskassen in Betracht.




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Schaut in unser Forum BAföG, vielleicht wurden eure Fragen schon von anderen gestellt und beantwortet. Bei Bedarf könnt ihr auch eigene Beiträge verfassen und euer Problem schildern.


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