BAföG - Datenabgleich
Stellungnahme abgeben

Wenn das BAföG-Amt mehr als 100 Euro Zinsen gemeldet bekommen hat und die Angaben zum Vermögen im zum Zeitraum des Datenabgleiches passenden BAföG-Antrag zu niedrig erscheinen, wird der/die BAföG-EmpfängerIn erst einmal angeschrieben und um Stellungnahme gebeten.

Es kann durchaus sein, dass bei Euch alles korrekt gelaufen war. Ihr also am Antragstag mit dem Vermögen unter dem Freibetrag gelegen habt. Aber offenbar habt Ihr sehr gut Zinsen bekommen oder hattet einige Zeit vor dem Antrag mehr Geld auf dem Konto. Ersteres sollte sich ja nachweisen lassen und bei zweiterem sollten hoffentlich noch Belege über größere Anschaffungen da sein, die beweisen, dass Ihr das Geld nicht etwa Dritten übertragen habt (was rechtsmißbräuchlich wäre - man darf, wenn man Sozialleistungen beziehen will, eben nicht mit dem eigenen Geld machen, was man will ...).

Wichtig: Auch wenn Ihr wirklich geschummelt habt, solltet Ihr nicht voreilig ein Schuldeingeständnis oder eine Selbstanzeige abgeben, ohne Euch gut informiert und evt. auch vertrauensvolle juristische Beratung hinzugezogen zu haben!

Zunächst solltet Ihr Euch einen umfassenden Überblick über Euer (damaliges) Vermögen verschaffen. Also auch Eure Bank(en) anschreiben und um einen Auszug bitten, wieviel Geld am Tag der BAföG-Antragstellung auf den Konten war. Sollten auch Schulden vorhanden gewesen sein, dann auch darüber nochmals Belege zusammenstellen. Wenn mehr Zeit benötigt wird, als im Schreiben des Amtes zunächst gewährt wurde, dann gleich eine Fristverlängerung beantragen. Zwei bis drei Wochen sollte man bekommen. Empfehlenswert ist auch die Einsichtnahme in die eigene Akte im BAföG-Amt.

Es kann - wenn Ihr erwischt werdet - nicht schaden, in die Sozialberatung Eurer (ehemaligen) Studierendenvertretung zu gehen. Der Datenableich ist umstritten, allerdings sollte jedeR überlegen, was weniger Ärger bringt: Zähneknirschend Angaben zu machen (und schließlich auch zu zahlen) oder herauszuzögern und evt. ein Verfahren anstrengen, dessen Ausgang zum jetzigen Zeitpunkt niemand garantieren kann. Es ist selbst bei Gewinn des Verfahrens gar nicht sicher, das daraus folgt, dass das zurückzuzahlende Geld doch bei Euch bleibt ...

Wenn es auch um eine Mietkaution geht, die Euch als Vermögen angerechnet wird (die ihr aber nicht angegeben hattet im Glaube, dass das nicht zählt), dann ist folgender Artikel sicher interessant: Mietkaution als Härtefall für die Vermögensanrechnung.



Man wusste nichts vom Vermögen oder hatte es für andere angelegt

Wenn die Vermögenswerte in Unkenntnis (z. B. über die Oma, Tante, Eltern usw.) angelegt worden sind, ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nicht gegeben. Zurückzahlen müsste man trotzdem. Problematisch könnte aber der erteilte Freistellungsauftrag werden.

Wenn Eure Eltern (oder auch andere) Ihr Vermögen zum Teil auf Euch verschoben haben, um Steuern zu sparen oder günstige Konditionen Eures Kontos zu nutzen (und ihr den Freistellungsauftrag unterschrieben habt), dann gibt es mehrere Möglichkeiten:
1. Ihr (bzw. Eure Eltern) zahlt das BAföG entsprechend zurück. Damit erkennt Ihr Eure Schuld allerdings mehr oder weniger an, was für ein späteres Gerichtsverfahren nachteilig sein könnte.
2. Wenn es ums Steuer sparen ging: Eure Eltern zeigen sich selbst an und zahlen die Steuern nach. Es sollte dann möglich sein, dass Ihr nicht das BAföG zurückzahlen musst. Kann evt. günstiger sein, als 1. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Ämter unterstellen, dass die Eltern das Geld jetzt nur "zurücknehmen", um Euch zu schätzen. Bessere Chancen hat diese Möglichkeit, wenn Ihr wirklich nie vom Vermögen wusstet (also noch Eure Eltern den Freistellungsauftrag unterschrieben, weil Ihr noch minderjährig wart).
3. Wenn Ihr das Geld wirklich nur treuhänderisch (auch verdeckt, also ohne Kenntnis Dritter) angelegt habt, dann solltet Ihr versuchen, dass nachzuweisen. Uns ist mind. ein Fall bekannt, in dem ein Gericht eine solche Konstellation anerkannt hat (Datails siehe der Fall VG Freiburg, April 2005).



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