BAföG-FAQ
Auslands-BAföG (Seite 1)für Studierende an Hochschulen, höheren Fachschulen und Akademien
Von Nicola Pridik» Allgemeine Tipps zum Auslandsstudium
Das Wichtigste in Kürze ...
- Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Studierende, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben (außer Punkt 8.), d.h. vor dem Auslandsstudium in Deutschland gelebt haben und nur zum Studium ins Ausland gehen. Allerdings könnte sich dies bald ändern - siehe hier.
- Wer dem Grunde nach einen BAföG Anspruch im Inland hat, kann in der Regel auch im Ausland gefördert werden.
- Wer im Inland nur deshalb kein BAföG erhält, weil seine Eltern zu viel verdienen, sollte es auf jeden Fall mit einem Antrag auf Auslandsförderung versuchen, weil die Förderbeträge - vor allem außerhalb der EU und der Schweiz - wesentlich höher sind als im Inland.
- Die Förderung kann außerhalb der EU und der Schweiz im Regelfall für maximal ein Jahr erfolgen und kommt nur dann in Betracht, wenn der Auslandsaufenthalt Eurer "eigentlichen" Ausbildung förderlich ist. Eine längere Förderung ist hier nur im Ausnahmefall möglich.
- Bei einer Ausbildung in Mitgliedstaaten der EU und in der Schweiz ist die Förderung bereits vom ersten Semester an und/oder bis zum Abschluss der Ausbildung möglich. Einschränkungen gelten lediglich für Studierende, die vor dem Auslandsaufenthalt weniger als drei Jahre im Inland gelebt haben.
- Voraussetzung für eine Förderung ist, dass Ihr über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
- Der Inlands-Bedarf wird im Ausland um zusätzliche Beträge aufgestockt, z.B. gibt es Zuschläge zu notwendigen Studiengebühren und Reisekosten. Wer außerhalb der EU und der Schweiz studiert, kann einen Auslandszuschlag erhalten, dessen Höhe vom gewählten Land abhängig ist.
- Auch die auslandsbedingten Zuschläge werden ab 1. August 2008 zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Staatsdarlehen gezahlt. Lediglich die notwenigen Studiengebühren werden als Vollzuschuss geleistet, allerdings maximal für ein Jahr.
- Auch ein mindestens 12-wöchiges Pflichtpraktikum kann in der Regel gefördert werden. Ob Ihr das Praktikum innerhalb oder außerhalb Europas machen wollt, spielt ab dem 1. August 2008 keine Rolle mehr.
- Der Antrag auf Auslands-BAföG sollte sechs Monate vor Beginn der Auslandszeit bei dem zuständigen BAföG-Amt (abhängig von dem Land, in das die Reise gehen soll) gestellt werden.
.. mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!
- Voraussetzungen für die Förderung im Ausland
- Dauer der Förderung
- Höhe des Förderbetrages
- Folgen des Auslandsstudiums für die Förderung im Inland
- Förderung eines Praktikums im Ausland
- Abgeschaffter Sonderfall: Grenzpendler
- Besonderheiten für bestimmte ausländische Studierende
- Förderung von Deutschen mit ständigem Wohnsitz im Ausland
- Antragstellung und zuständiges BAföG-Amt
1. Voraussetzungen für die Förderung im Ausland
Wer im Inland BAföG bekommt bzw. dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch hat, kann wahrscheinlich auch im Ausland mit einer Förderung rechnen. Wer dagegen aus der Förderung dem Grunde nach herausgefallen ist, z.B. wegen eines zu späten Fachrichtungswechsels, erhält - natürlich - auch im Ausland kein Geld vom Staat. Zahlt Euch das BAföG-Amt nur deshalb im Inland kein BAföG, weil Eure Eltern zu viel verdienen, so kann sich ein Antrag auf Auslands-BAföG dennoch lohnen. Die Förderbeträge sind nämlich deutlich höher als im Inland, so dass es durchaus sein kann, dass bei der Einkommensanrechnung auf den Bedarf ein Förderbetrag für Euch übrig bleibt. Dies gilt insbesondere für einen Auslandsaufenthalt außerhalb der EU/Schweiz.
Folgende Voraussetzung müssen speziell für eine Auslandsförderung erfüllt sein:
- Ihr müsst Euren ständigen Wohnsitz im Inland haben. (Siehe aber Punkt 8.!)
- Die Anforderungen an die Ausbildung im Ausland müssen erfüllt sein.
- Die Ausbildung muss eine bestimmte Mindestdauer haben.
- Ihr müsst über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen.
Die Voraussetzungen im Einzelnen:
a. Ständiger Wohnsitz im Inland (§ 5 Abs. 1 BAföG)
Selbst in dem Fall, dass Ihr mehrere Jahre im Ausland studieren wollt, ist und bleibt Euer ständiger Wohnsitz in aller Regel im Inland. Denn wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung im Ausland aufhält, macht den Ort des Aufenthaltes noch nicht zu seinem Lebensmittelpunkt. Auf den Willen zur ständigen Niederlassung kommt es dabei nicht an. Euer BAföG-Anspruch gerät also auch dann nicht in Gefahr, wenn Ihr überlegt, im Anschluss an das Studium dauerhaft im Ausland zu leben.
b. Anforderungen an die Ausbildung im Ausland (§ 5 Abs. 2 und 4 BAföG)
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Ausbildungsstätte, die Ihr im Ausland besucht, einer Hochschule, höheren Fachschule oder Akademie im Inland gleichwertig ist. Dies ist der Fall, wenn die Zugangsvoraussetzungen denen an der inländischen Ausbildungsstätte ebenso entsprechen wie die Qualität der Ausbildung und der Ausbildungsabschluss. Problemlos angenommen werden kann die Gleichwertigkeit, wenn die Ausbildung an der Ausbildungsstätte in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD einbezogen ist (Ausnahme: Sprachausbildungen). Geprüft wird die Gleichwertigkeit von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.
Neben dieser Voraussetzung sieht das Gesetz drei Fallgruppen von Auslandsausbildungen vor, die förderungsfähig sind.
Fallgruppe 1: Ergänzende Auslandsausbildung (der "Klassiker")
Die eigentliche Ausbildung erfolgt (in der Regel) im Inland, wo sie auch abgeschlossen werden soll. Die Ausbildung im Ausland hat lediglich ergänzenden Charakter. Förderungsfähig ist sie, wenn sie Eurer Ausbildung im Inland förderlich ist. Dies bedeutet konkret: Ihr müsst in aller Regel zunächst ein Jahr in der gewählten Fachrichtung im Inland studiert haben, bevor Ihr ins Ausland geht. Darüber hinaus muss zumindest ein Teil der Auslandsausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit im Inland angerechnet werden können. Dass dies möglich ist, wird von den BAföG-Ämtern aber grundsätzlich angenommen (vgl. VwV 5.2.9).
Fallgruppe 2: Integrierte Studiengänge
Integrierte Studiengänge zeichnen sich dadurch aus, dass eine inländische und eine ausländische Ausbildungsstätte gemeinsam eine einheitliche Ausbildung anbieten, die so angelegt ist, dass Teile der Ausbildung nach dem regulären Ausbildungsplan im Inland und Teile im Ausland absolviert werden. Bei integrierten Studiengängen ist die Auslandsausbildung selbst dann förderungsfähig, wenn die Ausbildung im Ausland beginnt.
Fallgruppe 3: Ausbildung innerhalb der EU/Schweiz
Schließlich sind Auslandsausbildungen förderungsfähig, die innerhalb der EU/Schweiz absolviert werden, ohne dass sie lediglich ergänzenden Charakter hätten. Die Ausbildung kann also bereits im Ausland begonnen und/oder dort abgeschlossen werden.
c. Mindestdauer der Ausbildung (§ 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG)
Eine BAföG-Förderung im Ausland kommt nur in Betracht, wenn Ihr mindestens sechs Monate oder ein Semester ins Ausland geht. Bei einem integrierten Studiengang genügen zwölf Wochen.
d. Ausreichende Sprachkenntnisse (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG)
Nach VwV 5.2.3 reichen die Sprachkenntnisse dann aus, wenn sie den Auszubildenden befähigen, sich in der Landessprache zu verständigen und dem Unterricht zu folgen. Ist die Unterrichtssprache nicht mit der Landessprache identisch, reichen in der Landessprache Grundkenntnisse aus. Von einem Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse ist auszugehen, wenn Ihr
- bereits ein Jahr eine Ausbildungsstätte in einem Land oder Landesteil mit gleicher Unterrichts- und Landessprache wie am Ausbildungsort besucht habt,
- Ihr die Hochschulreife auf einem doppel- oder fremdsprachigen Gymnasium erlangt habt, an dem in derselben Sprache wie am Ausbildungsort unterrichtet wird,
- Ihr die Landes- und Unterrichtssprache für die Dauer von sechs Jahren an einer Schule betrieben habt oder
- Ihr an einem Stipendien- oder Austauschprogramm (z. B. über den DAAD) für den betreffenden ausländischen Staat teilnehmt.
Ansonsten erfolgt der Nachweis der Sprachkenntnisse nach VwV 49.3.1 durch Vorlage eines Zeugnisses
a) eines Universitätslektors,
b) eines ausländischen Kulturinstitutes in der BRD,
c) eines Philologen mit der Fakultas für das höhere Lehramt,
d) eines vereidigten Dolmetschers,
e) der von dem Auszubildenden besuchten Berufsfachschule (vgl. dazu VwV 5.2.9a) oder
f) der ausländischen Hochschule darüber, dass Ihr die von ihr über Buchstabe a)-d) hinausgehend geforderten Sprachanforderungen erfüllt.
Das Zeugnis soll den Hinweis enthalten: "Zur Vorlage bei einem Amt für Ausbildungsförderung".
Ein Nachweis nach den Buchstaben a)-d) kann dann nicht als ausreichend angesehen werden, wenn Ihr einen für den Besuch von Hochschulen eines betreffenden Landes allgemein vorausgesetzten Sprachtest (z. B. TOEFL) nicht bestanden habt.
» Seite 2 behandelt folgende Themen:
2. Dauer der Förderung
3. Höhe des Förderbetrages
4. Folgen des Auslandsstudiums für die Förderung im Inland
2. Dauer der Förderung
3. Höhe des Förderbetrages
4. Folgen des Auslandsstudiums für die Förderung im Inland
» Seite 3 behandelt folgende Themen:
5. Förderung eines Praktikums im Ausland
6. Abgeschaffter Sonderfall: Grenzpendler
7. Besonderheiten für bestimmte ausländische Studierende
8. Förderung von Deutschen mit ständigem Wohnsitz im Ausland
9. Antragstellung und zuständiges BAföG-Amt
5. Förderung eines Praktikums im Ausland
6. Abgeschaffter Sonderfall: Grenzpendler
7. Besonderheiten für bestimmte ausländische Studierende
8. Förderung von Deutschen mit ständigem Wohnsitz im Ausland
9. Antragstellung und zuständiges BAföG-Amt
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Schaut in unser Forum BAföG, vielleicht wurden eure Fragen schon von anderen gestellt und beantwortet. Bei Bedarf könnt Ihr auch eigene Beiträge verfassen und Euer Problem schildern.
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