BAföG-FAQ
Aktualisierungsantrag (§ 24 Abs. 3 BAföG) (Seite 1)
Von Nicola Pridik
- Ist das Einkommen eines Elternteils im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung, kann ein sog. Aktualisierungsantrag (Formblatt 7) gestellt werden.
- Mit dem Antrag lässt sich erreichen, dass bei dem betroffenen Elternteil ausnahmsweise das Einkommen im Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt wird.
- Die Art der Einkommensermittlung führt u. U. dazu, dass sich auch Kalendermonate mit höherem Einkommen mittelbar auf die Höhe des Einkommens im Bewilligungszeitraum auswirken. Hier ist also Vorsicht geboten!
- Wird der Antrag bewilligt, erhaltet Ihr wegen des geringeren Anrechnungsbetrages mehr BAföG.
- Verändern sich die Einkommensverhältnisse des betroffenen Elternteils während des Bewilligungszeitraums, so muss dies dem BAföG-Amt gemeldet werden.
- Endet der Bewilligungszeitraum, so wird geprüft, wie hoch das Einkommen tatsächlich gewesen ist. Je nach Ergebnis wird ein Teil des BAföG von Euch zurückgefordert oder Ihr erhaltet eine Nachzahlung.
- Grundsätzliches
- Berechnung des anzurechnenden Einkommens
- Antragstellung und weiteres Verfahren
- Entwicklung der Einkommensverhältnisse entgegen der Prognose
1. Grundsätzliches
Zur Berechnung Eures monatlichen Förderbetrages wird auf den ermittelten Bedarf Euer eigenes Einkommen, das Einkommen Eures Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners (soweit vorhanden) sowie das Einkommen Eurer Eltern (in dieser Reihenfolge) angerechnet (Mehr dazu hier). Dabei sind unterschiedliche Zeiträume für die Einkommensermittlung zugrunde zu legen.
Während Euer eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum maßgeblich ist, ist bei Eurem Ehegatten/Lebenspartner und Euren Eltern das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums relevant. Das hat zum einen den ganz praktischen Grund, dass sich für diesen zurückliegenden Zeitraum anhand des Steuerbescheids das endgültige Einkommen leichter feststellen lässt. Zum anderen ist davon auszugehen, dass bei Euren Eltern das Einkommen einigermaßen konstant bleibt, während es bei Euch selbst auf Grund der Ausbildungssituation naturgemäß stark schwanken kann. Wenn diese Vermutung in Eurem konkreten Fall auf einen Elternteil nicht zutrifft, weil er z. B. vor zwei Jahren noch gut verdient hat und nun arbeitslos ist, so könnt Ihr beantragen, dass in Abweichung von der Regel für diesen Elternteil das Einkommen im Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt wird. Dafür gibt es ein eigenes Formblatt 7, den sog. Aktualisierungsantrag (§ 24 Abs. 3 BAföG).
Der Aktualisierungsantrag kommt immer dann in Betracht, wenn das Einkommen eines Beteiligten (Eures Ehegatten/Lebenspartners oder eines Elternteils) im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger ist als im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn dieses Zeitraums. Aus dieser Voraussetzung ergibt sich, dass der Antrag nur dann Sinn macht, wenn es für Euch von Nachteil wäre, wenn das Einkommen vom vorletzten Kalenderjahr herangezogen würde. Der Grund liegt auf der Hand. Ihr würdet in diesem Fall weniger BAföG kriegen. Der jetzt arbeitslose Elternteil könnte Euch aber tatsächlich gar nicht in der vorgesehenen Höhe Unterhalt zahlen, weil er aktuell selbst nicht genug hat. Die nicht ganz unwahrscheinliche Folge: Eure Ausbildung wäre gefährdet.
Wichtig: Auch wenn die Eltern gemeinsam veranlagt werden, sind die Einkommensverhältnisse für jeden gesondert zu bestimmen.
Beachte: Ein erheblicher Anstieg des Einkommens gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr muss dem BAföG-Amt nicht gemeldet werden.
* vorletztes Kalenderjahr vor der Antragstellung** Achtung: Die Einkommensberechnung erfolgt hier anders als beim Studierenden! Vgl. dazu die Grafik auf der nächsten Seite!
Großansicht der Grafik / © npridik
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