24.10.2011

BAföG-FAQ
Auslands-BAföG (Seite 1)

für Studierende an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien

Von Nicola Pridik


Das Wichtigste in Kürze ...
  • Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Studierende, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben (außer Punkt 8.), d.h. vor dem Auslandsstudium in Deutschland gelebt haben und nur zum Studium ins Ausland gehen. Allerdings könnte sich dies ändern - siehe hier.
  • Wer dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch im Inland hat, kann in der Regel auch im Ausland gefördert werden.
  • Auch wer im Inland nur deshalb kein BAföG erhält, weil seine Eltern zu viel verdienen, sollte es auf jeden Fall mit einem Antrag auf Auslandsförderung versuchen, weil die Förderbeträge höher sind als im Inland. (Trotz Einkommensanrechnung könnte also ein Förderbetrag verbleiben.)
  • Die Förderung kann außerhalb der EU und der Schweiz im Regelfall für maximal ein Jahr erfolgen und kommt nur dann in Betracht, wenn der Auslandsaufenthalt Eurer "eigentlichen" Ausbildung förderlich ist. Eine längere Förderung ist hier nur im Ausnahmefall möglich.
  • Bei einer Ausbildung in Mitgliedstaaten der EU und in der Schweiz ist die Förderung bereits vom ersten Semester an und/oder bis zum Abschluss der Ausbildung möglich. Einschränkungen gelten lediglich für Studierende, die vor dem Auslandsaufenthalt weniger als drei Jahre im Inland gelebt haben.
  • Sprachkenntnisse müssen seit Oktober 2010 zwar nicht mehr nachgewiesen werden, sollten aber trotzdem vorliegen.
  • Der Inlands-Bedarf wird im Ausland um zusätzliche Beträge aufgestockt, z.B. gibt es Zuschläge zu notwendigen Studiengebühren und Reisekosten. Wer außerhalb der EU und der Schweiz studiert, kann unter Umständen einen Auslandszuschlag erhalten, dessen Höhe vom gewählten Land abhängig ist.
  • Die auslandsbedingten Zuschläge werden – wie die sonstige BAföG-Förderung auch - zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Staatsdarlehen geleistet. Lediglich die notwendigen Studiengebühren gibt es als Vollzuschuss, allerdings maximal für ein Jahr.
  • Auch ein mindestens 12-wöchiges Pflichtpraktikum innerhalb oder außerhalb Europas kann gefördert werden.
  • Der Antrag auf Auslands-BAföG sollte sechs Monate vor Beginn der Auslandszeit beim Auslands-BAföG-Amt gestellt werden. Dessen Zuständigkeit ist bundesweit zentral geregelt und richtet sich nach dem Land, in das die Reise gehen soll.
.. mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!

Mit den Änderungen des 23. BAföG-Änderungsgesetzes vom Oktober 2010
  • Die Förderung im Ausland ist künftig auch ohne Sprachnachweis möglich.
  • Die Berechnung der Auslandszuschläge für Aufenthalte außerhalb der EU/Schweiz erfolgt nunmehr nach einem anderen Prinzip. Die Folge ist, dass es in vielen Ländern keinen Auslandszuschlag mehr gibt. Zum großen Teil wird die Kürzung allerdings dadurch ausgeglichen, dass ein höherer Grundbedarf (einschließlich Wohnpauschale) zugrundegelegt wird.


1. Voraussetzungen für die Förderung im Ausland

Wer im Inland BAföG bekommt bzw. dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch hat, kann wahrscheinlich auch im Ausland mit einer Förderung rechnen. Wer dagegen aus der Förderung dem Grunde nach herausgefallen ist, z.B. wegen eines zu späten Fachrichtungswechsels, erhält - natürlich - auch im Ausland kein Geld vom Staat. Zahlt Euch das BAföG-Amt nur deshalb im Inland kein BAföG, weil Eure Eltern zu viel verdienen, so kann sich ein Antrag auf Auslands-BAföG dennoch lohnen. Die Förderbeträge sind nämlich höher als im Inland, so dass es durchaus sein kann, dass bei der Einkommensanrechnung auf den Bedarf ein Förderbetrag für Euch übrig bleibt.

Folgende Voraussetzungen müssen speziell für eine Auslandsförderung erfüllt sein:
  1. Ihr müsst Euren ständigen Wohnsitz im Inland haben. (Siehe aber Punkt 8.!)
  2. Die Anforderungen an die Ausbildung im Ausland müssen erfüllt sein.
  3. Die Ausbildung muss eine bestimmte Mindestdauer haben.
Ein Nachweis von Sprachkenntnissen ist seit Oktober 2010 nicht mehr erforderlich.

Achtung: Erfüllt Ihr nicht alle Voraussetzungen für eine Auslandsförderung, so bekommt Ihr im Ausland gar kein BAföG, auch wenn Ihr im Inland welches bekommen könntet. Die Auslandsförderung funktioniert also nach dem Prinzip "Ganz oder gar nicht". Die Möglichkeit, im Ausland die Sparvariante mit "Inlands-BAföG" zu fahren, kommt nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen im Einzelnen:

a. Ständiger Wohnsitz im Inland (§ 5 Abs. 1 BAföG)

Selbst in dem Fall, dass Ihr mehrere Jahre im Ausland studieren wollt, ist und bleibt Euer ständiger Wohnsitz in aller Regel im Inland. Denn wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung im Ausland aufhält, macht den Ort des Aufenthaltes noch nicht zu seinem Lebensmittelpunkt. Auf den Willen zur ständigen Niederlassung kommt es dabei nicht an. Euer BAföG-Anspruch gerät also auch dann nicht in Gefahr, wenn Ihr überlegt, im Anschluss an das Studium dauerhaft im Ausland zu leben.

b. Anforderungen an die Ausbildung im Ausland (§ 5 Abs. 2 und 4 BAföG)

Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Ausbildungsstätte, die Ihr im Ausland besucht, einer Hochschule, Höheren Fachschule oder Akademie im Inland gleichwertig ist. Dies ist der Fall, wenn die Zugangsvoraussetzungen denen an der inländischen Ausbildungsstätte ebenso entsprechen wie die Qualität der Ausbildung und der Ausbildungsabschluss. Problemlos angenommen werden kann die Gleichwertigkeit, wenn die Ausbildung an der Ausbildungsstätte in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD einbezogen ist (Ausnahme: Sprachausbildungen). Geprüft wird die Gleichwertigkeit von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

Neben dieser Voraussetzung sieht das Gesetz drei Fallgruppen von Auslandsausbildungen vor, die förderungsfähig sind.

Fallgruppe 1: Ergänzende Auslandsausbildung (der "Klassiker")

Die eigentliche Ausbildung erfolgt (in der Regel) im Inland, wo sie auch abgeschlossen werden soll. Die Ausbildung im Ausland hat lediglich ergänzenden Charakter. Förderungsfähig ist sie, wenn sie Eurer Ausbildung im Inland förderlich ist. Dies bedeutet konkret: Ihr müsst in aller Regel zunächst ein Jahr in der gewählten Fachrichtung im Inland studiert haben, bevor Ihr ins Ausland geht. Darüber hinaus muss zumindest ein Teil der Auslandsausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit im Inland angerechnet werden können. Dass dies möglich ist, wird von den BAföG-Ämtern aber grundsätzlich angenommen (vgl. VwV 5.2.9).

Fallgruppe 2: Integrierte Studiengänge

Integrierte Studiengänge zeichnen sich dadurch aus, dass eine inländische und eine ausländische Ausbildungsstätte gemeinsam eine einheitliche Ausbildung anbieten, die so angelegt ist, dass Teile der Ausbildung nach dem regulären Ausbildungsplan im Inland und Teile im Ausland absolviert werden. Bei integrierten Studiengängen ist die Auslandsausbildung selbst dann förderungsfähig, wenn die Ausbildung im Ausland beginnt.

Fallgruppe 3: Ausbildung innerhalb der EU/Schweiz

Schließlich sind Auslandsausbildungen förderungsfähig, die innerhalb der EU/Schweiz absolviert werden, ohne dass sie lediglich ergänzenden Charakter hätten. Die Ausbildung kann also bereits im Ausland begonnen und/oder dort abgeschlossen werden.

c. Mindestdauer der Ausbildung (§ 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG)

Eine BAföG-Förderung im Ausland kommt nur in Betracht, wenn Ihr mindestens sechs Monate oder ein Semester ins Ausland geht. Bei einem integrierten Studiengang genügen zwölf Wochen.





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