BAföG - Glossar
Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3)
Die Fachrichtung wechselt, wer einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Der Wechsel kann aus unabweisbarem oder aus wichtigem Grund erfolgen. Der Wechsel aus wichtigem Grund (insbes. Neigungswandel) muss bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen spätestens nach dem dritten Fachsemester erfolgen.Der erste Fachrichtungswechsel – so er denn als solcher anerkannt wird – bleibt seit Oktober 2010 finanziell folgenlos. Anders ist dies beim zweiten (und jedem weiteren) Fachrichtungswechsel. Hier werden die im zweiten Studiengang verbrauchten Semester auf den dritten angerechnet und nur noch mit verzinslichem Bankdarlehen gefördert.
Mehr dazu: Artikel "Förderung nach Fachrichtungswechsel bzw. Studienabbruch"
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