BAföG-FAQ
Elternunabhängiges BAföG (Seite 2)
3. BAföG wird für den Erwerb der allg. Hochschulreife auf dem Zweiten Bildungsweg beantragt
Wer seine allgemeine Hochschulreife auf einem Abendgymnasium oder Kolleg (Vorsicht: Ein Berufskolleg ist i.a. kein Kolleg in diesem Sinne!) erwerben will, bekommt grundsätzlich elternunabhängiges BAföG. Jedenfalls dann, wenn die Ausbildungsstätte ausschließlich den Erwerb des Abiturs als Ziel hat. Gleiches gilt für den Besuch
a) der Oberstufe der Berufsoberschulen in Baden-Württemberg,
b) der Berufsoberschulen in Bayern,
c) der Klassen 13 der Berufsoberschulen in Niedersachsen.
Die elternunabhängige Förderung beim Erwerb der Hochschulreife bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass dies auch für ein anschließendes Studium gilt. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine der anderen Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung vorliegt.
4. Bei Beginn der Ausbildung über 30 Jahre
Seid Ihr bei Beginn des Ausbildungsabschnitts (was ein "Ausbildungsabschnitt" ist, dazu siehe hier) bereits über 30, werdet Ihr auf jeden Fall elternunabhängig gefördert, sofern Ihr denn überhaupt noch Anspruch auf BAföG habt. Dies ist nur dann der Fall, wenn ...
- Ihr die Zugangsberechtigung zum Studium auf dem Zweiten Bildungsweg, also an einer Fachoberschule (die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt), einem Abendgymnasium, einem Kolleg o. ä. erworben und dabei das 30. Lebensjahr überschritten habt und - wichtig - Ihr sofort nach Erwerb der Hochschulreife mit dem Studium begonnen habt (sofern Ihr nicht durch einen der nachfolgenden Gründe daran gehindert wart);
- Ihr durch persönliche oder familiäre Gründe daran gehindert wart, das Studium vor Überschreiten der Altersgrenze von 30 Jahren zu beginnen. Dies können sein: Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kinder, Erkrankung, Schwangerschaft, Behinderung, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, mind. achtjährige Dienstverpflichtung bei der Bundeswehr oder dem BGS (Dienstbeginn aber vor dem 23. Geburtstag!). Bei der Prüfung der Frage, ob die Ausbildung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt vor Vollendung des 30. Lebensjahres hätte begonnen werden können, bleibt laut VwV 10.3.4. eine Orientierungsphase von insgesamt bis zu 3 Jahren zwischen dem Abschluss der allgemeinbildenden Schule und dem Beginn der Kindererziehung außer Betracht.
Auch im Falle eines Hinderungsgrundes gilt: Nach dessen Wegfall müsst Ihr unverzüglich mit der Ausbildung beginnen! - Ihr durch eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse (z. B. Scheidung oder Tod des Ehegatten) bedürftig geworden seid und noch keine BAföG-förderungsfähige Ausbildung abgeschlossen habt. Bedürftigkeit meint hier, dass Ihr über kein einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII verfügt und Euer monatliches Einkommen die nach § 85 SGB XII maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt. (Zur Orientierung: Bei dem SGB XII handelt es sich um das in das Sozialgesetzbuch integrierte Bundessozialhilfegesetz.) Und auch hier: Unverzüglicher Ausbildungsbeginn (s. o.)!
Hinweis: Zukünftig könnt Ihr auch dann mit BAföG rechnen, wenn Ihr vor dem 35. Geburtstag ein Masterstudium aufnehmt. Wer wegen der Erziehung von Kindern vor seinem 30. Geburtstag gehindert war, ein grundständiges Studium zu beginnen, wird es außerdem leichter haben, trotz Überschreitens der Altersgrenze von 30 Jahren noch BAföG zu erhalten. Zur Zeit (Juli 2010) ist allerdings unklar, wann (und schlimmstenfalls ob überhaupt) die dafür nötigen Änderungen des BAföG-Gesetzes tatsächlich kommen werden, vgl. hier.
5. Unbekannter Aufenthaltsort der Eltern / Vollwaise
Das Einkommen der Eltern (oder eines Elternteils) bleibt schließlich dann außer Betracht, wenn ihr (sein) Aufenthaltsort nicht bekannt ist und auch nicht ermittelt werden kann. Ihr habt gegenüber dem BAföG-Amt schriftlich zu versichern, dass Ihr weder den Aufenthaltsort noch eine Kontaktperson der Eltern kennt und auch keinen Unterhalt von ihnen bezieht.
Sind die Eltern verstorben, gibt es natürlich auch elternunabhängiges BAföG - beachtet aber die Anrechnung von Waisenrente als Einkommen, sofern der Freibetrag überschritten wird.
6. Sonderfall: Elternunabhängige Förderung über das sog. Vorausleistungsverfahren
In Ausnahmefällen kann es auch über das Vorausleistungsverfahren zu einer elternunabhängigen Förderung kommen. Dieses Verfahren ist an sich für den Fall gedacht, dass sich die Eltern weigern, Euch den nötigen Ausbildungsunterhalt zu zahlen. Ist Eure Ausbildung dadurch gefährdet, weil das Geld vom BAföG-Amt nicht zum Leben reicht, könnt Ihr beantragen, dass das Amt Euch den Unterhaltsbetrag, den an sich Eure Eltern zahlen müssten, vorschießt. Natürlich setzt das Amt anschließend alles daran, sich das Geld von Euren Eltern zurückzuholen. Notfalls führt es auch einen Unterhaltsprozess gegen Eure Eltern. Erfolg hat dieser Prozess dann, wenn Eure Eltern tatsächlich unterhaltspflichtig sind.
Nun ist es aber so, dass das Unterhaltsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und die Voraussetzungen der staatlichen BAföG-Förderung nicht nahtlos ineinander greifen. Zum einen endet die Unterhaltspflicht Eurer Eltern früher als die BAföG-Förderung einsetzt. Hier müssen für die Förderung ohne Berücksichtigung des Einkommens der Eltern - wie oben gesehen - noch weitere Voraussetzungen (nämlich z. B. eine längere Erwerbstätigkeit) erfüllt sein. Zum anderen kann es zu Unterschieden in der zivilrechtlich ermittelten Unterhaltshöhe und dem Anrechnungsbetrag nach dem BAföG kommen, weil beide Berechnungen unterschiedlichen Prinzipien folgen.
Erfüllt Ihr die Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung nach dem BAföG (noch) nicht und sind Eure Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig oder müssten sie nach dem staatlichen Förderungsrecht Geld zahlen, welches sie zivilrechtlich nicht als Unterhalt schulden, so fallt Ihr gewissermaßen in eine gesetzliche Regelungslücke. Auch die Schließung dieser Lücke ist Aufgabe des Vorausleistungsverfahrens. Dies betrifft seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 (Az.: 1 BvL 50/92, zur Kurzfassung vgl. Pressemitteilung Nr. 140 vom 22.12.1998 unter www.bverfg.de) insbesondere den Fall, dass Ihr eine zweite Ausbildung machen wollt, für die Eure Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind.
Mehr dazu im Artikel zum Vorausleistungsverfahren.
Hintergrund BAföG elternunabhängig
BAföG-Gesetz und Verwaltungsvorschrift: § 11 Abs. 3
Noch Fragen?
Schaut in unser BAföG-Forum, vielleicht wurden eure Fragen schon von anderen gestellt und beantwortet. Bei Bedarf könnt ihr auch eigene Beiträge verfassen und euer Problem schildern.
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