Die schlauen Seiten rund ums Studium
Menü
> BAföG von A bis Z > Ehegatte
BAföG von A bis Z

Ehegatte (§ 11 Abs. 2 Satz 2)

Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Auszubildenden ist beim BAföG insofern relevant, als sein Einkommen unter Umständen auf den BAföG-Bedarf angerechnet wird. Ferner werden für ihn Freibeträge gewährt, und zwar bei der Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden und bei der einkommensabhängigen Rückzahlung des Staatsdarlehens. Schließlich gibt es einen zusätzlichen Freibetrag im Zusammenhang mit der Berechnung des anrechenbaren Einkommens der Eltern, sofern der Einkommensbezieher anderweitig verheiratet ist – also nicht mit dem anderen Elternteil.

Der dauernd getrennt lebende Ehegatte zählt im Ausbildungsförderungsrecht nicht als Ehegatte, es sei denn, das Gesetz bestimmt ausdrücklich etwas anderes; z. B. werden Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet.

Nichteheliche Lebenspartner spielen im Rahmen des BAföG keine Rolle.

Mehr dazu: Artikel Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten/Lebenspartners , Artikel BAföG-Rückzahlung (Seite 2)





©2024 Studis Online / Oliver+Katrin Iost GbR, Hamburg
URL dieser Seite: https://www.bafoeg-rechner.dehttps://www.bafoeg-rechner.de/a-bis-z/ehegatte.php