BAföG-FAQ
Auslands-BAföG (Seite 2)für Studierende an Hochschulen, höheren Fachschulen und Akademien
Von Nicola PridikWer innerhalb der EU/Schweiz oder im Rahmen eines integrierten Studienganges im Ausland studieren will, kann ohne besondere zeitliche Begrenzung gefördert werden. Das heißt natürlich nicht, dass die Ausbildung beliebig lange dauern darf. Die Regelungen zur Förderungshöchstdauer gelten hier in gleicher Weise wie bei der Förderung im Inland. Die zeitlich unbegrenzte Förderung innerhalb der EU/Schweiz (Fallgruppe 3) setzt voraus, dass Ihr vor Beginn des Auslandsstudiums mindestens drei Jahre Euren ständigen Wohnsitz in Deutschland hattet.
Ansonsten beträgt die Förderungsdauer in aller Regel ein Jahr (am Stück). Wollt Ihr länger gefördert werden oder jeweils ein Semester in zwei unterschiedlichen Ländern studieren, so müsst Ihr jeweils darlegen, warum dies für Eure Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Eine längere Förderung (max. drei weitere Semester) kommt im Übrigen nur beim Studium an einer Hochschule in Betracht.
3. Höhe des Förderbetrages (§ 13 Abs. 4 BAföG i.V.m. der AuslandszuschlagsVO)
Was den konkreten Förderbetrag angeht, so gilt zunächst das allgemein zum Bedarf Gesagte (Näheres dazu findet Ihr hier). Darüber hinaus könnt Ihr weitere Zuschläge erhalten:
- für nachweisbar notwendige Studiengebühren
- für Reisen zum Ort der Ausbildung und
- für die Krankenversicherung.
- Ferner ist für alle, die außerhalb der EU/Schweiz studieren, ein Auslandszuschlag vorgesehen, dessen Höhe sich nach dem Land richtet, in dem Ihr studieren wollt.
- Nachweisbar notwendige Studiengebühren
Ab dem 1. August 2008 werden finanzielle Beiträge zu den Studiengebühren nur noch in Höhe von maximal 4.600 Euro für insgesamt ein (!) Studienjahr geleistet. Die Förderung erfolgt in Form eines Vollzuschusses (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG). Darüber hinaus greift man Euch finanziell nur dann in Sachen Studiengebühren unter die Arme, wenn die Ausbildung nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann oder Gutachten zweier Hochschullehrer bestätigen, dass Euer besonderes Studienvorhaben insbesondere wegen Eurer Leistungen besonders förderungswürdig ist. Es ist also besonderer Begründungsaufwand zu leisten.
In jedem Fall wird von Euch erwartet, dass Ihr Euch zunächst um einen Erlass oder eine Ermäßigung der Studiengebühren bemüht. Entsprechende Belege müsst Ihr dem zuständigen BAföG-Amt vorlegen. - Reisen zum Ort der Ausbildung
Ab dem 1. August 2008 werden die Zuschläge zu den Reisekosten als Pauschalen gezahlt und zwar für eine Hin- und eine Rückreise. Innerhalb Europas gibt es pro Reise 250 Euro, außerhalb Europas 500 Euro. Nur in Härtefällen können notwendige Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden. Die Förderung erfolgt zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Staatsdarlehen. - Krankenversicherung
Sofern Ihr das Bestehen eines beitragspflichtigen Krankenversicherungsschutzes nachweist, könnt Ihr ab 1. August 2008 mit 50 Euro (ab 1. März 2009: 54 Euro) gefördert werden. Anders als in der Vergangenheit wird der Betrag ab 1. August 2008 zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Staatsdarlehen gezahlt, also nicht mehr als reiner Zuschuss. - Auslandszuschlag (nur außerhalb der EU/Schweiz)
In der AuslandszuschlagsVO gibt es eine Länderliste, der Ihr entnehmen könnt, wie hoch der Auslandszuschlag für das von Euch gewählte Land ausfällt. Die Beträge liegen meist bei etwa 100 Euro, können mit nur 50 oder sogar 315 Euro aber auch deutlich niedriger oder höher ausfallen. Ab dem 1. August 2008 werden auch die Auslandszuschläge nicht mehr als Vollzuschuss geleistet, sondern zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Staatsdarlehen.
Ausschlaggend für die konkrete Auszahlung der Zuschläge ist jeweils der Kalendermonat des tatsächlichen Beginns und derjenige des tatsächlichen Endes der Ausbildung im Ausland. Für unterrichts- und vorlesungsfreie Zeiten vor Beginn oder nach Beendigung der Ausbildung werden die Zuschläge nur geleistet, wenn Ihr Euch tatsächlich im Ausland aufhaltet. Den Zuschlag zur Krankenversicherung gibt es, solange Ihr im Ausland eingeschrieben seid.
Unbedingt zu beachten: Wer Anspruch auf den landesabhängigen Auslandszuschlag hat, bekommt an anderer Stelle weniger Geld: Der miethöhenabhängige Zuschlag zu den Mietkosten (max. 64 Euro, ab August/Oktober 2008: 72 Euro) entfällt in diesem Fall.
Achtung: Hat Euer Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2008 begonnen, so werden alle o. g. Zuschläge aus Vertrauensschutzgründen noch als Vollzuschuss gezahlt!
4. Folgen des Auslandsstudiums für die Förderung im Inland (§ 5a BAföG)
Dass ein Auslandsaufenthalt Euch und Eure Ausbildung bereichert, steht außer Frage. Für den Fall, dass Ihr anschließend im Inland weiterstudiert, gibt es zusätzlich förderungsrechtliche Vorteile: Die Zeit, die Ihr zu Studienzwecken im Ausland verbracht habt, bleibt bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer für Eure Ausbildung im Inland unberücksichtigt - wenn auch maximal im Umfang von einem Jahr. Es muss also niemand Angst haben, dass durch den Auslandsaufenthalt die BAföG-Berechtigung gegen Ende des Studiums gefährdet ist. Vielmehr ist förderungsrechtlich nach Eurer Rückkehr aus dem Ausland alles so, als ob Ihr niemals weg gewesen wärt. Dabei ist unerheblich, ob Ihr im Ausland BAföG erhalten habt. Wenn es so ist, könnt Ihr Euch vielmehr freuen, denn dann werdet Ihr im Ergebnis länger gefördert als ohne Auslandsaufenthalt. Anders stellen sich die Dinge allerdings dar, wenn die Auslandsausbildung in Ausbildungsbestimmungen zwingend vorgeschrieben ist!
Ab dem 1. August 2008 könnt Ihr bei ergänzenden Auslandsausbildungen (siehe oben Fallgruppe 1) sogar auch dann von der oben genannten Regelung profitieren, wenn Ihr Euch im Ausland befindet während die Förderungshöchstdauer der Inlandsausbildung überschritten wird. Ein Beispiel: Ihr studiert in einem Studiengang mit 9 Semestern Regelstudienzeit. In Eurem 9. Fachsemester wollt Ihr ein Jahr nach Australien gehen, um dort das Studium fortzusetzen. Im 9. Fachsemester ist die Förderung unproblematisch möglich, weil ihr auch im Inland gefördert worden wärt. Im 10. Semester sieht es anders aus. Hier seid Ihr an sich nicht mehr BAföG-berechtigt, weil die Förderungshöchstdauer überschritten ist. Da das eine Semester, das Ihr bereits im Ausland verbracht habt, bei der Förderungshöchstdauer jedoch unberücksichtigt bleibt, ist die Förderung nach der neuen Regelung auch im 10. Semester möglich. Dabei ist unerheblich, dass Ihr in diesem Semester im Ausland seid. Bislang setzte die Förderung in diesen Fällen vorübergehend aus und wurde erst nach Rückkehr ins Inland fortgeführt. Die Folge war, dass ein Auslandsaufenthalt gegen Ende des Studiums eher nicht in Betracht kam.
Und noch ein Hinweis zu Übergangszeiten zwischen Auslands- und Inlandsstudium: Gehen nach Abschluss Eurer Ausbildung im Ausland längstens vier Monate ins Land, bevor Ihr im Inland weiterstudieren könnt, so könnt Ihr nur während der letzten zwei Monate vor Beginn der Inlandsausbildung BAföG erhalten, also nicht während der kompletten "Auszeit" (§ 15b Abs. 2a BAföG).
» Seite 3 behandelt folgende Themen:
5. Förderung eines Praktikums im Ausland
6. Abgeschaffter Sonderfall: Grenzpendler
7. Besonderheiten für bestimmte ausländische Studierende
8. Förderung von Deutschen mit ständigem Wohnsitz im Ausland
9. Antragstellung und zuständiges BAföG-Amt
5. Förderung eines Praktikums im Ausland
6. Abgeschaffter Sonderfall: Grenzpendler
7. Besonderheiten für bestimmte ausländische Studierende
8. Förderung von Deutschen mit ständigem Wohnsitz im Ausland
9. Antragstellung und zuständiges BAföG-Amt
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