BAföG - FAQ
Das Vorausleistungsverfahren nach §§ 36, 37 BAföG (Seite 1)
Von Nicola PridikDas Wichtigste in Kürze ...
- Verweigern Eure Eltern die Auskunft hinsichtlich Ihrer Einkommensverhältnisse oder zahlen Sie nicht den Unterhalt, den sie zahlen müssten und ist deshalb Eure Ausbildung gefährdet, kann ein Antrag auf Vorausleistung (Formblatt 8) gestellt werden.
- Wird der Antrag bewilligt, führt dies dazu, dass das BAföG-Amt Euch (zunächst) unabhängig von den Einkommensverhältnissen Eurer Eltern fördert bzw. Euch den fehlenden Unterhaltsbetrag vorschießt.
- Es folgt eine Prüfung durch das BAföG-Amt, ob Ihr gegen Eure Eltern (noch) einen Unterhaltsanspruch habt. Wenn ja, holt es sich das Geld (notfalls im Klagewege) von Euren Eltern wieder. Wegen dieser Folgen sollte gut überlegt sein, ob ein Antrag gestellt wird! Habt Ihr keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen Eure Eltern, können diese nicht in Anspruch genommen werden. Im Ergebnis werdet Ihr elternunabhängig gefördert.
- Ein Unterhaltsanspruch entfällt in der Regel, wenn Ihr mehr als 2 Jahre nach Abschluss einer Berufsausbildung ein Studium aufnehmt, das in keinerlei fachlichem Zusammenhang mit der bereits absolvierten Ausbildung steht.
.. mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!
1. Wozu ist das Vorausleistungsverfahren da?
Ihr sollt Ausbildungsförderung erhalten, wenn weder Euer eigenes Einkommen noch das Eures Ehegatten (soweit vorhanden) und/oder Eurer Eltern ausreichen, um Euch eine Ausbildung zu finanzieren. Die Verpflichtung Eurer Eltern, Euch bei ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit zu unterstützen, ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Hier geht es in den §§ 1601 ff. um das Unterhaltsrecht bzw. die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten. In § 1610 Abs. 2 heißt es: "Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, ...". Da die Unterhaltspflicht innerhalb der Familie der staatlichen Förderung durch das BAföG vorgeht, müssen Eure Eltern im BAföG-Antrag ihr Einkommen angeben. Haben sie genug Geld, um Euch zu unterstützen, so mindert dies Euren BAföG-Anspruch entsprechend. Der Staat geht also stillschweigend davon aus, dass Ihr (zumindest) den Betrag, der angerechnet wird, auch tatsächlich von Euren Eltern bekommt. In der Regel wird er damit richtig liegen. (Mehr zum Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder gegen ihre Eltern findet Ihr im gleichnamigen Artikel.)
Es kann aber auch Fälle geben, in denen sich Eure Eltern weigern, Euch für die Ausbildung Unterhalt zu zahlen oder Auskunft über ihr Einkommen zu geben, so dass es zu einer Einkommensanrechnung gar nicht erst kommen kann. Ob sie dies zu Recht oder zu Unrecht tun, sei zunächst dahingestellt. Fakt ist jedenfalls, dass Ihr finanziell mehr oder weniger auf dem Trockenen sitzt - sei es, weil Euch der Betrag fehlt, der auf den BAföG-Anspruch angerechnet wurde, oder weil Euer BAföG-Antrag nicht abschließend bearbeitet werden kann. Die häufig unvermeidliche Folge: Eure Ausbildung ist gefährdet.
Für diese Fälle hat der Gesetzgeber das sog. Vorausleistungsverfahren geschaffen. Das Prinzip ist simpel: Ihr stellt einen Antrag, dass Euch das BAföG-Amt den Förderbetrag ohne Anrechnung des Einkommens Eurer Eltern auszahlt, Euch also Geld vorschießt ("vorausleistet"), das eigentlich Eure Eltern zahlen müssten, oder bei dem nicht abschließend festgestellt werden kann, ob, und wenn ja in welcher Höhe, sie es zahlen müssen.
Zur Sicherheit noch eine Bemerkung: Nur wer grundsätzlich BAföG bekommen kann, kann sich auch Hoffnungen auf Vorausleistungen machen. Ist der Anspruch auf BAföG dagegen verwirkt, weil z. B. ein zu später Fachrichtungswechsel vorliegt, so kommen auch keine Vorausleistungen mehr in Betracht.
2. Folgen der Vorausleistung
Liegen die Antragsvoraussetzungen vor und kommt es zur Vorausleistung, sind Eure Eltern damit allerdings nicht aus dem Schneider. Das BAföG-Amt prüft nämlich dann, ob Ihr gegen Eure Eltern einen Unterhaltsanspruch habt und wenn ja, holt es sich das vorausgeleistete Geld von diesen zurück. Im Zweifel führt es dafür sogar einen Unterhaltsprozess gegen sie (Rechtlich wird dies dadurch möglich, dass Euer Unterhaltsanspruch auf das Amt übergeht, vgl. § 37 BAföG). Damit deutet sich bereits an, dass das Vorausleistungsverfahren zwei Seiten hat: Auf der einen will es die Finanzierung Eurer Ausbildung sicherstellen, und auf der anderen kann es dazu führen, dass sich die möglicherweise ohnehin schon bestehenden Konflikte in der Familie durch einen Unterhaltsprozess noch verschärfen. Jedenfalls solltet Ihr Euch gut überlegen, ob die Vorteile des Verfahrens in Eurem konkreten Fall die Nachteile wirklich überwiegen.
Denkbar ist allerdings auch, dass Ihr keinen Unterhaltsanspruch (mehr) habt oder zumindest nicht in der Höhe des Anrechnungsbetrages, Eure Eltern also gar nicht verpflichtet sind, Euch (in dem berechneten Umfang) zu finanzieren. Dann kann das Amt natürlich auch nicht auf sie zurückgreifen. Auch wird es das vorausgeleistete Geld nicht zurückfordern. Vielmehr führt das Ganze im Ergebnis dazu, dass Ihr faktisch elternunabhängig gefördert werdet, obwohl die Voraussetzungen, die das Gesetz an sich für eine elternunabhängige Förderung vorsieht, nicht vorliegen.
Vorausleistung des BAföG-Amtes und Unterhaltspflicht der Eltern

Der Grund für dieses verwunderliche Ergebnis: Das Unterhaltsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und die Voraussetzungen der staatlichen BAföG-Förderung greifen nicht nahtlos ineinander. Zum einen endet die Unterhaltspflicht Eurer Eltern früher als die BAföG-Förderung einsetzt. Hier müssen (für die Förderung ohne Berücksichtigung des Einkommens der Eltern) noch weitere Voraussetzungen (nämlich z. B. eine längere Erwerbstätigkeit) erfüllt sein. Zum anderen kann es zu Unterschieden in der zivilrechtlich ermittelten Unterhaltshöhe und dem Anrechnungsbetrag nach dem BAföG kommen, weil beide Berechnungen unterschiedlichen Prinzipien folgen.
Erfüllt Ihr die Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung nach dem BAföG (noch) nicht und sind Eure Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig oder müssten Sie nach dem staatlichen Förderungsrecht Geld zahlen, welches sie zivilrechtlich nicht als Unterhalt schulden, so fallt Ihr gewissermaßen in eine gesetzliche Regelungslücke. Auch die Schließung dieser Lücke ist Aufgabe des Vorausleistungsverfahrens. Dies betrifft seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 (Az.: 1 BvL 50/92, zur Kurzfassung vgl. Pressemitteilung des BVerfG Nr. 140 vom 22.12.1998) insbesondere den Fall, dass Ihr eine zweite Ausbildung machen wollt, für die Eure Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind.
Beantragt Ihr Vorausleistungen unter diesen Vorzeichen, empfiehlt es sich, im Antrag darauf hinzuweisen, dass Ihr von einer nicht mehr bestehenden Unterhaltspflicht der Eltern ausgeht. Dadurch spart sich das Amt dann möglicherweise auch Arbeit, weil es nicht in die andere Richtung ermittelt (Unterhaltsverweigerung der Eltern).
Sollte sich jedoch überraschenderweise herausstellen, dass Ihr mit Eurer Annahme falsch gelegen habt und Eure Eltern doch noch Unterhalt leisten müssen, so werden sie - falls sie das dann nicht freiwillig tun - darauf verklagt, auch wenn Ihr das gar nicht wollt. Ganz risikolos ist der Antrag auf Vorausleistung also auch in diesen Fällen nicht!
3. Bestehen von Unterhaltsansprüchen
Die Konsequenzen des Vorausleistungsverfahrens hängen demnach an der alles entscheidenden Frage, ob Ihr gegen Eure Eltern einen Unterhaltsanspruch habt oder nicht. Das Gesetz hilft hier nicht viel weiter, denn es macht lediglich die Vorgabe, dass eine "angemessene Vorbildung zu einem Beruf" zu finanzieren ist. Was aber ist "angemessen"? Bei der Auslegung des Begriffs orientiert man sich an zahlreichen Gerichtsentscheidungen, in denen bereits darüber zu entscheiden war, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles.
Grundregel ist, dass auf jeden Fall eine berufsqualifizierende Ausbildung zu finanzieren ist, die Euren Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen entspricht.
Probleme treten regelmäßig dann auf, wenn es um eine zweite Ausbildung geht. Nach der VwV 37.1.14 haben Eure Eltern mit dem Abschluss einer Erstausbildung ihre Unterhaltspflicht noch nicht erfüllt, wenn
- ein Berufswechsel z. B. aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist
- die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruhte
- Ihr von Euren Eltern in einen unbefriedigenden, Eurer Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden seid
- die Ausbildungsplanung die weitere Ausbildung nach den gemeinsamen Vorstellungen von Euch und Euren Eltern umfasste; dasselbe gilt, wenn Eure dahin gehende Ausbildungsplanung Euren Eltern bekannt war und sie nicht erkennbar widersprochen haben
- während des ersten Teils der Ausbildung eine die Weiterbildung erfordernde besondere Begabung deutlich geworden ist oder
- Ihr mit allgemeiner Hochschulreife nach einer praktischen Ausbildung (duale Berufsausbildung, Volontariat) ein Hochschulstudium aufnehmt und dieses mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Dies gilt bei bei einem kontinuierlich aufeinander aufbauenden Ausbildungsverlauf auch dann, wenn die Fachhochschul-/Hochschulreife erst nach der praktischen Ausbildung (z. B. durch den Besuch einer Fachoberschule) erworben wird.
Vgl. auch entsprechende Ausführungen im Artikel zum Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.
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