17.03.2011

BAföG-FAQ
Förderungsfähigkeit von ersten und weiteren Ausbildungen nach dem BAföG (Seite 1)

Von Nicola Pridik

Das Wichtigste in Kürze ...
  • Es werden nur Vollzeitausbildungen an bestimmten Ausbildungsstätten gefördert.
  • Ein (erstes) grundständiges Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule kann in der Regel gefördert werden. (Ausnahme: Man hat seinen BAföG-Anspruch schon durch förderungsfähige Berufsausbildungen ausgeschöpft.)
  • Eine betriebliche Berufsausbildung (früher: Lehre) ist nicht förderungsfähig. Allgemeinbildende Ausbildungen können frühestens ab Klasse 10 und nur unter engen Voraussetzungen gefördert werden.
  • Es besteht ein Grundanspruch auf mindestens 3 Schul- oder Studienjahre Förderung für eine berufsbildende Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.
  • Weitere Ausbildungen werden nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und zum Teil nur in Form des verzinslichen Bankdarlehens gefördert.
  • Insbesondere sind Ausbildungen auf dem zweiten Bildungsweg nach Abschluss einer berufsqualifzierenden Ausbildung förderungsfähig (kein Bankdarlehen!).
  • Mit einem Antrag auf Vorabentscheid könnt Ihr im Vorfeld einer weiteren Ausbildung klären lassen, ob diese gefördert werden kann.
.. mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!

Mit den Änderungen des 23. BAföG-Änderungsgesetzes vom Oktober 2010
  • Wer ein Stipendium nach landesrechtlichen Regelungen der Nachwuchsförderung erhält, ist nicht mehr pauschal vom BAföG-Bezug ausgeschlossen.
  • SchülerInnen bestimmter Schulformen sind nur dann förderungsfähig, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnen und dafür ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt. In diesem Zusammenhang ist neu, dass nicht nur eine Ehe, sondern auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft als Grund für ein Wohnen außerhalb des Elternhauses anerkannt wird.
  • Wer im Rahmen eines kooperativen Studiengangs vorübergehend im Ausland studiert und dort einen Hochschulabschluss erwirbt, kann weiter BAföG erhalten, wenn er/sie anschließend das Studium im Inland fortsetzt.


1. Grundsätzliches

Wer wissen will, ob er während der Ausbildung einen BAföG-Anspruch hat, muss zunächst herausfinden, ob die Ausbildung als solche BAföG-förderungsfähig ist. Dafür ist in einem ersten Schritt zu klären, was das Gesetz eigentlich unter einer Ausbildung versteht. Anschließend kann man sich in einem zweiten Schritt der eigentlichen Frage der Förderungsfähigkeit zuwenden. Diese beurteilt sich danach, was Ihr für eine Ausbildungsstätte besucht und ob es sich um eine weiterführende allgemeinbildende Ausbildung oder um eine berufsbildende Ausbildung handelt. Außerdem spielt eine Rolle, ob es für Euch die erste, zweite oder sogar dritte Ausbildung ist.

Übrigens wird bei gleichzeitig betriebenen Ausbildungen (z. B. Doppelstudium) immer nur eine gefördert. Im Antrag müsst Ihr angeben, für welche Ausbildung Ihr die Förderung in Anspruch nehmen wollt.


Großansicht der Grafik / © npridik.de

Gesetzliche Grundlage der Förderungsfähigkeit sind die §§ 2, 3, 7 Abs. 1 und 2 BAföG.



2. Was ist eine Ausbildung im Sinne des BAföG?

Nach VwV 7.1.1 ist eine Ausbildung die planmäßig geordnete Vermittlung allgemeiner und/oder beruflicher und/oder wissenschaftlicher Kenntnisse oder Fertigkeiten durch hierzu qualifizierte Personen. Diese muss sich über mindestens ein halbes Jahr bzw. ein Schul- oder Studienhalbjahr erstrecken. Wichtig ist, dass die Bildungsmaßnahme Eure Arbeitskraft ganz überwiegend in Anspruch nimmt, also als Vollzeitausbildung angelegt ist. In Stunden ausgedrückt ist dies bei einer Unterrichtszeit von mindestens 20 Wochenstunden bzw. 40 Stunden Beanspruchung durch die Ausbildung überhaupt der Fall. Die Voraussetzung der Vollzeitausbildung ist nicht erfüllt, wenn die Ausbildungsbestimmungen z. B. vorsehen, dass Ihr - wie es zu einem Teil während des Besuchs der Abendrealschule der Fall ist - nebenbei erwerbstätig seid. In welchem Umfang Ihr dagegen zusätzlich zu Eurer Vollzeitausbildung noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, spielt nach VwV 2.5.5 keine Rolle.



3. Die Ausbildungsstätten des § 2 Abs. 1 bis 3 BAföG

Nur wer eine der in § 2 Abs. 1 BAföG aufgeführten Ausbildungsstätten besucht, kann gefördert werden. Dabei muss es sich zum einen um Ausbildungsstätten in öffentlicher Trägerschaft handeln, zum anderen um (Hoch-)Schuleinrichtungen, also z.B. nicht um Ausbildungsstätten der Erwachsenenbildung. In diesem Bereich gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmeregelungen (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 BAföG), z. B. werden bestimmte Privatschulen den öffentlichen Schulen gleichgestellt. Wer hier auf Nummer sicher gehen möchte, sollte einfach in der Verwaltung seiner (zukünftigen) Ausbildungsstätte anrufen und sich erkundigen, ob Ausbildungen dort nach dem BAföG gefördert werden können. Manchmal werben Schulen sogar mit der Förderungsfähigkeit.

Wer hier auf Nummer sicher gehen möchte, kann in speziellen Verzeichnissen im Internet für sein Bundesland recherchieren, welche Ausbildungsstätten genau zu den BAföG-förderungsfähigen gehören. Um zu den Webseiten der Länder zu gelangen, empfiehlt sich folgende pdf-Datei des Bundesministeriums:
www.das-neue-bafoeg.de/_media/asv_bafoeg.pdf

Nicht förderungsfähig sind
  1. berufliche Ausbildungen in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie
  2. selbstständige Vorbereitungsdienste der öffentlichen Verwaltung, es sei denn, sie werden an Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 BAföG durchgeführt (z. B. Studium an der FH für Finanzen oder für Rechtspflege).
  3. Ausbildungen, die mit einem Stipendium der Begabtenförderungswerke gefördert werden (vgl. § 2 Abs. 6 BAföG). Wer dagegen ein Stipendium nach landesrechtlichen Regelungen der Nachwuchsförderung erhält, ist seit Herbst 2010 nicht mehr pauschal vom BAföG-Bezug ausgeschlossen. Unter Umständen wird das Stipendium jedoch auf den BAföG-Bedarf angerechnet. Bei begabungs- und leistungsabhängig gewährten Stipendien wird der gewährte Betrag angerechnet, sofern er durchschnittlich 300 Euro im Monat übersteigt, andere Stipendien mindern den Bedarf in voller Höhe (vgl. dazu § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG). Ist das Stipendium oder ein Teil davon mit einer Zweckbestimmung versehen (z. B. Büchergeld), bleibt es als Einkommen unberücksichtigt (vgl. § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG). Weiteres im Artikel zum eigenen Einkommen.






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