BAföG-FAQ
Förderungsarten (Seite 1)
- Schüler-BAföG gibt es immer als Vollzuschuss.
- Der Regelfall des Studierenden-BAföG ist die Förderung je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Staatsdarlehen.
- Nur in wenigen Ausnahmefällen erhalten Studierende BAföG als Vollzuschuss.
- Nach dem zweiten (!) Fachrichtungswechsel werden die im zweiten Studiengang "verbrauchten" Semester auf den dritten Studiengang angerechnet und nur noch mit verzinslichem Bankdarlehen gefördert. Entsprechendes gilt für weitere Fachrichtungswechsel. Seit Oktober 2010 ändert sich die Förderungsart nach dem ersten Fachrichtungswechsel dagegen nicht mehr.
- Beim Staatsdarlehen beginnt die Rückzahlungspflicht 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer. In bestimmten Fällen wird ein Teil der Darlehensschuld erlassen.
- Die Rückzahlung des Bankdarlehens erfolgt 18 Monate nach Auszahlung der letzten Rate. Ein Teilerlass ist nicht möglich.
- Grundsätzliches
- Der Normalfall: 50 % Zuschuss und 50 % unverzinsliches Staatsdarlehen
- Der Vollzuschuss
- Das verzinsliche Bankdarlehen
- Nach dem ersten Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund entfällt die Folge der Bankdarlehensförderung.
- Die Rückzahlung des Bankdarlehens beginnt nicht mehr sechs, sondern 18 Monate nach Auszahlung der letzten Rate.
1. Grundsätzliches
Für SchülerInnen im Sinne des BAföG ist das Thema Förderungsarten schnell abgehandelt. Sie erhalten BAföG immer als kompletten Zuschuss, brauchen also nichts zurückzuzahlen.
Komplizierter kann es bei Studierenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen werden. BAföG ist bei ihnen nicht zwingend gleich BAföG. Gehört Ihr zum betroffenen Personenkreis, solltet Ihr daher bei Euren BAföG-Recherchen nicht nur darauf achten, ob Ihr überhaupt einen Anspruch auf Förderung habt, sondern auch im Blick haben, in welcher Art und Weise Ihr gefördert werden könnt.
Der Grundsatz und Normalfall ist die Förderung je zur Hälfte als Zuschuss und unverzinsliches Staatsdarlehen. Es gibt aber auch Abweichungen von dieser Regel und da die über mehrere Artikel auf diesen Seiten verstreut sind, sollen sie an dieser Stelle noch mal im Überblick dargestellt werden. Außerdem erfahrt Ihr, was genau sich hinter den einzelnen Förderungsarten verbirgt.
2. Der Normalfall: 50% Zuschuss und 50% unverzinsliches Staatsdarlehen
Die Freude über die BAföG-Überweisung kann leicht in Vergessenheit geraten lassen, dass Euch das Geld nicht komplett geschenkt wird, auch wenn es als einheitlicher Betrag auf Eurem Konto erscheint. Die Hälfte des Betrages ist lediglich vom Staat geliehen. Fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer will er das Geld zurück haben. Allerdings kommt er Euch mit den Rückzahlungsmodalitäten recht weit entgegen. Im Einzelnen:
Wann gilt der "Normalfall"?
- Bei allen ersten Ausbildungen an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen im Rahmen der Förderungshöchstdauer
- Bei (zwingend vorgeschriebenen) Praktika, die im Zusammenhang mit den genannten Ausbildungen absolviert werden
- Bei förderungsfähigen Masterstudiengängen
- Bei einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen Krankheit, Verschuldens der Hochschule, Gremientätigkeit, erstmaligem Nichtbestehen der Zwischen- bzw. Abschlussprüfung
- Bei Förderung nach einem ersten (!) Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund und bei jedem Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund
- Bei den Auslandszuschlägen für eine Ausbildung außerhalb der EU/Schweiz (Ausnahme: nachweisbar notwendige Studiengebühren)
Zuschuss ist und bleibt Zuschuss, auch wenn Ihr Euer Studium abbrecht, den geförderten Studiengang nicht weiterführt oder keine überdurchschnittlichen Leistungen erbringt. Das Geld wird Euch definitiv geschenkt. Natürlich wird von Euch erwartet, dass Ihr Eure Ausbildung zielorientiert betreibt. Wer dies aber tut und im Ergebnis feststellt, dass er die Ausbildung doch nicht zu Ende führen möchte oder die Leistungen nicht so sind wie erhofft, wird nicht bestraft, indem er den Zuschuss zurückzahlen muss.
Der unverzinsliche Staatsdarlehensanteil
Die Überweisung des Darlehensanteils erfolgt gemeinsam mit dem Zuschussanteil auf Euer Konto. Ihr schließt keinen gesonderten Darlehensvertrag ab. Im Bescheid sind jedoch beide Förderungsanteile ausdrücklich als Zuschuss und Darlehen ausgewiesen. Während der Ausbildung wird Euch das Darlehen wenig kümmern. Ihr werdet jedoch ca. 4,5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer (an Akademien nach Ende der vorgesehenen Ausbildungszeit) des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studienganges vom Bundesverwaltungsamt mit einem netten Brief daran erinnert, dass Euch der Staat mal Geld geliehen hat und es in Kürze zurück haben will.
Vermeintlich schlaue Menschen ziehen in der Zwischenzeit um und hoffen, dass das Amt sie nicht findet. Noch schlauere teilen ihm sogar extra die neue Anschrift mit (geht auch Online beim BVerwA), denn Ihr seid nicht nur verpflichtet, jeden Wohnungswechsel und jede Änderung des Familiennamens mitzuteilen, es kann auch teuer werden, wenn das Amt Euch suchen muss. 25 Euro Anschriftenermittlungskosten sind dann fällig, sofern keine höheren Kosten nachgewiesen werden (§ 12 Abs. 2 DarlehensVO).
In dem Bescheid vom Bundesverwaltungsamt wird genau aufgeschlüsselt, wie viel Geld insgesamt und in welchen Raten zu welchen Terminen zurückzuzahlen ist:
- Die Höhe der monatlichen Raten beträgt mind. 105 Euro.
- Die Begleichung der Raten erfolgt in der Regel für drei aufeinander folgende Monate in einer Summe.
- Die Rückzahlung erfolgt innerhalb von 20 Jahren.
- Die Summe, die insgesamt zurückgezahlt werden muss, ist auf höchstens 10.000 Euro begrenzt.
- Zinsen fallen nicht an (es sei denn, Ihr befindet Euch mit der Rückzahlung mehr als 45 Tage in Verzug).
Welche Möglichkeiten von (Teil-)Erlassen es gibt, lest Ihr in unserem ausführlichen Artikel zur BAföG-Rückzahlung - und einen BAföG-Rückzahlungsrechner können wir auch anbieten.
BAföG-Gesetz und Verwaltungsvorschrift: § 17
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