BAföG-FAQ
Wie Geschwister die BAföG-Förderung beeinflussen (Seite 1)
- Geschwister können sich allein über das anrechenbare Einkommen Eurer Eltern auf die Höhe Eures BAföG-Anspruchs auswirken.
- Absolvieren Eure Geschwister eine Ausbildung, die - zumindest abstrakt - mit BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden kann, so wird das anrechenbare Einkommen Eurer Eltern je zu gleichen Teilen auf Eure Förderbeträge angerechnet. Dass Euer Bruder/Eure Schwester praktisch möglicherweise gar nicht gefördert wird, steht dem nicht entgegen.
- Für andere Geschwister steht den Eltern ein gesonderter Freibetrag zu, der zu einer Absenkung des anrechenbaren Einkommens führt.
- Haben Eure Geschwister ein eigenes Einkommen, so wird dieses auf den Freibetrag angerechnet.
- Maßgeblich sind bei Euren Geschwistern die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum.
- Treten während des Bewilligungszeitraums förderungsrelevante Veränderungen bei den Geschwistern ein, müssen diese dem BAföG-Amt gemeldet werden. Euer BAföG-Bescheid wird dann für die verbleibende Zeit des Bewilligungszeitraums geändert.
- Grundsätzliches
- Schulpflichtige oder noch jüngere Geschwister
- Geschwister, die sich nicht in Ausbildung befinden
- Geschwister in Berufsausbildung (früher: Lehre)
- Geschwister in BAföG-förderungsfähiger Ausbildung
- Auch für den eingetragenen Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin des Auszubildenden oder eines Elternteils wird ein Freibetrag gewährt.
- Der Freibetrag für Geschwister wurde um 3% angehoben.
1. Grundsätzliches
Geschwister beeinflussen die BAföG-Förderung zuweilen stärker als manch einer vermutet. So entfällt die Förderung z. B. plötzlich oder sinkt drastisch, weil der Bruder nach der Schule mit dem Zivildienst beginnt oder eine ältere Schwester mit dem Studium fertig ist. Umgekehrt gibt es mehr BAföG, wenn Geschwister ein Studium beginnen oder eine Ausbildung aufnehmen, in der sie Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben. Warum und wie genau sich derartige Veränderungen auf Eure Förderung auswirken, möchten wir Euch nachfolgend erläutern.
Grundsätzlich gibt es zwei unterschiedliche Möglichkeiten, wie Geschwister die Höhe Eures Förderbetrages beeinflussen können:
- Zusätzlicher Freibetrag
Eure Eltern erhalten für Eure Geschwister einen zusätzlichen Freibetrag auf ihr Einkommen. Hat der betreffende Bruder oder die betreffende Schwester eigenes Einkommen, so führt dies zu einer Kürzung des Freibetrages. Ist das Einkommen sehr hoch, bleibt vom Freibetrag möglicherweise nicht mehr viel übrig. - Anteilige Einkommensanrechnung
Das anrechenbare Einkommen Eurer Eltern wird zu gleichen Teilen von Eurem Bedarf und von dem Bedarf Eurer Geschwister abgezogen.
Maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum. Verändern sich die Verhältnisse während dieser Zeit bei Euren Geschwistern, weil sie z.B. mit einer Ausbildung anfangen oder aufhören, so müsst Ihr dies dem BAföG-Amt melden. In der Folge wird Euer BAföG-Bescheid geändert. Ändern sich die Verhältnisse zu Eurem Vorteil, so wird dies ab dem Monat berücksichtigt, in dem die Veränderung eingetreten ist, ansonsten ab dem Folgemonat. Achtung: Veränderungen zu Eurem Vorteil werden höchstens für drei Monate rückwirkend berücksichtigt. In eigenem Interesse solltet Ihr also an die rechtzeitige Meldung denken!
Wir empfehlen Euch, ergänzend auch den Artikel zur Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten/Lebenspartner zu lesen.
2. Schulpflichtige oder noch jüngere Geschwister
Solange Eure Geschwister im schulpflichtigen oder Kindergartenalter sind, erhalten Eure Eltern für sie jeweils einen gesonderten Freibetrag. Die Folge ist, dass weniger Einkommen zur Verfügung steht, welches auf Euren maximalen Förderbetrag angerechnet werden kann. Der Freibetrag wurde zum 1. Oktober 2010 erhöht:
| seit 10/2010 | bis 09/2010 | |
| Freibetrag | 485 Euro | 470 Euro |
Sind Eure Eltern verheiratet oder leben sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen und haben sie sich nicht dauerhaft getrennt, reduziert der Freibetrag ihr gemeinsames Einkommen. Dies gilt selbst dann, wenn nur einer von beiden leiblicher Elternteil des betreffenden Kindes ist.
Leben Eure Eltern unverheiratet zusammen und hat einer von ihnen ein weiteres Kind mit in die Beziehung gebracht, so wird der Freibetrag nur bei diesem Elternteil berücksichtigt.
Und schließlich: Haben Eure Eltern neben Euch ein weiteres gemeinsames Kind und sind sie nicht miteinander verheiratet oder leben sie dauerhaft getrennt, wird der Freibetrag für das Kind bei ihnen beiden je zur Hälfte berücksichtigt. Leben sie getrennt und lebt das Kind nicht beim Einkommensbezieher, sondern beim anderen Elternteil, so mindert dessen Barunterhalt (nicht: Naturalunterhalt) den Freibetrag beim Einkommensbezieher.
Lena beginnt ein Studium und beantragt BAföG. Ihre Eltern leben dauerhaft getrennt. Lena hat eine 10-jährige Schwester namens Pia, die bei der Mutter lebt. Beide Eltern sind erwerbstätig.
Wie viel Einkommen der Eltern auf Lenas BAföG-Bedarf angerechnet werden kann, wird für beide Eltern getrennt ermittelt. Dabei wird der Freibetrag für Pia bei beiden Eltern je zur Hälfte berücksichtigt. Dass Pia bei der Mutter lebt, wirkt sich nicht weiter aus, da die Unterhaltslast auf beide Eltern gleichmäßig verteilt ist: Die Mutter leistet Naturalunterhalt, der Vater ist zum Barunterhalt verpflichtet. Dem wird die Teilung des Freibetrags gerecht.
Wäre Pia nur Lenas Halbschwester und nur leibliches Kind der Mutter, würde bei Lenas Mutter der volle Freibetrag für Pia berücksichtigt.
Unser BAföG-Rechner berücksichtigt auch die Einflüsse Eurer Geschwister (sofern sie an der richtigen Stelle im Rechner angegeben werden ;-).
Noch Fragen?
Schaut in unser BAföG-Forum, vielleicht wurden eure Fragen schon von anderen gestellt und beantwortet. Bei Bedarf könnt ihr auch eigene Beiträge verfassen und euer Problem schildern.
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