BAföG - FAQ

Elternunabhängiges BAföG (Seite 1)

Von Nicola Pridik

Das Wichtigste in Kürze ...
Elternunabhängiges BAföG gibt es nur in Ausnahmefällen:
  • Wenn Ihr nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit Förderung für ein Studium beantragt;
  • Wenn Ihr BAföG für ein Studium beantragt, nachdem Ihr nach einer Berufsausbildung mind. 3 Jahre erwerbstätig wart; zusammen mit der Ausbildung müsst Ihr auf mind. 6 Jahre kommen.
  • Für den Erwerb der allg. Hochschulreife auf dem Zweiten Bildungsweg;
  • Wenn Ihr bei Beginn des Ausbildungsabschnitts über 30 Jahre alt seid und weitere Bedingungen erfüllt sind.
In den ersten beiden Fällen werden nur solche Zeiten der Erwerbstätigkeit berücksichtigt, in denen Ihr ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt habt.
.. mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!

1. Grundsätzliches

Habt Ihr Euren monatlichen BAföG-Bedarf ermittelt, so ist dies nicht zwingend auch der Betrag, den Ihr vom BAföG-Amt erhalten werdet. Denn normalerweise fördert Euch der Staat nur dann, wenn Euer eigenes Einkommen, das Einkommen Eures Ehegatten (soweit vorhanden) und das Eurer Eltern nicht ausreichen, um Euch die Ausbildung zu finanzieren. Der Hintergrund ist, dass Euer Ehegatte und Eure Eltern Euch gegenüber eine Unterhaltsverpflichtung haben, zu der auch die Finanzierung einer Ausbildung gehört; diese Pflicht geht der finanziellen Unterstützung durch den Staat vor.

Es gibt jedoch Fälle, in denen die Unterhaltsverpflichtung Eurer Eltern nicht (mehr) besteht und Ihr trotzdem (oder gerade deshalb) nach dem Willen des Gesetzgebers Unterstützung für die Ausbildung bekommen sollt. Geregelt sind diese Ausnahmen in § 11 Abs. 3 BAföG unter dem Stichwort elternunabhängige Förderung.

Da der Unterhaltsanspruch Euch nichts nützt, wenn der Aufenthaltsort Eurer Eltern unbekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich daran gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten, gibt es auch hierfür eine Sonderregelung (§ 11 Abs. 2a BAföG).

Das BAföG-Amt prüft automatisch anhand des Lebenslaufs, ob elternunabhängiges BAföG möglich ist. Es ist deshalb vorteilhaft, wenn Ausbildungszeiten und Zeiten der Erwerbstätigkeit lückenlos belegt werden können (Zeugnisse, Lohnsteuerkarten, Lohnzettel ...). Nur in dem Fall, dass elternunabhängiges BAföG begehrt wird, weil der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt ist, muss man das Amt selbst explizit darauf hinweisen.



2. Erwerbstätigkeit vor dem Studium

Variante 1:

5 Jahre Erwerbstätigkeit vor dem Studium


Das Einkommen Eurer Eltern bleibt unberücksichtigt, wenn Ihr zwischen Eurem 18. Geburtstag und dem Beginn des Studiums mindestens 5 Jahre gearbeitet habt. Im Einzelnen:
  • Es müssen nicht 5 Jahre am Stück gewesen sein.
  • Es kann sich um Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigungen, selbstständige oder unselbstständige Beschäftigungen gehandelt haben.
  • Ausbildungszeiten bleiben unberücksichtigt, auch wenn Ihr im Rahmen der Ausbildung ein Ausbildungsentgelt bezogen habt.
  • Eine Teilzeitbeschäftigung neben (= unabhängig von) der Ausbildung zählt jedoch als Erwerbstätigkeit.
  • Ferienarbeit dagegen findet keine Berücksichtigung.
Erfüllt Ihr mit Eurer Erwerbstätigkeit die genannten Kriterien, so muss zusätzlich die Voraussetzung erfüllt sein, dass Ihr von dem verdienten Geld leben konntet. Davon wird dann ausgegangen, wenn Euer Brutto-Einkommen mindestens eine Höhe von 120 % des zu dem jeweiligen Zeitpunkt geltenden BAföG-Bedarfssatzes für auswärtswohnende Studierende hatte (ohne Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag und ohne erhöhte Mietkosten). Für die Monate von April 2001 bis Juni 2002 waren dies 1092 DM brutto, danach bis Juli 2008 560 Euro und seit August 2008 sind es 614 Euro. Wer die jeweils geltende Einkommensgrenze ganz genau wissen will, sollte sich an das BAföG-Amt wenden.

Wichtig: Unabhängig von diesen Regelungen zur Erwerbstätigkeit werden folgende Tätigkeiten berücksichtigt:
  • die Haushaltstätigkeit eines Elternteils, der zumindest ein Kind unter zehn Jahren oder ein Kind, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, im eigenen Haushalt zu versorgen hat
  • Wehr- und Zivildienst sowie diesen gleichgestellte Dienste
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
Außerdem werden berücksichtigt:
  • Zeiten der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit
  • Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes
  • Zeiten der Erwerbsunfähigkeit
  • Zeiten der Arbeitslosigkeit, soweit Ihr während dieser Zeit nicht eine BAföG-förderungsfähige Ausbildung gemacht habt (mit der Folge, dass Ihr der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habt)
  • Zeiten der Teilnahme an einer Maßnahme zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation
  • Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach §§ 77 ff. SGB III
... sofern Ihr entsprechende Leistungen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld) erhalten habt. Die Höhe dieser Leistungen muss dabei lediglich 100 % des Bedarfssatzes (s. o.), nicht 120 % betragen haben.

Bevor Ihr nun anfangt, Euren Lebenslauf zurückzuverfolgen und das damalige Einkommen zu ermitteln, noch zwei Dinge:
  1. Seid Ihr bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den Ihr nun Förderung beantragen wollt, über 30 Jahre alt, so könnt Ihr Euch die Rechnerei schenken. Ihr seid ohnehin nur noch in engen Ausnahmefällen förderungsfähig und wenn diese Voraussetzungen vorliegen, bekommt Ihr unabhängig von Eurer Erwerbstätigkeit immer elternunabhängiges BAföG.


  2. Die Voraussetzung der 5-jährigen Erwerbstätigkeit muss vor Beginn des Ausbildungsabschnitts erfüllt worden sein.

    Ein Ausbildungsabschnitt ist dabei die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird (§ 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG). Im Klartext heißt das: Wart Ihr vor der Erwerbstätigkeit schon mal als StudentIn eingeschrieben, so nützen Euch die 5 Jahre Arbeit überhaupt nichts, weil sie nicht vor Beginn des Ausbildungsabschnitts liegen. Der damals begonnene Ausbildungsabschnitt "Hochschuldstudium" wird nämlich nach einer Unterbrechnung lediglich fortgesetzt.

    Anders ist es dagegen beim Studienabbruch und dem sog. doppelten Perspektivwechsel: Habt Ihr das frühere Studium abgebrochen, Euch also endgültig von dem Ziel, einen Hochschulabschluss machen zu wollen, verabschiedet und beginnt Ihr dann Jahre später doch wieder Studium, so wird nicht der alte Ausbildungsabschnitt "Hochschulstudium" fortgesetzt, sondern es beginnt ein neuer Ausbildungsabschnitt.
Elternunabhängige Förderung bei doppeltem Perspektivwechsel





Variante 2:

Berufsausbildung und danach mindestens 3 Jahre Erwerbstätigkeit, insgesamt mind. 6 Jahre

Darüber hinaus könnt Ihr auch dann elternunabhängig gefördert werden, wenn Ihr eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen habt und danach (Reihenfolge ist zwingend!) noch so lange erwerbstätig wart, dass Ihr mit Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit zusammen auf mindestens 6 Jahre kommt. Die Erwerbstätigkeit muss dabei mindestens 3 Jahre gedauert haben. Eine kürzere Ausbildungszeit ist also erlaubt, soweit ihr insgesamt auf 6 Jahre kommt, nicht aber eine kürzere Zeit der Erwerbstätigkeit. Auch hier muss die Erwerbstätigkeit die o.g. Kriterien erfüllen.

Auch in dieser Variante muss die Voraussetzung der 6 Jahre vor Beginn des Ausbildungsabschnitts erfüllt sein. Insofern gilt das oben in Variante 1 Gesagte.
Und Ihr müsst natürlich auch hier die Altersgrenze einhalten, dürft also nicht älter als 30 sein.




Hintergrund BAföG elternunabhängig

BAföG-Gesetz und Verwaltungsvorschrift: § 11 Abs. 3

Noch Fragen?

Schaut in unser BAföG-Forum, vielleicht wurden eure Fragen schon von anderen gestellt und beantwortet. Bei Bedarf könnt ihr auch eigene Beiträge verfassen und euer Problem schildern.




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