BAföG - FAQ

Förderungsarten [§ 17 BAföG] (Seite 1)

Von Nicola Pridik

Das Wichtigste in Kürze ...
  • Schüler-BAföG gibt es immer als Vollzuschuss.
  • Der Regelfall des Studierenden-BAföG ist die Förderung je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Staatsdarlehen.
  • In wenigen Ausnahmefällen erfolgt die Förderung auch bei Studierenden als Vollzuschuss.
  • Insbesondere nach einem Fachrichtungswechsel kann bei den anzurechnenden Semestern die Förderung nur noch als verzinsliches Bankdarlehen gewährt werden.
  • Beim Staatsdarlehen beginnt die Rückzahlungspflicht 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer. Es gibt mehrere Möglichkeiten, einen Teil der Darlehensschuld erlassen zu bekommen.
  • Die Rückzahlung des Bankdarlehens erfolgt bereits ein halbes Jahr nach Auszahlung der letzten Rate. Ein Teilerlass ist nicht möglich.
.. mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!

1. Grundsätzliches

Für SchülerInnen im Sinne des BAföG ist das Thema Förderungsarten schnell abgehandelt. Sie erhalten BAföG immer als kompletten Zuschuss, brauchen also nichts zurückzuzahlen.

Komplizierter kann es bei Studierenden an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen werden. BAföG ist bei ihnen nicht zwingend gleich BAföG. Gehört Ihr zum betroffenen Personenkreis, solltet Ihr daher bei Euren BAföG-Recherchen nicht nur darauf achten, ob Ihr überhaupt einen Anspruch auf Förderung habt, sondern auch im Blick haben, in welcher Art und Weise Ihr gefördert werden könnt.

Der Grundsatz und Normalfall ist die Förderung je zur Hälfte als Zuschuss und unverzinsliches Staatsdarlehen. Es gibt aber auch Abweichungen von dieser Regel und da die über mehrere Artikel auf diesen Seiten verstreut sind, sollen sie an dieser Stelle noch mal im Überblick dargestellt werden. Außerdem erfahrt Ihr, was genau sich hinter den einzelnen Förderungsarten verbirgt.



2. Der Normalfall: 50% Zuschuss und 50% unverzinsliches Staatsdarlehen

Die Freude über die BAföG-Überweisung kann leicht in Vergessenheit geraten lassen, dass Euch das Geld nicht komplett geschenkt wird, auch wenn es als einheitlicher Betrag auf Eurem Konto erscheint. Die Hälfte des Betrages ist lediglich vom Staat geliehen. Fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer will er das Geld zurück haben. Allerdings kommt er Euch mit den Rückzahlungsmodalitäten recht weit entgegen. Im Einzelnen:

Wann gilt der "Normalfall"?
  • Bei allen ersten Ausbildungen an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen im Rahmen der Förderungshöchstdauer
  • Bei (zwingend vorgeschriebenen) Praktika, die im Zusammenhang mit den genannten Ausbildungen absolviert werden
  • Bei einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen Krankheit, Verschuldens der Hochschule, Gremientätigkeit, erstmaligem Nichtbestehen der Zwischen- bzw. Abschlussprüfung
  • Bei Förderung nach einem Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund (= seltener Ausnahmefall!)
  • Ab 1. August 2008 auch bei den Auslandszuschlägen für eine Ausbildung außerhalb der EU oder der Schweiz (Ausnahme: nachweisbar notwendige Studiengebühren)
Der Zuschussanteil

Zuschuss ist und bleibt Zuschuss, auch wenn Ihr Euer Studium abbrecht, den geförderten Studiengang nicht weiter führt oder keine überdurchschnittlichen Leistungen erbringt. Das Geld wird Euch definitiv geschenkt. Natürlich wird von Euch erwartet, dass Ihr Eure Ausbildung zielorientiert betreibt. Wer dies aber tut und im Ergebnis feststellt, dass er die Ausbildung doch nicht zu Ende führen möchte oder die Leistungen nicht so sind wie erhofft, wird nicht bestraft, indem er den Zuschuss zurückzahlen muss.

Der unverzinsliche Staatsdarlehensanteil

Die Überweisung des Darlehensanteils erfolgt gemeinsam mit dem Zuschussanteil auf Euer Konto. Ihr schließt keinen gesonderten Darlehensvertrag ab. Im Bescheid sind jedoch beide Förderungsanteile ausdrücklich als Zuschuss und Darlehen ausgewiesen. Während der Ausbildung wird Euch das Darlehen wenig kümmern. Ihr werdet jedoch ca. 4,5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer (an Akademien nach Ende der vorgesehenen Ausbildungszeit) des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studienganges vom Bundesverwaltungsamt mit einem netten Brief daran erinnert, dass Euch der Staat mal Geld geliehen hat und es in Kürze zurück haben will.

Vermeintlich schlaue Menschen ziehen in der Zwischenzeit um und hoffen, dass das Amt sie nicht findet. Noch schlauere teilen ihm sogar extra die neue Anschrift mit (geht auch Online beim BVerwA), denn Ihr seid nicht nur verpflichtet, jeden Wohnungswechsel und jede Änderung des Familiennamens mitzuteilen, es kann auch teuer werden, wenn das Amt Euch suchen muss. 25 Euro Anschriftenermittlungskosten sind dann fällig, sofern keine höheren Kosten nachgewiesen werden (§ 12 Abs. 2 DarlehensVO).

In dem Bescheid vom Bundesverwaltungsamt wird genau aufgeschlüsselt, wie viel Geld ingesamt und in welchen Raten zu welchen Terminen zurückzuzahlen ist:
  • Die Höhe der monatlichen Raten beträgt mind. 105 Euro.
  • Die Begleichung der Raten erfolgt in der Regel für drei aufeinander folgende Monate in einer Summe.
  • Die Rückzahlung erfolgt innerhalb von 20 Jahren.
  • Die Summe, die insgesamt zurückgezahlt werden muss, ist auf höchstens 10.000 Euro begrenzt.
  • Zinsen fallen nicht an (es sei denn, Ihr befindet Euch mit der Rückzahlung mehr als 45 Tage in Verzug).
Wer meint, dass der festgestellte Darlehensbetrag nicht korrekt ist oder sonst irgendetwas in dem Bescheid nicht stimmt, sollte unbedingt die Widerspruchsfrist einhalten. Die Rückzahlung selbst zieht sich Jahre hin, nicht aber die Möglichkeit, sich noch gegen den Inhalt der Feststellungen zu wehren.

Welche Möglichkeiten von (Teil-)Erlassen es gibt, lest Ihr in unserem ausführlichen Artikel zur BAföG-Rückzahlung - und einen BAföG-Rückzahlungsrechner können wir auch anbieten.



3. Der Vollzuschuss

Wann gibt es den Vollzuschuss?
  • Wie eingangs erwähnt bei allen Formen des Schüler-BAföGs
  • Bei einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen Schwangerschaft, Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren oder wegen einer Behinderung
  • Bei nachweisbar notwendigen Studiengebühren im Ausland; die Auslandszuschläge werden ansonsten ab dem 1. August 2008 nicht mehr als Vollzuschuss gewährt! Zu beachten ist, dass BAföG für einen Auslandsaufenthalt mit einigen Sonderbedingungen verknüpft ist. Näheres dazu findet Ihr in unserem Artikel zum Auslandsstudium und BAföG.
  • Schließlich wird der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG immer als Vollzuschuss gewährt.



Noch Fragen?

Schaut in unser Forum BAföG, vielleicht wurden eure Fragen schon von anderen gestellt und beantwortet. Bei Bedarf könnt ihr auch eigene Beiträge verfassen und euer Problem schildern.


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