29.11.2011

BAföG-FAQ
Grundlagen der Einkommensanrechnung (Seite 1)

Von Nicola Pridik

Das Wichtigste in Kürze ...
  • Auf den ermittelten Bedarf wird Euer eigenes Einkommen, das Einkommen Eures Ehegatten/Lebenspartners und das Einkommen Eurer Eltern in dieser Reihenfolge angerechnet.
  • Folgende Einkünfte bleiben dabei unberücksichtigt, werden also nicht angerechnet: Unterhaltsleistungen Eurer Eltern (bei der Ermittlung Eures eigenen Einkommens), Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld, Elterngeld (sofern es bestimmte Freibeträge nicht übersteigt), Kindergeld, Studienkredit einer Bank und das Deutschlandstipendium. (Aufzählung nicht abschließend)
  • Die Höhe der Abzüge vom Einkommen ist abhängig von der Art der Einkünfte.
  • Bei den meisten Einkunftsarten findet eine Anrechnung nur statt, sofern bestimmte Freibeträge überschritten werden.
  • Die Besonderheiten und Details zur Anrechnung Eures eigenen Einkommens und zur Anrechung des Einkommens Eurer Eltern und Eures Ehegatten/Lebenspartners findet Ihr jeweils in gesonderten Artikeln.
.. mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!

Mit den Änderungen des 23. BAföG-Änderungsgesetzes vom Oktober 2010
  • Das Einkommen des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin eines BAföG-Empfängers kann ebenso auf den BAföG-Bedarf angerechnet werden wie das Einkommen des Ehegatten.
  • Begabungs- und leistungsabhängige Ausbildungsbeihilfen/Stipendien, die den Empfänger nicht von vornherein vom BAföG-Bezug ausschließen, zählen nur als Einkommen, wenn und insofern sie im Monatsdurchschnitt einen Betrag von 300 Euro übersteigen.
  • Die Höhe der Sozialpauschale wurde angepasst.
  • Die Freibeträge wurden minimal erhöht.


1. Grundsätzliches

Wer mit Hilfe des Artikels zur Bedarfsermittlung den maximalen monatlichen BAföG-Förderbetrag (= Bedarf) für sich ermittelt hat, muss sich im nächsten Schritt der Einkommensanrechnung widmen. Erst wenn bekannt ist, in welchem Umfang Einkommen auf den Bedarf angerechnet wird, steht auch fest, wie viel BAföG Ihr monatlich tatsächlich erhalten werdet.

Der Grund für die Einkommensanrechnung ist, dass die Unterhaltspflicht Eures Ehegatten/Lebenspartners (soweit vorhanden) und Eurer Eltern der staatlichen Förderung vorgeht. Das gleiche gilt natürlich erst recht für Euch selbst, wenn Ihr eigenes Einkommen habt.

Auskünfte zu Eurem eigenen Einkommen müsst Ihr in Formblatt 1 (Zeile 69 ff.) erteilen. Euer Ehegatte/Lebenspartner und Eure Eltern müssen jeweils das Formblatt 3 ausfüllen. Auch wenn Eure Eltern gemeinsam steuerlich veranlagt werden oder Ihr selbst mit Eurem Ehegatten, wird das Einkommen für alle Beteiligten getrennt ermittelt.

Neben den Grundlagen der Einkommensanrechnung, über die Ihr nachfolgend etwas erfahrt, hat Studis Online in Sachen Einkommen natürlich noch mehr zu bieten. Auf jeden Fall solltet Ihr einen Blick in die Ausführungen zum eigenen Einkommen und zum Einkommen der Eltern und des Ehegatten/Lebenspartners werfen. Dort erfahrt Ihr auch anhand von Rechenbeispielen, wie die Einkommensanrechnung ganz konkret funktioniert. Bei speziellen Fragen und Problemen, die im Zusammenhang mit der Anrechnung des Einkommens Eurer Eltern bzw. Eures Ehegatten/Lebenspartners auftauchen können, wird an den entsprechenden Stellen auf einschlägige weitere Artikel auf unserer Website verwiesen.

Wer vornehmlich an Zahlen und Beträgen in eigener Sache interessiert ist, sollte unseren BAföG-Rechner nutzen.



2. Einkommen im Sinne des BAföG (§ 21 BAföG)

Das Gesetz knüpft beim Einkommensbegriff an die positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes an. Diese Einkünfte sind also grundsätzlich auch im Rahmen der Ausbildungsförderung relevant. Darüber hinaus gibt es besondere Regelungen im BAföG. Bestimmte Einkünfte werden ausdrücklich dem Einkommensbegriff des Gesetzes zugeordnet, andere ausdrücklich davon ausgenommen. Für wieder andere werden Sonderregelungen getroffen, die den Umfang der Anrechnung betreffen.

Sicherheitshalber sei darauf hingewiesen, dass die nachfolgenden Ausführungen lediglich dazu dienen sollen, Euch die Einkommensermittlung in ihren groben Zügen vorzustellen. Seltenere Einkunftsarten und Abzüge, die im Einzelfall außerdem eine Rolle spielen können, haben wir bewusst unberücksichtigt zu lassen, um nicht mit Informationen Verwirrung zu stiften, die für die meisten von Euch gar nicht relevant sind.

a. Zu versteuernde Einkünfte

Positive Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetz sind immer auch Einkommen im Sinne des BAföG. Insbesondere gehören dazu
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (abzgl. Betriebsausgaben, also nur der Gewinn)
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich der sog. Minijobs bis 400 Euro (abzgl. Werbungskosten)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (abzgl. Betriebsausgaben, also nur der Gewinn)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (abzgl. Werbungskosten) sowie
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, also nicht das Vermögen selbst, sondern nur die Zinsen o.ä. (abzgl. Werbungskosten)
Achtung! Wer Einkünfte als Übungsleiter, Erzieher, Betreuer oder Ausbilder erzielt, mit künstlerischen Tätigkeiten Geld verdient oder damit, dass er/sie behinderte, kranke oder alte Menschen pflegt, profitiert ggfls. von der sog. Übungsleiterpauschale. Sie besagt, dass 2.100 Euro im Jahr mit den genannten Tätigkeiten verdient werden können, ohne dass Einkommensteuer anfällt oder Beiträge in die Sozialversicherung eingezahlt werden müssen. Folge ist, dass die Einnahmen, die unter die Übungsleiterpauschale fallen, auch beim BAföG nicht als Einkommen angerechnet werden.

Unter folgenden Voraussetzungen fallen Einnahmen unter die Übungsleiterpauschale:
  • Sie werden mit einer der o.g. Tätigkeiten erzielt.
  • Die Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt. (Ist erfüllt, wenn der zeitliche Aufwand nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Hauptberufes beträgt.).
  • Die Tätigkeit wird im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt.
Für Ehrenamtliche, die sich in irgendeiner Form in gemeinnützigen Vereinen, kirchlichen oder öffentlichen Einrichtungen engagieren, gibt es seit 2007 eine vergleichbare Ehrenamtspauschale in Höhe von 500 Euro im Jahr. Mehr dazu hier. Weitere steuerfreie Einnahmen findet Ihr in § 3 EStG.

Aber zurück zu den zu versteuernden Einkünften:

Die Werbungskostenpauschale für Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung beträgt 1.000 Euro (seit 2011, vorher 920 Euro). Dieser Betrag wird also auf jeden Fall berücksichtigt. Der Nachweis höherer Kosten ist möglich.

Von der Summe der positiven Einkünfte wird eine sog. Sozialpauschale abgezogen. Damit wird berücksichtigt, dass ein erheblicher Teil des Einkommens üblicherweise für die Sozialversicherung aufgewendet werden muss, sei es gesetzlich verpflichtend oder freiwillig. Die Höhe der Pauschale bemisst sich nach bestimmten Prozentsätzen, die das Gesetz vorgibt (BAföG § 21 Absatz 2). Bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern sind es 21,3 %, bei Selbstständigen 37,3 % und bei Beamten (sowie in der Regel bei RentnerInnen) 14,4% der positiven Einkünfte. Gleichzeitig ist im Gesetz jeweils ein Höchstbetrag für die Pauschale festgelegt.

Können Eure Eltern (und nur sie) bei der Steuer Sonderausgaben wegen eines selbstgenutzten Eigenheims geltend machen, so verringert sich die Summe der positiven Einkünfte entsprechend.

b. Weiteres Einkommen im Sinne des BAföG

In § 21 Abs. 3 BAföG werden Einkünfte aufgezählt, die beim BAföG ebenfalls als Einkommen berücksichtigt werden:
  • Waisenrenten und Waisengelder, sofern Ihr sie selbst bezieht und sie bestimmte Freibeträge überschreiten. Diese liegen für SchülerInnen an Berufsfachschulen und an Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, seit Oktober 2010 bei 170 Euro, für alle anderen Auszubildenden bei 125 Euro.
  • Ausbildungsbeihilfen = Steuerfreie [!] Unterstützungsleistungen für eine Ausbildung aus öffentlichen Mitteln oder gleichartige Leistungen [außer BAföG]. Auch Beihilfen, die nur darlehensweise gewährt werden, sind zu berücksichtigen.
    Eine Besonderheit gilt für Stipendien, die begabungs- und leistungsabhängig gewährt werden und nicht an einen bestimmten Zweck gebunden, also einfach für den Lebensunterhalt bestimmt sind. Sie werden nur dann als Einkommen berücksichtigt, wenn und insofern sie im Monatsdurchschnitt einen Betrag von 300 Euro übersteigen.
    Ausbildungsbeihilfen, die dagegen allein aus sozialen Gründen gewährt werden, werden in vollem Umfang als Einkommen berücksichtigt, weil sie den gleichen Zweck erfüllen wie das BAföG selbst.
    Wichtig: Der Studienkredit einer Bank gehört nicht hierher. Er ist kein Einkommen im Sinne des BAföG und führt deshalb auch nicht zu einer Kürzung Eurer BAföG-Förderung. Wer ein Stipendium der großen Begabtenförderungswerke erhält, ist von vornherein vom BAföG-Bezug ausgeschlossen, so dass sich die Frage der Einkommensanrechnung nicht stellt. Mehr dazu hier – unter Punkt c.
  • Sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt und ausdrücklich in der sog. Einkommensverordnung aufgelistet sind. Dies sind vor allem eine Vielzahl von Leistungen der sozialen Sicherung, z. B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld und Mutterschaftsgeld (sofern es das anrechungsfreie Elterngeld übersteigt), aber auch z. B. Abfindungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 9 EStG und die Unterhaltszahlungen Eures geschiedenen oder dauernd von Euch getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Letztere werden in voller Höhe angerechnet.
Was im Einzelnen in der Einkommensverordnung steht, ist auf Seite 2 der Erläuterungen zu Formblatt 3 abgedruckt.

c. Kein Einkommen im Sinne des BAföG

Hier sind zunächst die Einkünfte zu nennen, die in § 21 Abs. 4 BAföG aufgezählt sind. Es handelt sich vor allem um bestimmte Rentenzahlungen, deren Zweck einer Berücksichtigung bei der Einkommensanrechnung entgegensteht, aber auch Stipendien, die zu einem bestimmten Zweck gewährt werden (z. B. Büchergeld), können darunter fallen. Wer also z. B. ein begabungs- und leistungsabhängiges Landesstipendium in Höhe von 380 Euro erhält, von denen 80 Euro speziell für den Erwerb von Büchern bestimmt sind, muss überhaupt keine Anrechnung des Stipendiums befürchten, weil 300 Euro ohnehin freigestellt sind (s. o.) und 80 Euro einem bestimmten Zweck dienen, der einer Anrechnung auf das BAföG entgegensteht.

Ansonsten bleiben folgende Einkünfte unberücksichtigt (Aufzählung nicht abschließend):
  • Unterhaltszahlungen Eurer Eltern und Eures Ehegatten/Lebenspartners (sofern er nicht dauernd von Euch getrennt lebt)
  • Leistungen nach dem BAföG
  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialhilfe
  • Wohngeld
  • Elterngeld (sofern es bestimmte Freibeträge nicht übersteigt)
  • Kindergeld
  • Mutterschaftsgeld (sofern es das anrechungsfreie Elterngeld nicht übersteigt)
  • Leistungen aus dem Bildungskreditprogramm des Bundes
  • Studienkredit einer Bank
  • Einnahmen, die als steuerfreie Einnahmen unter die sog. Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale fallen (siehe oben unter 2a)






Noch Fragen?

Schaut in unser BAföG-Forum, vielleicht wurden eure Fragen schon von anderen gestellt und beantwortet. Bei Bedarf könnt ihr auch eigene Beiträge verfassen und euer Problem schildern.



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