Ab Wintersemester 2024/20251.000 € Studienstarthilfe beim BAföG
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Die Studienstarthilfe wird es ab Wintersemester 2024/2025 geben. Das 29. BAföG-Änderungsgesetz ist am 13. Juni 2024 vom Bundestag beschlossen worden und am 5. Juli 2024 vom Bundesrat durchgewinkt worden.
Ob die Beantragung via bafoeg-digital.de rechtzeitig klappen wird, muss man noch sehen.
1. Wie hoch ist die Studienstarthilfe?
Wer Anspruch darauf hat und rechtzeitig den Antrag stellt, erhält einmalig 1.000 €. Es handelt sich um einen Zuschuss, d.h. das Geld muss nicht zurückgezahlt werden. Die Studienstarthilfe wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet (BAföG § 56b), auch nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln.
2. Wer kann die Studienstarthilfe des BAföG bekommen?
Die Hilfe ist nur zum Beginn des ersten Studiums zugänglich, wobei die/der zu Fördernde noch unter 25 Jahre alt sein muss.
Zusätzlich muss noch im Monat vor Studienbeginn eine der folgenden Sozialleistung erhalten worden sein (in der Regel selbst, bei einigen davon evtl. die Eltern):
Bürgergeld (SGB II)
Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
Wohngeld (selbst oder als Haushaltsmitglied)
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, Kapitel 3)
Grundsicherung bei Erwerbsminderung (SGB XII, Kapitel 4)
Leistungen nach SGB XII, § 93 oder § 145 (dauerhaft Geschädigte bzw. Hinterbliebene von Gewalttaten, Vernachlässigung oder Impfschäden)
(leicht vereinfachte Zusammenfassung, für Details siehe BAföG § 56 Absatz 1)
3. Wie und bis wann kann die Studienstarthilfe des BAföG beantragt werden?
Spätestens im zweiten Monat des Studiums muss der Antrag gestellt werden. Bei Vorlesungsstart im Oktober also spätestens Ende Novemver, bei Vorlesungsstart im September spätestens Ende Oktober.
Der Antrag soll über „BAföG Digital“ möglich sein – aktuell natürlich noch nicht, das wird auch nach Verabschiedung des Gesetzes einige Zeit dauern. Vor August wird das wohl kaum soweit sein – könnte leider auch noch zu einem Problem werden. Ansonsten heißt es im Gesetz: „Auszubildende, denen eine elektronische Antragstellung nicht möglich ist, werden durch das nach Absatz 4 zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die andere vom Land mit der Durchführung betraute Stelle unterstützt.“
Für den Antrag ist ein Nachweis über die erhaltene Sozialleistung (siehe oben) im Monat vor Studienbeginn sowie eine Immatrikulationsbescheinigung notwendig.
4. Hätte es auch mehr sein können?
Natürlich sind 1.000 € für Einige besser als nichts. Ob aber die Einschränkung auf unter 25-jährige und diejenigen, die direkt vor dem Studium Sozialleistungen beziehen, nötig gewesen wäre, ist durchaus eine berechtigte Frage. Die Hoffnung mag sein, dass der Antrag so wenigstens schnell bearbeitet werden kann, wenn nur der Bezug einer Sozialleistung im Vormonat nachgewiesen werden muss und nicht wie beim „normalen“ BAföG so viele Dinge mehr.
Dennoch wäre ein solcher Zuschuss für alle, die dann überhaupt BAföG bekommen, auch nicht falsch gewesen. Doch damit ist leider erstmal nicht zu rechnen.