30.11.2011

BAföG-FAQ
Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten/Lebenspartners (Seite 1)

Von Nicola Pridik

Das Wichtigste in Kürze ...
  • Nur das Einkommen Eurer leiblichen oder Eurer Adoptiveltern wird angerechnet; das Einkommen eines Stiefelternteils bleibt unberücksichtigt.
  • In welchen Fällen Ihr unabhängig vom Einkommen Eurer Eltern gefördert werden könnt, erfahrt Ihr hier.
  • Maßgeblich ist jeweils das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung. (Sollte das aktuelle Einkommen deutlich niedriger sein, könnt Ihr einen Aktualisierungsantrag stellen.)
  • Das Einkommen Eures Ehegatten oder Lebenspartners ist vorrangig gegenüber dem Eurer Eltern zu berücksichtigen.
  • Eine Anrechnung des monatlichen Netto-Einkommens findet nur dann statt, wenn es bestimmte Freibeträge übersteigt.
  • Von dem nach Anrechnung der Freibeträge verbleibenden Einkommen bleibt mindestens wiederum die Hälfte anrechnungsfrei.
  • Absolviert ein Bruder oder eine Schwester von Euch eine Ausbildung, die ebenfalls mit BAföG oder mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden kann, so erfolgt die Anrechnung des Einkommens Eurer Eltern bei Euch je zu gleichen Teilen. (Ausnahmen siehe unten)
  • Bei konkreten Berechnungen hilft unser BAföG-Rechner.
  • Allgemeine Infos zur Einkommensanrechnung findet Ihr in einem gesonderten Artikel. Gleiches gilt für die Anrechnung Eures eigenen Einkommens.
.. mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!
Mit den Änderungen des 23. BAföG-Änderungsgesetzes vom Oktober 2010
  • Die Freibeträge wurden um 3% erhöht.
  • Das Einkommen des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin eines BAföG-Empfängers kann ebenso auf den BAföG-Bedarf angerechnet werden wie das Einkommen des Ehegatten. Auch wird für den eingetragenen Lebenspartner künftig ein Freibetrag gewährt.
  • Die Sozialpauschale wurde angepasst.
  • Wegen einer Änderung im Steuerrecht kann nunmehr auch die Gewerbesteuer von den positiven Einkünften abgezogen werden.
  • Schließlich sind auch Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Riester-Rente in bestimmtem Umfang abzugsfähig.

Grundsätzliches

Habt Ihr herausgefunden, wie viel BAföG Ihr monatlich maximal erhalten könnt (vgl. Artikel zur Bedarfsermittlung), so ist dies leider nicht zwingend derselbe Betrag, den Ihr dann auch tatsächlich vom BAföG-Amt ausgezahlt bekommt. Vielmehr muss noch geklärt werden, ob ggfls. Einkommen auf den Bedarf angerechnet werden kann und muss.

Zunächst wird Euer eigenes Einkommen berücksichtigt (400 Euro im Monat sind bei abhängiger Beschäftigung seit August bzw. Oktober 2008 anrechnungsfrei. Die 23. BAföG-Novelle im Oktober 2010 hat daran nichts geändert.). Wie die Anrechnung im Einzelnen erfolgt, erfahrt Ihr hier. Seid Ihr verheiratet oder lebt Ihr mit einem Partner oder einer Partnerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen, so ist außerdem das Einkommen Eures Ehegatten bzw. Lebenspartners relevant, und dann natürlich das Einkommen Eurer Eltern. Da die Unterhaltspflicht Eures Ehegatten/Lebenspartners der Unterhaltspflicht Eurer Eltern vorgeht, ist das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners vorrangig zu berücksichtigen. Nur in Ausnahmefällen spielt das Einkommen Eurer Eltern keine Rolle. Mehr dazu könnt Ihr im Artikel zur elternunabhängigen Förderung nachlesen.

Bei Euch selbst ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum zu Grunde zu legen, bei Eurem Ehegatten/Lebenspartner und Euren Eltern dagegen das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung (mehr dazu hier).

Nachfolgend möchten wir Euch die einzelnen Schritte der Anrechnung des Einkommens Eures Ehegatten/Lebenspartners und Eurer Eltern erläutern. Sie erfolgt jeweils in folgenden drei bzw. vier Schritten:
Die Darstellung beschränkt sich darauf, das Grundprinzip der Einkommensanrechnung zu vermitteln. Zahlreiche Details, die im Einzelfall zu einer - möglicherweise erheblichen - Veränderung der Berechnung führen können, bleiben aus Gründen der Übersichtlichkeit unberücksichtigt.

Wer möglichst schnell konkrete Beträge in eigener Sache erfahren möchte, sollte unseren BAföG-Rechner nutzen.



1. Ermittlung des monatlichen Netto-Einkommens (§ 21 BAföG)

Ausgangspunkt der Berechnung ist das monatliche Brutto-Einkommen. Dieses erhaltet Ihr ganz einfach, indem Ihr das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Brutto-Einkommen durch zwölf Monate teilt. Von diesem Betrag werden im Falle der abhängigen Beschäftigung die Werbungskosten, die Beiträge zur Sozialversicherung (in Form der sog. Sozialpauschale) und die geleisteten Steuern abgezogen. Im Einzelnen:
  • Werbungskosten
    Sie betragen seit 2011 im Jahr mindestens 1000 Euro, im Monat also ca. 83 Euro. Können darüber hinausgehende Werbungskosten nachgewiesen werden, erhöht sich der Betrag entsprechend.
  • Sozialpauschale
    Die Beiträge zur Sozialversicherung werden pauschal abgezogen. Bei abhängig Beschäftigten handelt es sich 21,3 % des um die Werbungskosten reduzierten Einkommens. (Wichtig: Können Eure Eltern gegenüber dem Finanzamt Sonderausgaben wegen eines selbst genutzten Eigenheims geltend machen, so kann dieser Betrag ebenfalls vorab abgezogen werden.) Zugleich legt das BAföG einen Höchstbetrag für die Pauschale fest. Dieser liegt bei abhängig Beschäftigten bei jährlich 12.100 Euro, monatlich also bei etwa 1.008 Euro.
  • Steuern
    Abgezogen werden die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer (ab 2008), die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag.
  • Beiträge zur Riester-Rente
    Geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes ("Riester-Rente"), soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten und abzüglich des staatlichen Zuschusses. (Nicht abzugsfähig ist die sog. Rürup-Rente).


Beispiel 1: Der Einkommensbezieher hat ein jährliches Brutto-Einkommen von 24.000 Euro aus abhängiger Beschäftigung
  Zwischen-Rechnung Ergebnis
Monatliches Brutto-Einkommen
aus abhängiger Beschäftigung
24.000 € /
12 Monate
2.000 €
abzgl. Werbungskosten
(mind. 1.000 €/Jahr)
1.000 € /
12 Monate
- 83 €
Zwischensumme   1.917 €
abzgl. Sozialpauschale (21,3 %) 1.917 € x 0,213 - 408 €
abzgl. Steuern (hier: geschätzt) - 200 €
Monatliches Netto-Einkommen 1.309 €



Ist der Einkommensbezieher selbstständig tätig, so ändert sich an der Berechnung Folgendes:

Von den monatlichen Einnahmen werden zunächst die Betriebsausgaben abgezogen. Werbungskosten gibt es bei selbstständiger Tätigkeit dagegen nicht. Und die Sozialpauschale liegt mit 37,3 % und maximal 1.741 Euro monatlich deutlich höher als bei abhängig Beschäftigten. Das Beispiel verändert sich demnach bei selbstständiger Tätigkeit wie folgt:

Beispiel 2: Der Einkommensbezieher hat ein jährliches Brutto-Einkommen von 24.000 Euro aus selbstständiger Tätigkeit bzw. aus Gewerbe
  Zwischen-Rechnung Berechnung
Monatliche Einnahmen aus Selbstständigkeit/Gewerbe 24.000 € /
12 Monate
2.000 €
abzgl. monatliche Betriebsausgaben Beispiel - 200 €
Zwischensumme   1.800 €
abzgl. Sozialpauschale (37,3 %) 1.800 € x 0,373 - 671,40 €
abzgl. Steuern (hier: geschätzt) - 200 €
Monatliches Netto-Einkommen 928,60 €





2. Berücksichtigung von Freibeträgen (§ 25 BAföG)

Natürlich sollen weder Euer Ehegatte oder Lebenspartner noch Eure Eltern ihr gesamtes monatliches Netto-Einkommen für Euren Unterhalt aufwenden müssen. Das BAföG sieht deshalb Freibeträge für jeden Einkommensbezieher vor. Nur dann, wenn das Netto-Einkommen über dem jeweiligen Freibetrag liegt, kommt eine Anrechnung in Betracht.

Die Freibeträge werden durch das Gesetz vorgegeben. Dabei wirken sich zwei Faktoren auf die Höhe des Betrags aus:
  • Bei Euren Eltern: Sind sie verheiratet und leben sie zusammen?

    Ist dies der Fall, so erhalten sie einen gemeinsamen "großen" Freibetrag auf ihr Einkommen. Sind sie dagegen nicht verheiratet, anderweitig verheiratet, leben sie dauerhaft getrennt, sind sie geschieden oder ist ein Elternteil verstorben, so wird bei jedem (bzw. dem hinterbliebenen) Elternteil ein gesonderter "kleiner" Freibetrag berücksichtigt.
  • Ist der Einkommensbezieher einem Kind oder einem Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig, der mit Euch nicht in einer Eltern-Kind-Beziehung steht?

    Für jeden Unterhaltsberechtigten wird der Freibetrag um einen zusätzlichen Betrag aufgestockt. Hat der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen, so mindert dies den Betrag. Außerdem wichtig: Unberücksichtigt bleiben Unterhaltsberechtigte, wenn sie eine Ausbildung machen, die - zumindest theoretisch - mit BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden kann (siehe dazu unten 4.). - Erfolgt die Einkommensanrechnung für beide Eltern getrennt und haben sie weitere gemeinsame Kinder, so wird bei jedem Elternteil der Freibetrag für die Kinder nur je zur Hälfte berücksichtigt. Habt Ihr dagegen Halbgeschwister, so wird der Freibetrag für diese beim jeweiligen Elternteil in voller Höhe abgezogen.
Ab dem 1. Oktober 2010 gelten erhöhte Freibeträge. Bereits erlassene Bescheide werden rückwirkend angepasst.

Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten/Lebenspartners

Freibeträge ab 10/2010 bis 09/2010
vom Einkommen miteinander verheirateter oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern 1.605 € (1.555 €)
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen / vom Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners des Auszubildenden 1.070 € (1.040 €)
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers 535 € (520 €)
Für jedes weitere Kind des Einkommensbeziehers 485 € (470 €)

In Ausnahmefällen kann auf Antrag ein zusätzlicher Härtefreibetrag gewährt werden, wenn der oder die Einkommensbezieher z. B. durch Aufwendungen für behinderte Personen, denen gegenüber sie unterhaltspflichtig sind, außergewöhnliche Belastungen zu tragen haben. Der Antrag muss vor dem Ende Eures Bewilligungszeitraums gestellt werden.





Noch Fragen?

Schaut in unser BAföG-Forum, vielleicht wurden eure Fragen schon von anderen gestellt und beantwortet. Bei Bedarf könnt ihr auch eigene Beiträge verfassen und euer Problem schildern.



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