BAföG-Datenabgleich
Problematik Treuhandverhältnisse
Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2008 bzw. aus dem Jahr 2010 klargestellt, dass die Anerkennung von Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht ausgeschlossen ist, sondern sich ausschließlich danach bestimmt, ob sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich auch für sogenannte "verdeckte Treuhandverhältnisse", was lange strittig gewesen ist.
Treuhänderische Übertragung aus "Steuerersparnisgründen"
Bei treuhänderischen Übertragungen aus "Steuerersparnisgründen" könnte nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine Nichtigkeit des Treuhandvertrags wegen Sittenwidrigkeit vorliegen. Denn Rechtsgeschäfte seien dann nichtig, wenn sich eine mit dem Vertrag verbundene Steuerverkürzung als Hauptzweck des Vertrags darstellte. Allerdings könnte in diesen Fällen dem Treugeber, also in aller Regel dem Vater oder der Mutter des Auszubildenden, ein sogenannter Kondiktions-Anspruch (Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, §§ 812 ff. BGB) zustehen.
Im Klartext bedeutet dies, dass anstelle eines vertraglichen Anspruchs aus dem Treuhandverhältnis (Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder nach § 667 BGB) ein gesetzlicher Anspruch aus § 812 ff. BGB treten würde, der ebenfalls als bestehende Schuld im Sinne von § 28 III 1 BAföG anzuerkennen wäre. Je nach dem Ergebnis der Feststellungen zur Frage der Steuerverkürzung, so das Gericht weiter, hätten die Gerichte (bzw. bereits im Vorfeld die BAföG-Ämter, E.Z.) zu erwägen, ob und in wie weit eine Mitteilung an die Steuerbehörden gemäß § 116 I Abgabenordnung veranlasst sei.
Entgegen der durch einige Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte vertretenen Rechtsauffassung, wonach die Abzugsfähigkeit der Schuld voraussetzt, dass mit der Geltendmachung der Forderung im maßgeblichen Bewilligungszeitraum ernsthaft zu rechnen ist, betont das Bundesverwaltungsgericht, dass es auf die Fälligkeit einer Forderung innerhalb des Bewilligungszeitraums für die Frage, ob eine Schuld besteht, nicht ankommt.
Schriftlicher Treuhandvertrag keine Voraussetzung, aber objektive Anhaltspunkte für Anerkennung notwendig
Im Urteil vom 30.06.10 (BVerwG, 5 C 3.09) ging es erneut um die Frage, ob der nach § 667 BGB bestehende Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder als Schuld im Sinne des § 28 III 1 BAföG anzusehen sei. Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof hatte dies verneint. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Rechtsauffassung jedoch mit Bundesrecht nicht vereinbar. Das Gericht hat ferner betont, dass ein schriftlicher Treuhandvertrag keine Voraussetzung für die Anerkennung eines verdeckten Treuhandverhältnisses sei. Auch schriftliche Belege und Unterlagen seien nicht zwingend erforderlich. Objektive Anhaltspunkte könnten auch aus den äußeren Umständen folgen, z.B. durch die Klärung der Frage, aus welchen eigenen Mitteln der Auszubildende in der Lage gewesen wäre, Vermögensgegenstände in erheblicher Höhe (im Ausgangsfall Wertpapierguthaben in Höhe von rund € 10.000,00) zu erwerben.
Ergänzende Hinweise
- Als weiterer objektiver Anhaltspunkt für ein behauptetes Treuhandverhältnis in den "Steuerersparnisfällen" ist zu werten, wenn der oder die Treugeber (in der Regel die Eltern des Auszubildenden) den eigenen steuerlichen Freibetrag ganz oder teilweise ausgeschöpft haben. Es besteht dann ein nachvollziehbares Motiv für eine treuhänderische Vermögensübertragung an einen nahen Familienangehörigen.
- Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in den Fällen, in denen Geld der Eltern bei den Kindern aus Steuerersparnisgründen "geparkt" wird, der Verdacht einer Steuerhinterziehung. Nach Auffassung der Finanzbehörden sind demgegenüber sowohl die Erträge als auch die Guthaben einzelner Konten den Kontoinhabern zuzurechnen, nicht offengelegte Treuhandverhältnisse werden regelmäßig als steuerrechtlich irrelevant beurteilt, d.h., Selbstanzeigen werden erst gar nicht durch die Finanzbehörde angenommen. Gleichwohl empfiehlt sich in den genannten Fällen eine Selbstanzeige der Treugeber (also regelmäßig der Eltern) nach § 371 Abgabenordnung (AO), die vorsorglich auch im Namen des Treuhänders (des Auszubildenden) abgegeben werden sollte. Nach Auffassung einiger BAföG-Ämter, insbesondere in Bayern (die sich auf eine entsprechende Verwaltungsvorschrift des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom Dezember 2003 beziehen), ist eine Selbstanzeige der Eltern des Auszubildenden wegen Steuerhinterziehung ein wesentliches Indiz dafür, dass das Geld dem Auszubildenden nicht zuzurechnen ist. Die Selbstanzeige sollte bereits während des Auskunftsverfahrens und nicht erst während des Widerspruchs- oder im Klageverfahren erfolgen.
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