BAföG-FAQ
Formloser BAföG-Antrag
Der Leistungsanspruch im BAföG erfordert immer einen schriftlichen Antrag mit eigenhändiger Unterschrift. Diesen kann man zu Hause verfassen oder „zur Niederschrift“ beim BAföG-Amt zusammen mit dem Sachbearbeiter verfassen lassen. Um Fristen zu wahren und sich den möglichen BAföG-Anspruch zu sichern, kann es manchmal sinnvoll sein, zunächst nur einen formlos Antrag einzureichen.
Bei der Antragstellung muss man zwischen der Antragstellung als solcher und dem Vorliegen eines vollständigen Antrages unterscheiden. Der vollständige Antrag muss stets auf den vorgeschriebenen Formblättern erfolgen (
§ 46 BAföG) – was in praktisch allen Bundesländern inzwischen auch
online-unterstützt möglich ist – und alle notwendigen Unterlagen und Nachweise enthalten.
BAföG bekommt Ihr frühestens ab dem Beginn der Ausbildung. Genauer ab dem ersten Tag eines Monats in dem der Unterricht (Vorlesungsbetrieb) beginnt. Vorausgesetzt, dass Ihr spätestens in diesem Monat auch einen Antrag stellt. Stellt Ihr ihn erst später, könnt Ihr frühestens vom Monat der Antragstellung an BAföG bekommen. Im BAföG gibt es ein Monatsprinzip. Es wird also stets für einen vollen Monat BAföG geleistet.

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Unterschrift nicht vergessen!
Um den Anspruch zu wahren, muss der Antrag zunächst nicht vollständig sein. Es genügt an dieser Stelle ein „formloser Antrag“. Der formlose Antrag ist eine mit eigenen Worten verfasste (aber eindeutige und einer bestimmten Person zuzuordnende) Willenserklärung. Die Absicht, BAföG beziehen zu wollen, muss dabei auch zum Ausdruck kommen. Das einfache Anfordern der Antragsunterlagen oder allgemeiner Informationen zum BAföG reicht dazu nicht aus. Damit das Entscheidende drauf steht, bieten wir weiter unten die Vorlage eines „formlosen Antrages“ an – sei es, dass man den laufenden Monat zur Förderung noch retten möchte oder dass man aus irgendwelchen Gründen Wert darauf legt, dass an diesem Tag das Vermögen festgestellt wird. (Der Tag der Antragstellung in nämlich auch der Tag, an dem das Vermögen für den anstehenden Bewilligungszeitraum abschließend festgestellt wird. Änderungen in diesem Bewilligungszeitraum bleiben bis zur nächsten Antragstellung unberücksichtigt.)
In allen anderen Fällen sollte man direkt einen möglichst vollständigen Antrag stellen. Denn wer drei Monate vor Ausbildungsbeginn einen unvollständigen Antrag stellt, hat (von der Vermögensfeststellung mal abgesehen) dadurch keinen Vorteil.
Der Tag der Antragstellung – was tun, wenn es knapp wird?
Tag der Antragstellung ist der Tag, an dem der Antrag beim Amt eingeht. Also leider nicht der Tag, an dem ihr den Brief mit dem Antrag auf den Weg bringt (z.B. in den Postkasten werft)-
Wer erst am letzten Tag des Monats (sagen wir am 31.Oktober) den Antrag per Post aufgibt, wäre zu spät dran, um für den Oktober noch BAföG zu bekommen. Denn der Brief wird erst im November im Amt ankommen. Man achte dabei auch auf etwaige Feiertage (bspw. den Reformationstag am 31.10. in allen Bundesländern im Osten und Norden) …
Wenn es mit der Post zu spät wird, kann der Antrag persönlich vorbeigebracht werden – was aber natürlich nur während der Öffnungszeiten des Amtes wirklich sicher ist. Denn der Briefkasten des BAföG-Amtes kann, muss aber keinen Datumsstempel haben. Schließlich bliebe noch das Fax, was aber unsicherer ist (man stelle sich vor, dass leider gerade das Fax im Amt defekt ist ...). In den BAföG-Verwaltungsvorschriften wird ausdrücklich auch die Einreichung per E-Mail erlaubt – in Form eines Scans der ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Formulare. Allerdings hat man (anders als beim Fax-Empfangsbericht) im Regelfall keine Rückmeldung, ob die Mail auch wirklich beim Empfänger angekommen ist. E-Mail sollte daher nur dann eingesetzt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten nicht (mehr) möglich sind – oder für die Zusendung ergänzender Informationen, bei denen es nicht darauf ankommt, dass der Eingang nachweisbar rechtzeitig ist.
Beispiel für einen korrekten formlosen BAföG-Antrag
Achtung: Uns wurde zugetragen, dass insbesondere Infopunkte mancher Studierendenwerke keine formlose BAföG-Anträge mehr annehmen, sondern verlangen, dass das Formblatt 1 unterschrieben und mit den ausgefüllten Personendaten (und Angaben zur Ausbildung) verwendet wird. Die sonstigen auf dem Formblatt 1 noch nötigen Angaben könnten aber für einen formlosen Antrag weggelassen werden.
Eigentlich darf das so nicht verlangt werden, aber möglicherweise will das jeweilige Amt seine nicht BAföG-geschulten Mitarbeiter damit davor bewahren, einen fehlerhaften (und damit ungültigen) formlosen Antrag anzunehmen. Also in dem Fall am besten nicht streiten, sondern eben ein Formblatt 1 so weit ausfüllen …
Vorname Name des/der Auszubildenden
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
An das
Amt für Ausbildungsförderung
Straße Hausnummer oder Postfach
Postleitzahl Ort
Ort+Datum
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem BAföG
(Bei Weiterförderungsantrag, d.h. wenn Ihr schon BAföG erhaltet habt, bitte die Förderungsnummer angeben)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich, (Vorname Name), geboren am ..., beginne ab dem ... eine Ausbildung an ... (Name der Hochschule / Schule) im Studienfach ... und stelle hiermit einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
Die vollständig ausgefüllten Antragsformulare reiche ich Ihnen umgehend nach.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift des/der Auszubildenden (SEHR WICHTIG!)
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