BAföG-FAQ
Leistungsnachweis - Nachweis von Studienleistungen (Seite 1)
- Nur Studierende müssen während des Studiums ihre Leistungen nachweisen, um weiterhin BAföG beziehen zu können. Bei SchülerInnen findet eine Leistungskontrolle nicht statt.
- Auch im Zusammenhang mit einem Fachrichtungswechsel kann nach Studienleistungen gefragt werden. Das gleiche gilt, wenn eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus beantragt wird.
- Normalerweise ist der Leistungsnachweis nach dem 4. Semester vorzulegen. Sieht Eure Prüfungsordnung allerdings schon vor Beginn des 3. Semesters eine Zwischenprüfung o. ä. vor, ist der Nachweis schon nach dem 2. Semester zu erbringen.
- Für die Ausstellung von Leistungsnachweisen sind die Universitäten/Prüfungsämter zuständig.
- Welche Leistungen erbracht worden sein müssen, könnt Ihr in Eurer Studienordnung nachlesen.
- Haben bestimmte gesetzlich anerkannte Gründe zu einer Studienverzögerung geführt, so kann die spätere Vorlage des Leistungsnachweises beantragt werden. Zu den Gründen gehören u.a. folgende: Spracherwerb, Auslandsaufenthalt, Ableistung eines vorgeschriebenen Praktikums im Grundstudium, Krankheit, erstmaliges Nichtbestehen, der Zwischenprüfung, Behinderung, Gremientätigkeit, Schwangerschaft, Kindeserziehung.
- Je nachdem, welcher Grund zu einer Verlängerung der Förderung führt, kann sich bei den zusätzlich finanzierten Semestern (am Ende des Studiums) die Förderungsart ändern!
- Ohne gesetzlich anerkannten Grund für eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises kann eine Förderung nur dadurch wieder erreicht werden, dass der Leistungsstand aufgeholt wird.
- Grundsätzliches
- Relevante Zeitpunkte für Leistungserbringung und Leistungsnachweis
- Was ist, wenn man noch auf die Prüfungsergebnisse wartet?
- Inhalt des Leistungsnachweises und Zuständigkeit
- Aufschub des Leistungsnachweises
- Besonderheiten hinsichtlich der Förderungsart zusätzlich gewährter Semester
- Kein rechtzeitiger Leistungsnachweis und kein gesetzlich anerkannter Grund für eine spätere Vorlage?
- Werden in Eurem Studiengang ECTS-Credits vergeben, kann auch eine ausreichende Anzahl von Credits genügen. Da viele Prüfungsämter aber noch mit dem (bisher nicht aktualisierten) Formblatt 5 arbeiten, kann es damit noch Schwierigkeiten geben. Vgl. diesen Forenbeitrag.
1. Grundsätzliches
Nur Studierende müssen ihre Leistungen nachweisen, um weiterhin BAföG beziehen zu können. Bei SchülerInnen ist eine Leistungskontrolle nicht vorgesehen. Allerdings kann das Amt die Förderung streichen, wenn Ihr zu viele Fehlzeiten habt oder (mehrfach) die Versetzung nicht schafft.
Dass der Staat Eure Ausbildung nur dann finanziell fördern will, wenn Ihr ordnungsgemäß Eure Studienleistungen erbringt und die Ausbildung in der vorgesehenen Zeit abschließt, versteht sich von selbst. Ob Ihr dies wirklich tut, wird im Regelfall aber nur zu einem Zeitpunkt kontrolliert, nämlich nach dem 4. Semester, es sei denn, Eure Prüfungsordnung sieht eine Zwischenprüfung o.ä. schon vor Beginn des 3. Semesters vor.
Ab dem 5. Semester (oder ab dem 3. Semester, sofern die Zwischenprüfung früher angesetzt ist) hängt die Förderung davon ab, ob Ihr den geforderten Nachweis Eures Leistungsstandes erbracht habt oder nicht. Könnt Ihr ihn nicht erbringen und habt dafür einen Grund, der nach dem Gesetz eine Verzögerung Eurer Ausbildung rechtfertigt, so könnt Ihr beantragen, dass Ihr für einen begrenzten Zeitraum dennoch weiter gefördert werdet und den Nachweis erst später vorlegen müsst.
In allen anderen Fällen der Nichtvorlage verliert Ihr Euren Förderungsanspruch. Es besteht aber die Möglichkeit, den Leistungsstand aufzuholen und sich in die Förderung zurückzuarbeiten.
Neben diesem Regelfall des Leistungsnachweises nach der Zwischenprüfung bzw. dem 4. Semesters kann das BAföG-Amt im Zusammenhang mit einem Fachrichtungswechsel nach Studienleistungen fragen, und wird dies immer tun, wenn Ihr Studienabschlusshilfe beantragt. Hier ist ja die Zulassung zur Abschlussprüfung Voraussetzung.
Schließlich spielt der Leistungsstand am Ende des Studiums eine Rolle, wenn Ihr über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert werden wollt. In diesem Fall könnt Ihr mit den gleichen Gründen eine Verlängerung der Förderung beantragen wie zu dem Zeitpunkt, in dem Ihr den Leistungsnachweis vorlegen müsst. Das Amt möchte hier jeweils sicherstellen, dass sich Eure Ausbildung nur wegen des vorgetragenen Grundes verzögert hat und fragt deshalb nach dem Stand des Semesters, in dem Ihr ohne Verzögerungsgrund sein müsstet. Wer also z. B. nach dem 4. Semester vorbringt, er sei 8 Wochen krank gewesen und könne deshalb den Leistungsnachweis nicht vorlegen, würde nur dann ein Semester zusätzlich gefördert, wenn er nachweisen kann, dass er den Leistungsstand erreicht hat, den er nach dem 3. Semester haben müsste, denn durch die Krankheit hat er nicht mehr als ein Semester Zeit verloren.
Das gleiche gilt am Ende des Studiums für eine Krankheit, die zeitlich nach Beginn des 5. Semesters (oder nach Beginn des 3. Semesters) lag. Beruft Ihr Euch am Ende des Studiums dagegen darauf, dass Euch zu dem Zeitpunkt, in dem Ihr den Leistungsnachweis vorlegen musstet, ein zusätzliches Semester wegen Krankheit bewilligt wurde, das jetzt zu einem Überschreiten der Förderungshöchstdauer führt, so wird eine entsprechend längere Förderung ohne einen weiteren Nachweis möglich sein. Ein Antrag muss allerdings gestellt werden.
Nachweis von Studienleistungen zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung und Verschiebung des Vorlagetermins aus einem gesetzlich anerkannten Grund
Großansicht der Grafik / © npridikSchaut in unser BAföG-Forum, vielleicht wurden eure Fragen schon von anderen gestellt und beantwortet. Bei Bedarf könnt ihr auch eigene Beiträge verfassen und euer Problem schildern.
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