BAföG - FAQ
Förderungsdauer und Überschreiten der Förderungshöchstdauer (Seite 1)
Von Nicola PridikDas Wichtigste in Kürze ...
- Die Förderung beginnt mit dem Monat des offiziellen Ausbildungsbeginns, sofern Ihr spätestens in diesem Monat den Antrag stellt.
- Die Förderungshöchstdauer richtet sich bei Studiengängen grundsätzlich nach der Regelstudienzeit (Studienordnung!).
- Beim Schüler-BAföG gibt es keine Förderungshöchstdauer. Gefördert wird die gesamte Ausbildung bis zu einem Abschluss.
- Der Semesterstand ist in Eurem Studierendenausweis ausgewiesen. Unerheblich ist, ob Ihr in den Semestern BAföG bezogen habt oder nicht.
- Urlaubssemester bleiben unberücksichtigt, weil Ihr in dieser Zeit nicht förderungsfähig seid.
- Auch Auslandssemester (max. 1 Jahr) werden i.d.R. nicht mitgezählt.
- Auf Antrag ist eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus möglich, sofern ein gesetzlich anerkannter Grund (insbes. Krankheit, Schwangerschaft, Kindeserziehung, Behinderung, erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung, Gremientätigkeit) vorliegt.
- Ohne Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Grundes kommt eine verlängerte Förderung nur in Form der Studienabschlusshilfe in Betracht.
- Je nach Grund der verlängerten Förderung kann sich bei den zusätzlich finanzierten Semestern die Förderungsart ändern!
- Studierende und bestimmte Schülergruppen können auch ein Jahr im Ausland gefördert werden, innerhalb der EU/Schweiz auch länger. Mehr dazu hier.
.. mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!
1. Beginn der Förderung
Gefördert werden könnt Ihr mit Beginn des Monats, in dem Ihr Eure Ausbildung aufnehmt, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Also: Nicht warten mit der Antragstellung! Rückwirkend gibt es kein Geld. Übrigens auch dann nicht, wenn Ihr aus "edlen" Motiven vorerst auf eine Antragstellung verzichtet, z. B. weil Ihr noch genügend Geld habt und dem Staat nicht auf der Tasche liegen wollt. Da die Bearbeitung der Anträge ein paar Wochen dauern kann und das Amt insbesondere zu Beginn des Wintersemesters/Schuljahres reichlich zu tun hat, ist zu empfehlen, den Antrag schon sehr frühzeitig zu stellen, am besten, sobald Ihr eine Studienplatzzusage habt bzw. an einer Schule angenommen seid.
2. Ende der Förderung
Wer Schüler-BAföG bezieht, braucht hier nicht weiter zu lesen, sondern kann sich gleich zur passenden Seite klicken.
a. Regelstudienzeit entscheidend
Die Förderungshöchstdauer richtet sich bei Studiengängen grundsätzlich nach der in § 10 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz erwähnten Regelstudienzeit, also der Zeit, in der nach der Studien- und Prüfungsordnung Eures Studiengangs ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann. Umfasst von der Regelstudienzeit sind auch Zeiten einer in den Studiengang intregrierten berufspraktischen Tätigkeit, Praxissemester und Prüfungszeiten. Solltet Ihr in Euren Ausbildungsvorschriften nichts zur Regelstudienzeit finden, so gelten für Euch die Regelungen des § 15a Abs. 1 Satz 2 BAföG.
Da sich die Förderungshöchstdauer auf ein Vollzeitstudium bezieht, verlängert sie sich entsprechend, wenn Ihr ein offizielles Teilzeitstudium absolviert habt. Aber Vorsicht: Ein echtes Teilzeitstudium ist nicht förderungsfähig. Nur wenn man nach einigen Semestern Teilzeitstudium in ein Vollzeitstudium wechselt, wäre eine Förderung möglich (natürlich nur, wenn auch alle anderen Voraussetzungen vorliegen - vor allem der Leistungsnachweis, der nach vier Semestern vorzulegen ist).
Wichtig: Entscheidend für die Förderungshöchstdauer ist ausschließlich die Anzahl der Fachsemester, die auf Eurem Studierendenausweis oder Euren Immatrikulationsbescheinigungen ausgewiesen sind, und nicht etwa die Anzahl der Semester, in denen Ihr BAföG bezogen habt. Auch hier gilt wieder: Wer auf BAföG verzichtet oder die Antragstellung vergisst, der wird nicht länger gefördert als andere. Auch wenn Euch aus anderen Ausbildungen oder aus praktischer Tätigkeit Zeiten für den Studiengang anerkannt werden, wird dies auf die Förderungshöchstdauer angerechnet. Beträgt die Förderungshöchstdauer also z. B. 9 Semester, so heißt das nicht, dass Ihr einen Anspruch habt, 9 Semester lang gefördert zu werden, sondern dass die Förderung nach dem 9. Semester endet. Dies gilt auch, wenn Ihr von vornherein ins 2. Semester eingestuft werdet oder fünf Semester lang auf BAföG verzichtet.
Die Orientierung der Förderungshöchstdauer an der Regelstudienzeit gilt für Studiengänge, die nach dem 1.4.2001 begonnen wurden.
Konkret endet die Förderung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder - wenn eine solche nicht vorgesehen ist - mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Erhaltet Ihr ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis, so ist dessen Datum entscheidend. Bei einem Hochschulstudium ist jedoch stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend. (§ 15b Abs. 3 BAföG) Für Studierende bedeutet dies, dass ab dem Monat nach Abgabe der Abschlussarbeit oder letzter Prüfung kein BAföG mehr möglich ist, selbst wenn das Ergebnis dieser Arbeit/Prüfung erst später bekannt gegeben wird. Wenn man in dieser Zeit auf Förderung angewiesen ist, müsste man ALG II beantragen.
Noch Fragen?
Schaut in unser Forum BAföG, vielleicht wurden eure Fragen schon von anderen gestellt und beantwortet. Bei Bedarf könnt ihr auch eigene Beiträge verfassen und euer Problem schildern.
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