21.06.2011

BAföG-FAQ
Förderungsdauer und Überschreiten der Förderungshöchstdauer (Seite 1)

Von Nicola Pridik

Das Wichtigste in Kürze ...
  • Die Förderung beginnt mit dem Monat des offiziellen Ausbildungsbeginns, sofern Ihr spätestens in diesem Monat den Antrag stellt.
  • Die Förderungshöchstdauer richtet sich bei Studiengängen grundsätzlich nach der Regelstudienzeit (Studienordnung!).
  • Beim Schüler-BAföG gibt es keine Förderungshöchstdauer. Gefördert wird die gesamte Ausbildung bis zu einem Abschluss.
  • Der Semesterstand ist in Eurem Studierendenausweis ausgewiesen. Unerheblich ist, ob Ihr in den Semestern BAföG bezogen habt oder nicht.
  • Urlaubssemester bleiben unberücksichtigt, weil Ihr in dieser Zeit nicht förderungsfähig seid. Auch Auslandssemester (max. 1 Jahr) werden i.d.R. nicht mitgezählt.
  • Auf Antrag ist eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus möglich, sofern ein gesetzlich anerkannter Grund (insbes. Krankheit, Schwangerschaft, Kindeserziehung, Behinderung, erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung, Gremientätigkeit) vorliegt.
  • Verlängert sich das Studium wegen einer Schwangerschaft, der Erziehung von Kindern unter 10 Jahren oder einer Behinderung, werden die zusätzlichen Semester in vollem Umfang in Form eines Vollzuschusses gefördert. Studienabschlussförderung gibt es dagegen nur als verzinsliches Volldarlehen.
  • Studierende und bestimmte Schülergruppen können auch ein Jahr im Ausland gefördert werden, innerhalb der EU/Schweiz auch länger. Mehr dazu hier.
.. mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!

Mit den Änderungen des 23. BAföG-Änderungsgesetzes vom Oktober 2010
  • Erstmaliger Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund unschädlich für Förderungsart.


1. Beginn der Förderung

Gefördert werden könnt Ihr mit Beginn des Monats, in dem Ihr Eure Ausbildung aufnehmt, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Also: Nicht warten mit der Antragstellung! Rückwirkend gibt es kein Geld. Übrigens auch dann nicht, wenn Ihr aus "edlen" Motiven vorerst auf eine Antragstellung verzichtet, z. B. weil Ihr noch genügend Geld habt und dem Staat nicht auf der Tasche liegen wollt. Da die Bearbeitung der Anträge ein paar Wochen dauern kann und das Amt insbesondere zu Beginn des Wintersemesters/Schuljahres reichlich zu tun hat, ist zu empfehlen, den Antrag schon sehr frühzeitig zu stellen, am besten, sobald Ihr eine Studienplatzzusage habt bzw. an einer Schule angenommen seid.



2. Ende der Förderung

Wer Schüler-BAföG bezieht, braucht hier nicht weiter zu lesen, sondern kann sich gleich zur passenden Seite klicken.

a. Regelstudienzeit entscheidend

Die Förderungshöchstdauer richtet sich bei Studiengängen grundsätzlich nach der in § 10 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz erwähnten Regelstudienzeit, also der Zeit, in der nach der Studien- und Prüfungsordnung Eures Studiengangs ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann. Umfasst von der Regelstudienzeit sind auch Zeiten einer in den Studiengang intregrierten berufspraktischen Tätigkeit, Praxissemester und Prüfungszeiten. Solltet Ihr in Euren Ausbildungsvorschriften nichts zur Regelstudienzeit finden, so gelten für Euch die Regelungen des § 15a Abs. 1 Satz 2 BAföG.

Da sich die Förderungshöchstdauer auf ein Vollzeitstudium bezieht, verlängert sie sich entsprechend, wenn Ihr ein offizielles Teilzeitstudium absolviert habt. Aber Vorsicht: Ein echtes Teilzeitstudium ist nicht förderungsfähig. Nur wenn man nach einigen Semestern Teilzeitstudium in ein Vollzeitstudium wechselt, wäre eine Förderung möglich (natürlich nur, wenn auch alle anderen Voraussetzungen vorliegen - vor allem der Leistungsnachweis, der nach vier Semestern vorzulegen ist).

Wichtig: Entscheidend für die Förderungshöchstdauer ist ausschließlich die Anzahl der Fachsemester, die auf Eurem Studierendenausweis oder Euren Immatrikulationsbescheinigungen ausgewiesen sind, und nicht etwa die Anzahl der Semester, in denen Ihr BAföG bezogen habt. Auch hier gilt wieder: Wer auf BAföG verzichtet oder die Antragstellung vergisst, der wird nicht länger gefördert als andere. Auch wenn Euch aus anderen Ausbildungen oder aus praktischer Tätigkeit Zeiten für den Studiengang anerkannt werden, wird dies auf die Förderungshöchstdauer angerechnet. Beträgt die Förderungshöchstdauer also z. B. 9 Semester, so heißt das nicht, dass Ihr einen Anspruch habt, 9 Semester lang gefördert zu werden, sondern dass die Förderung nach dem 9. Semester endet. Dies gilt auch, wenn Ihr von vornherein ins 2. Semester eingestuft werdet oder fünf Semester lang auf BAföG verzichtet.

Die Orientierung der Förderungshöchstdauer an der Regelstudienzeit gilt für Studiengänge, die nach dem 1.4.2001 begonnen wurden.

Konkret endet die Förderung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder - wenn eine solche nicht vorgesehen ist - mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Erhaltet Ihr ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis, so ist dessen Datum entscheidend. Bei einem Hochschulstudium ist jedoch stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend. (§ 15b Abs. 3 BAföG) Für Studierende bedeutet dies, dass ab dem Monat nach Abgabe der Abschlussarbeit oder letzter Prüfung kein BAföG mehr möglich ist, selbst wenn das Ergebnis dieser Arbeit/Prüfung erst später bekannt gegeben wird. Wenn man in dieser Zeit auf Förderung angewiesen ist, müsste man ALG II beantragen.






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