Fachkräfte im Gesundheitswesen
Mit BAföG ins Studium?

Studieren mit Beruf: nicht nur ein Thema für Hebammen
Erleichternd kommt hinzu, dass beruflich qualifizierte Bewerber häufig auch ohne Hochschulreife einen Studienplatz erhalten können. So kann eine fachgebundene Studienberechtigung für Berufstätige mit mittlerem Bildungsabschluss bestehen, die eine Zeit lang erwerbstätig waren und sich einen Studiengang aussuchen, der einen fachlichen Bezug zu ihrer Berufsausbildung aufweist. Wer eine Aufstiegsfortbildung in seinem Beruf absolviert hat, besitzt vielerorts sogar eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung (mehr dazu siehe hier).
Was bei all dem bleibt, ist die Frage der Finanzierung eines Studiums, die üblicherweise beim BAföG beginnt.
BAföG für ein berufsbegleitendes Studium?
Berufstätige denken bei einem Studium häufig zunächst an ein Teilzeitstudium, um ihren Beruf nicht aufgeben zu müssen und weiterhin Geld verdienen zu können. Hier gilt jedoch: BAföG gibt es in diesem Fall nicht, denn nur Vollzeitausbildungen sind förderungsfähig. Das Studium muss also die Hauptbeschäftigung sein. Ob es als Präsenz- oder Fernstudium betrieben wird, ist dagegen unerheblich. Außerdem wichtig: Nur das Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule kann gefördert werden, nicht dagegen das Studium an einer privaten Hochschule, die nicht staatlich anerkannt ist.
BAföG für ein Studium trotz abgeschlossener Berufsausbildung?
BAföG gibt es normalerweise nur für eine einzige berufsbildende Ausbildung. Das bedeutet: Die Förderung eines Studiums wird dann schwierig, wenn bereits die erste Berufsausbildung in dem gewählten Gesundheitsfachberuf förderungsfähig war. Dabei spielt keine Rolle, ob das BAföG-Amt während der Ausbildung tatsächlich BAföG gezahlt hat. Allein die theoretische Förderungsfähigkeit der Ausbildung an der konkreten Ausbildungsstätte genügt.
Wie lässt sich das klären, wenn man nicht gefördert wurde? Wer damals einen ablehnenden Bescheid bekommen hat, findet möglicherweise schon hier die Antwort. Denn wenn es einen anderen Grund für die Ablehnung der Förderung gab, z. B. eine Ausbildungsvergütung, die höher war als der BAföG-Bedarf, oder ein zu hohes Einkommen der Eltern, stand die Förderungsfähigkeit der Ausbildung als solche offensichtlich nicht infrage. Ansonsten hilft das BAföG-Ausbildungsstättenverzeichnis der einzelnen Länder. Hier sind - teils als Liste, teils in Form einer Datenbank - sämtliche Ausbildungsstätten aufgeführt, deren Besuch BAföG-förderungsfähig ist. Zugleich ist angegeben, wie der Schultyp einzuordnen ist (z. B. Berufsfachschule oder Fachschule) und wie lang die Ausbildung ist. Diese Informationen sind wichtig, um später zu klären, ob ein Studium ausnahmsweise als einzige weitere Ausbildung gefördert werden kann.
Findet Ihr Eure Ausbildungsstätte nicht in dem Verzeichnis, spricht einiges dafür, dass Eure Ausbildung nicht förderungsfähig war. Dann ist das Studium (wahrscheinlich) Eure erste BAföG-förderungsfähige Ausbildung und die abgeschlossene Ausbildung steht der Förderung nicht entgegen. Findet Ihr Eure Schule dagegen in der Liste, kann ein Studium nur ausnahmsweise gefördert werden, und zwar in folgenden Fällen:
- Eure Ausbildung hat keine drei Jahre gedauert. Dann habt Ihr Euren Grundanspruch auf BAföG noch nicht aufgebraucht, denn dieser umfasst mindestens drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Ihr könnt also noch ein Studium anschließen und dieses wird - so denn alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen - ebenfalls bis zum Abschluss gefördert.
- Eure erste Ausbildung hat mindestens drei Jahre gedauert und die Ausbildungsstätte war eine Berufsfachschule oder Fachschule, die Ihr ohne vorherige Berufsausbildung besuchen konntet. In diesen Fällen wird ausnahmsweise noch eine einzige weitere Ausbildung mit BAföG gefördert. Hintergrund ist, dass Absolventen der genannten Schulen nicht schlechter stehen sollen als Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen, deren Ausbildung nicht BAföG-förderungsfähig ist und die deshalb problemlos noch BAföG für ein Studium erhalten können.
- Ihr holt vor dem Studium noch Euer Abitur auf dem zweiten Bildungsweg oder im Wege einer Nichtschülerprüfung nach oder werdet aufgrund einer Zugangsprüfung an der Hochschule aufgenommen.
BAföG für das Abi auf dem zweiten Bildungsweg?
Bevor Ihr Euch noch mal auf die Schulbank setzt, um Euer Abitur für ein Studium nachzuholen, klärt unbedingt sorgfältig ab, ob Ihr nicht auch ohne Hochschulreife studieren könnt. Klappt das nicht, könnt Ihr an einem Abendgymnasium und Kolleg zumindest mit Schüler-BAföG rechnen - trotz vorheriger Ausbildung, sei sie förderungsfähig gewesen oder nicht. Mehr dazu hier.
Studienbeginn mit über 30
Steht Eurer Förderung während eines Studiums bis hierher nichts im Wege, heißt es, noch die letzte Hürde zu nehmen: die Altersgrenze von 30 Jahren bei Beginn des Studiums (die Altersgrenze während des Studiums zu überschreiten ist unschädlich). Bei einem Master-Studiengang gilt seit Oktober 2010 eine Altersgrenze von 35 Jahren (bei Master-Studiengänge ist in Folge also statt dem 30. Geburtstag immer vom 35. zu sprechen). Wer sich erst nach seinem 30. Geburtstag an einer Hochschule einschreibt, ist zwar nicht per se von der Förderung ausgeschlossen, es müssen jedoch bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen, um BAföG beziehen zu können. Dabei sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:
- Ihr bringt die Hochschulreife aus der Schule mit
In diesem Fall könnt Ihr nur dann noch BAföG erhalten, wenn Ihr aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere wegen der Erziehung von Kindern unter 10 Jahren gehindert wart, das Studium vor Eurem 30. Geburtstag zu beginnen. Doch Vorsicht: Die Begründung greift nur, wenn Ihr das Studium unverzüglich aufnehmt, nachdem der Hinderungsgrund weggefallen ist. War Eure Berufsausbildung nicht BAföG-förderungsfähig, kommt alternativ ist noch ein weiterer Grund für den späten Studienbeginn in Betracht, nämlich der Eintritt der Bedürftigkeit infolge einer einschneidenden Veränderung der persönlichen Verhältnisse. Auch hier gilt: Der Grund greift nur, wenn das Studium unverzüglich aufgenommen wird, nachdem die Bedürftigkeit eingetreten ist. Mehr dazu hier.
Hinweis: Es ist möglich, schon vor dem Studium vom BAföG-Amt am (potenziellen) Hochschulort per Antrag auf Vorabentscheid klären zu lassen, ob eine Förderung trotz Überschreitens der Altersgrenze möglich ist. - Ihr habt die Schule ohne Hochschulreife verlassen
Besitzt Ihr keine Hochschulreife, ist eine Förderung trotz Überschreitens der Altersgrenze auch dann möglich, wenn Ihr allein auf Grund Eurer beruflichen Qualifikation an einer Hochschule aufgenommen werdet (Studium ohne Abitur, s. o.). Auch könnt Ihr noch gefördert werden, wenn Ihr die Hochschulzugangsberechtigung nachträglich auf dem zweiten Bildungsweg (an einem Abendgymnasium oder Kolleg) oder durch eine Nichtschülerprüfung erworben habt oder Euren Studienplatz über eine Zugangsprüfung an der Hochschule erhaltet. In diesen Fällen ist allerdings Voraussetzung, dass Ihr unverzüglich mit dem Studium beginnt, sobald Ihr die Zugangsvoraussetzungen für das Studium erfüllt.
Wer es gewohnt ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, findet die Vorstellung meist schrecklich, im Zusammenhang mit einem Studium nun wieder die Eltern um Geld bitten zu müssen - zumal diese ja in den meisten Fällen bereits eine Berufsausbildung finanziert haben. Ein BAföG-Antrag für eine Studium kommt deshalb für viele aktuell Berufstätige nur in Betracht, wenn sie unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern gefördert werden können. Bringt Ihr eine abgeschlossene Berufsausbildung mit, ist eine elternunabhängige Förderung in zwei Fällen möglich:
- Eure Berufsausbildung hat mindestens drei Jahre gedauert und Ihr wart danach (!) mindestens drei Jahre erwerbstätig. War die Ausbildung kürzer, muss der Zeitraum der Erwerbstätigkeit entsprechend länger gewesen sein. (Der umgekehrte Fall - längere Ausbildung und kürzere Erwerbstätigkeit - ist nicht möglich!) Mit der Ausbildung zusammen müsst Ihr immer auf mindestens sechs Jahre kommen. Berücksichtigt werden nur Zeiten der Erwerbstätigkeit, in denen Ihr Euren Lebensunterhalt im Wesentlichen sichern konntet. Mehr dazu hier (Variante 2 unten auf der Seite).
- Ansonsten bekommt Ihr immer dann elternunabhängiges BAföG, wenn Ihr ausnahmsweise mit über 30 noch gefördert werden könnt.
Maximal könnt Ihr 670 Euro im Monat erhalten. Dieser Betrag setzt voraus, dass Ihr nicht mehr bei Euren Eltern wohnt und Ihr selbst beitragspflichtig kranken- und pflegeversichert seid (was in der Regel nach dem 25. Geburtstag der Fall ist). Trifft einer der Punkte nicht zu, fällt der Höchstsatz etwas niedriger aus. Ob Ihr den Betrag am Ende allerdings auch tatsächlich überwiesen bekommt, hängt davon ab, ob Einkommen auf den Betrag angerechnet wird. Bei Euch selbst ist dies der Fall, wenn Ihr im Jahr mehr als 4.800 Euro brutto verdient. Unschädlich sind also durchschnittliche monatliche Einkünfte von bis zu 400 Euro brutto. Darüber hinaus wird ggf. das Einkommen des Ehepartners angerechnet und das Einkommen der Eltern, sofern Ihr nicht elternunabhängig gefördert werdet. Wer Kinder hat, kann zusätzlich für jedes Kind unter 10 Jahren einen Kinderbetreuungszuschlag beantragen. Dieser wird als Vollzuschuss gezahlt, die übrigen BAföG-Förderbeträge je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Staatsdarlehen.
Details könnt Ihr bei Bedarf den folgenden Artikeln entnehmen:
- Bedarfsermittlung »
- Einkommensanrechnung allgemein »
- Eigenes Einkommen »
- Einkommen der Eltern und des Ehepartners »
- Kinderbetreuungszuschlag »
- Rückzahlung des Staatsdarlehens »
Wollt Ihr im Anschluss an ein Bachelorstudium noch ein Masterstudium absolvieren, so kann es auch dafür BAföG geben, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ihr habt das Bachelorstudium abgeschlossen. Die Fachrichtung spielt keine Rolle. Sie muss also nicht mit derjenigen des Masterstudiums identisch sein.
- Der Bachelorabschluss ist bisher Euer einziger Hochschulabschluss.
- Ihr seid bei Beginn des Masterstudiums noch nicht 35 Jahre alt. (Neuregelung seit Herbst 2010. Bislang galt auch bei Masterstudiengängen die Altersgrenze von 30 Jahren.)
Alternativen und/oder Ergänzungen zum BAföG
Kommt Ihr zu dem Ergebnis, dass es mit BAföG wohl nichts wird oder reicht der Förderbetrag voraussichtlich nicht aus, gibt es u. a. noch folgende Finanzierungsmöglichkeiten:
- Aufstiegsstipendium des Bundes
Kommt für Berufstätige in den bundesgesetzlich geregelten Gesundheitsfachberufen in Betracht, die ein Vollzeit- oder Teilzeitstudium aufnehmen wollen und eine besondere Leistungsfähigkeit bzw. ein besonderes Talent in Ausbildung und/oder Beruf gezeigt haben. Ein Vollzeitstudium wird mit 750 Euro im Monat gefördert, ein Teilzeitstudium mit 1.700 Euro im Jahr (ab 2012: 2.000 Euro). Mehr dazu hier. - Weiterbildungsstipendium des Bundes
Kommt für besonders leistungsfähige und begabte Absolventen eines bundesgesetzlich geregelten Gesundheitsfachberufes in Betracht, die noch unter 25 bzw. 28 Jahre alt sind und berufsbegleitend studieren möchten. Mehr dazu hier. - Deutschlandstipendium
Seit dem Sommersemester 2011 werden erste Stipendien im Rahmen des Deutschlandstipendiums von den Hochschulen vergeben. Besonders leistungsfähige und talentierte Studierende können auf Antrag 300 Euro monatlich als Zuschuss erhalten. Einkommen und Alter spielen keine Rolle. Mehr dazu hier. - Ein zinsgünstiger Kredit für Studierende ab dem 3. Semester in Höhe von maximal 7.200 Euro, der einkommensunabhängig bewilligt wird, allerdings darf man noch nicht über 36 Jahre alt sein. Mehr dazu hier.
- Zur Finanzierung der allgemeinen Studiengebühren an staatlichen Hochschulen in den Ländern, wo welche erhoben werden. Mehr dazu hier.
- Einfach mal hier gucken, was es so alles gibt.
- Ist vor allem dann eine mögliche Finanzierungsquelle, wenn Ihr kein BAföG erhalten könnt, weil Ihr zu alt seid, ein Teilzeitstudium absolviert oder das Studium als zweite BAföG-förderungsfähige Ausbildung nicht förderungsfähig ist. Mehr dazu hier.
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